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Bemerkungen 2010 - Hessischer Rechnungshof

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Vorbemerkung<br />

Soweit die betroffenen Stellen abweichende Auffassungen hinsichtlich der Würdigung<br />

vorgebracht haben, werden diese in den <strong>Bemerkungen</strong> berücksichtigt.<br />

0.2 Politische Entscheidungen<br />

0.2.1<br />

Politische Entscheidungen im Rahmen des geltenden Rechts unterliegen nicht<br />

der Beurteilung durch den <strong>Rechnungshof</strong>. Prüfungserfahrungen, die die Voraussetzungen<br />

oder Auswirkungen derartiger Entscheidungen betreffen, können<br />

aber eine Überprüfung gerechtfertigt erscheinen lassen. Insoweit hält es<br />

der <strong>Rechnungshof</strong> für geboten, hierüber oder über die Umsetzung derartiger<br />

Entscheidungen zu berichten.<br />

Der <strong>Rechnungshof</strong> kommt in diesem Zusammenhang dem gesetzlichen Auftrag<br />

nach, in seinen <strong>Bemerkungen</strong> mitzuteilen, welche Maßnahmen für die<br />

Zukunft empfohlen werden (§ 97 Absatz 2 Nr. 4 LHO).<br />

0.2.2<br />

Der <strong>Rechnungshof</strong> kann Gesetzesänderungen empfehlen, insbesondere wenn<br />

er über Erkenntnisse verfügt, dass bestehende Gesetze zu vom Gesetzgeber<br />

nicht gewünschten Auswirkungen führen können. Auch wenn sich die beim<br />

Erlass eines Gesetzes oder beim Abschluss von Vereinbarungen zugrunde gelegten<br />

tatsächlichen Verhältnisse erheblich geändert haben, kann der <strong>Rechnungshof</strong><br />

vorschlagen, die Rechtslage an die neuen Gegebenheiten anzupassen.<br />

0.3 Prüfungsumfang und Prüfungsrechte<br />

0.3.1<br />

Die Prüfung des <strong>Rechnungshof</strong>s erstreckt sich auf alle Einzelpläne des Landeshaushalts,<br />

Sondervermögen des Landes Hessen, landesunmittelbare und<br />

sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts des Landes Hessen sowie<br />

die Betätigung des Landes Hessen bei privatrechtlichen Unternehmen.<br />

38 <strong>Bemerkungen</strong> <strong>2010</strong> des Hessischen <strong>Rechnungshof</strong>s

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