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Bemerkungen 2010 - Hessischer Rechnungshof

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1<br />

Haushaltsplan und Haushaltsrechnung 2009<br />

1.1 Vorläufige Haushaltsführung, Vorschaltgesetz 2009 und Haushaltsplan<br />

2009<br />

Gemäß Artikel 139 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen (HV)<br />

ist der Haushaltsplan vor Beginn des Rechnungsjahres durch ein förmliches<br />

Gesetz festzustellen. Das Haushaltsgesetz für das Jahr 2009 wurde nicht vor<br />

Beginn des Haushaltsjahres verabschiedet. Zunächst wurden die Geschäfte<br />

im Wege der sog. vorläufigen Haushaltsführung nach Artikel 140 HV geführt.<br />

Danach war die Landesregierung bis zum Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes<br />

ermächtigt, gemäß den Vorschriften der vorläufigen Haushaltsführung nötige<br />

Ausgaben zu leisten und Schatzanweisungen aufzulegen.<br />

Artikel 140 HV ermächtigt nicht zur Übernahme von Bürgschaften, Garantien<br />

und sonstigen Gewährleistungen. Diese bedürfen einer gesonderten rechtlichen<br />

Grundlage. 1 Für dringende, volkswirtschaftlich gerechtfertigte Fälle,<br />

insbesondere zur Stabilisierung von infolge der Finanzmarktkrise besonders<br />

betroffenen Unternehmen, lag dem Ministerium der Finanzen zu Jahresbeginn<br />

eine Ermächtigung vor. Das Unternehmensstabilisierungsgesetz ermächtigte<br />

für die Zeit vom 29. November 2008 bis zum Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes<br />

2009, in dringenden volkswirtschaftlich gerechtfertigten Fällen<br />

Garantien und Bürgschaften bis zum Betrag von 500 Mio. Euro zu übernehmen.<br />

2 Dabei hatte das Ministerium der Finanzen den Landtag bei jeder Garantie-<br />

oder Bürgschaftserklärung von mehr als 25 Mio. Euro mit einer Ausschlussfrist<br />

von sieben Tagen zu beteiligen.<br />

Im Zusammenhang mit dem „Konjunkturpaket“ wurde der Landesregierung<br />

im März 2009 ein als dringend erachteter Handlungsspielraum eröffnet.<br />

Insbesondere Kreditaufnahmen und Investitionen in Wohngebäude und<br />

soziale Einrichtungen im Wohnumfeld und zur Umsetzung des Zukunftsinvestitionsgesetzes<br />

3 sollten mit dem Gesetz zur Erleichterung der vor läufigen<br />

1 Vgl. zur Parallelvorschrift des Grundgesetzes (GG): Hauser, Kommentar zu Artikel 111 GG,<br />

RN 19, in: Heuer/Engels/Eibelshäuser, Kommentar zum Haushaltsrecht (48. Ergänzungslieferung<br />

September 2009).<br />

2 Gesetz zur Übernahme von Garantien und Bürgschaften zur Stabilisierung von Unternehmen<br />

(Unternehmensstabilisierungsgesetz) vom 21. November 2008, GVBl. I Seite 977.<br />

3 Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Erleichterung der vorläufigen Haushaltsführung<br />

und zur Investitionssicherung (Vorschaltgesetz 2009) vom 10. Februar 2009,<br />

Landtagsdrucksache 18/28, Seite 4.<br />

46 <strong>Bemerkungen</strong> <strong>2010</strong> des Hessischen <strong>Rechnungshof</strong>s

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