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Anwaltsblatt 1998/02 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag

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Der GmbH-Geschäftsführer kann (doch) nicht auf Entlastung<br />

klagen. OGH 26. 6. 1997, 7 Ob 2006/96 t; JBI 1997, 1 14.<br />

(Damit folgt der Senat 7 der massiven Kritik in der Literatur<br />

gegenüber jenen Meinungen, die - bisher - die Klagbarkeit<br />

auf Entlastung anerkannt haben.]<br />

Weist ein Neuwagen überhöhten Kraftstoffverbrauch (gegen-<br />

über dem Prospekt bzw den Zusagen) auf, kann (erst) ab einer<br />

1 O%igen Überschreitung auf Wandelung geklagt werden:<br />

BGH 18. 6. 1997, Vlll ZR 52/96; Pressemitteilung des BGH<br />

Nr 40/97, Juristisches Internetprojekt Saarbrücken,<br />

http://www. jura.uni-sb.de.<br />

VertragsabschluD ein erhebliches und unmittelbares Wirtschaftliches<br />

Eigeninteresse hatte. OGH 29. 10. 1996, 4 Ob<br />

2308/96 g, ecolex 1997, 82 = WBl 1997, 124.<br />

Die Einrichtung eines nur mit Begünstigten besetzten Beirats<br />

einer Privatstiftung dem (ua) die Befugnis zur Bestellung<br />

sowie auch zur Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvor-<br />

Stands ohne Beschränkung auf einen wichtigen Grund oder<br />

die Bestimmung von Vergütungen für den Vorstand zukommt,<br />

ist infolge Interessenkollision und zur Vermeidung der Umge-<br />

hung der Unvereinbarkeitsbestimmungen unzulässig. OGH<br />

12. 5. 1997,6 Ob 39/97x, RdW 1997,535 = GesRZ 1997,<br />

180.<br />

In einer Verfahrensordnung iS 9 360 Abs 1 GewO 1994 hat<br />

die Behörde den vom Betriebsanlagen-Inhaber herzustellen-<br />

den ,,Sollzustand"<br />

konkret zu beschreiben; die zur Errei-<br />

chung des Sollzustandes notwendigen Maßnahmen hat die<br />

Behörde hingegen erst nach ungenütztem Ablauf der Frist<br />

bescheidmäßig zu verfügen (VwGH 16. 7. 1996, 96/04/<br />

0062; ZfVB 1997/1360).<br />

Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gem § 42 Abs 4<br />

GmbHG, mit der die Ausführung eines Beschlusses zur Abbe-<br />

rufung eines Geschäftsführers aufgeschoben wird, ist auch<br />

dann noch zulässig, wenn er schon im Firmenbuch eingetra-<br />

gen wurde. Eine solche eV ändert die Vertretungsbefugnis<br />

neuerlich. Diese ist anzumelden und der abberufene Geschäftsführer<br />

ist wieder einzutragen. OGH 24. 4. 1997,6 Ob<br />

2378/96 S, RdW 1997,535 = WBI 1997,392.<br />

Auch wenn die Unterbehörde mit , Normalgenehmigung" vor-<br />

gegangen ist, kann im Instanzenzug - bei Vorliegen der Vor-<br />

aussetzungen - die bescheidmäßige Feststellung nach<br />

9 359 b Abs 1 GewO 1994 erfolgen (VwGH 16. 7. 1996,<br />

96/04/01 18; ZfVB 1997/1363; VwGH 12. 1 1. 1996,<br />

96/04/01 93 und 96/04/01 66; WBI 1997, 399).<br />

Vertragsgegenstand von Syndikatsverträgen ist die Aus-<br />

übung des Stimmrechts, ohne unmittelbar in die gesellschaft-<br />

liche Organisation einzugreifen. Die bindungswidrig abgege-<br />

bene Stimme ist daher wirksam; eine Beschlußanfechtung<br />

scheidet aus, sofern sich die Stimmbindung nicht darauf be-<br />

schränkt, die auch sonst gegebene Treuepflicht zu konkretisieren.<br />

OGH 5. 12. 1995,4 Ob 588/95; NZ 1997,294.<br />

Ausnahmsweise Eigenhaftung des Gesellschafter-Geschäfts-<br />

führers wegen Verletzung von Aufklärungspflichten der Ge-<br />

sellschaft, wenn er die Verhandlungen durch Inanspruchnah-<br />

me besonderen persönlichen Vertrauens beeinflußt oder am<br />

99 127, 142,144,146, 148 a StGB:<br />

Bankomatkarten sind auch dann keine Wertträger, wenn dem<br />

Täter der persönliche Code bekannt ist. Sie können daher<br />

weder Gegenstand eines Diebstahls, noch eines Betruges,<br />

noch eines Raubes und somit auch keiner Erpressung sein. An<br />

der Beurteilung der Geldbehebung aus Bankomaten unter<br />

mißbräuchlicher Verwendung von fremden Bankomatkarten<br />

oder Bankomatkarten-Duplikaten als Diebstahl hat sich durch<br />

das Inkrafttreten des 9 148 a StGB nichts geändert.<br />

Geldabhebungen unter Verwendung von unbefugt hergestell-<br />

ten Bankomatkarten-Duplikaten erfüllen den Tatbestand des<br />

Diebstahls nach § 127 StGB. Der Gewahrsam am Geldinhalt<br />

von Bankomaten steht dem jeweiligen (automatenaufstellen-<br />

den) Bankinstitut, nicht aber dem Codekarteninhaber zu, der<br />

daran auch keinen Mitgewahrsam, sondern lediglich ein ihm<br />

von seiner (kontoführenden) Bank eingeräumtes (einge-<br />

schränktes) Geldbezugsrecht besitzt.<br />

Ein Betäubter (Bewußtloser) kann weder genötigt noch erpreßt<br />

werden, weil es an der hiefür wesentlichen willensgesteuerten<br />

Reaktion als Nötigungsziel gebricht. OGH 10. 12. 1996,<br />

14 Os 71,78/96.<br />

86<br />

Anwßl <strong>1998</strong>/2

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