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Bemerkungen 2010 - Hessischer Rechnungshof

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Vorbemerkung<br />

0.4 Beratungstätigkeit, gutachtliche Äußerungen, Unterrichtungen<br />

über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung<br />

Neben seinen Prüfungsaufgaben berät der <strong>Rechnungshof</strong> den Landtag und die<br />

Landesregierung (§ 88 Absatz 2 LHO, § 1 Absatz 1 Satz 2 Gesetz über den<br />

Hessischen <strong>Rechnungshof</strong>). Diese Aufgabe erfüllt er in Form von Berichten<br />

zu finanziell bedeutsamen Einzelmaßnahmen oder zu Sachverhalten, an denen<br />

die Entscheidungsträger besonders interessiert sind. Außerdem nimmt der<br />

<strong>Rechnungshof</strong> verstärkt an Sitzungen der Fachausschüsse des Landtags teil<br />

und ist nach entsprechender Einladung in verschiedenen Kommissionen des<br />

Landtags und der Landesregierung beratend tätig.<br />

Darüber hinaus können Landtag oder Landesregierung den <strong>Rechnungshof</strong> um<br />

eine gutachtliche Stellungnahme zu für die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln<br />

bedeutsamen Fragen ersuchen (§ 88 Absatz 3 LHO).<br />

Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der <strong>Rechnungshof</strong> den<br />

Landtag und die Landesregierung jederzeit unterrichten (§ 99 Satz 2 LHO).<br />

Ferner kann sich der <strong>Rechnungshof</strong> jederzeit zu wichtigen Maßnahmen der<br />

Verwaltung in dem seiner Prüfung unterliegenden Aufgabenbereich äußern<br />

(§ 102 LHO). Vor dem Erlass von Verwaltungsvorschriften zur Durchführung<br />

der LHO (§ 103 LHO) bzw. von Rechts- und Verwaltungsvorschriften<br />

des Landes über die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung kommunaler<br />

Körperschaften (§ 7 Gesetz zur Regelung der überörtlichen Prüfung kommunaler<br />

Körperschaften in Hessen – ÜPKKG –) ist der <strong>Rechnungshof</strong> zu hören.<br />

0.5 Weiterverfolgung früherer Empfehlungen des <strong>Rechnungshof</strong>s<br />

Der <strong>Rechnungshof</strong> überwacht, welche Maßnahmen die geprüften Stellen aufgrund<br />

seiner Prüfungsfeststellungen getroffen haben, um Mängel abzustellen<br />

oder Verfahren zu verbessern. Dabei kontrolliert er insbesondere, ob die vom<br />

Parlament erteilten Auflagen von der geprüften Stelle erfüllt werden. Dazu<br />

führt er auch Kontrollprüfungen durch. Dadurch wird den Erfordernissen ei-<br />

40 <strong>Bemerkungen</strong> <strong>2010</strong> des Hessischen <strong>Rechnungshof</strong>s

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