Anwaltsblatt 1998/02 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
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schon gelesen?<br />
Der GmbH-Geschäftsführer kann (doch) nicht auf Entlastung<br />
klagen. OGH 26. 6. 1997, 7 Ob 2006/96 t; JBI 1997, 1 14.<br />
(Damit folgt der Senat 7 der massiven Kritik in der Literatur<br />
gegenüber jenen Meinungen, die - bisher - die Klagbarkeit<br />
auf Entlastung anerkannt haben.]<br />
Weist ein Neuwagen überhöhten Kraftstoffverbrauch (gegen-<br />
über dem Prospekt bzw den Zusagen) auf, kann (erst) ab einer<br />
1 O%igen Überschreitung auf Wandelung geklagt werden:<br />
BGH 18. 6. 1997, Vlll ZR 52/96; Pressemitteilung des BGH<br />
Nr 40/97, Juristisches Internetprojekt Saarbrücken,<br />
http://www. jura.uni-sb.de.<br />
VertragsabschluD ein erhebliches und unmittelbares Wirtschaftliches<br />
Eigeninteresse hatte. OGH 29. 10. 1996, 4 Ob<br />
2308/96 g, ecolex 1997, 82 = WBl 1997, 124.<br />
Die Einrichtung eines nur mit Begünstigten besetzten Beirats<br />
einer Privatstiftung dem (ua) die Befugnis zur Bestellung<br />
sowie auch zur Abberufung von Mitgliedern des Stiftungsvor-<br />
Stands ohne Beschränkung auf einen wichtigen Grund oder<br />
die Bestimmung von Vergütungen für den Vorstand zukommt,<br />
ist infolge Interessenkollision und zur Vermeidung der Umge-<br />
hung der Unvereinbarkeitsbestimmungen unzulässig. OGH<br />
12. 5. 1997,6 Ob 39/97x, RdW 1997,535 = GesRZ 1997,<br />
180.<br />
In einer Verfahrensordnung iS 9 360 Abs 1 GewO 1994 hat<br />
die Behörde den vom Betriebsanlagen-Inhaber herzustellen-<br />
den ,,Sollzustand"<br />
konkret zu beschreiben; die zur Errei-<br />
chung des Sollzustandes notwendigen Maßnahmen hat die<br />
Behörde hingegen erst nach ungenütztem Ablauf der Frist<br />
bescheidmäßig zu verfügen (VwGH 16. 7. 1996, 96/04/<br />
0062; ZfVB 1997/1360).<br />
Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung gem § 42 Abs 4<br />
GmbHG, mit der die Ausführung eines Beschlusses zur Abbe-<br />
rufung eines Geschäftsführers aufgeschoben wird, ist auch<br />
dann noch zulässig, wenn er schon im Firmenbuch eingetra-<br />
gen wurde. Eine solche eV ändert die Vertretungsbefugnis<br />
neuerlich. Diese ist anzumelden und der abberufene Geschäftsführer<br />
ist wieder einzutragen. OGH 24. 4. 1997,6 Ob<br />
2378/96 S, RdW 1997,535 = WBI 1997,392.<br />
Auch wenn die Unterbehörde mit , Normalgenehmigung" vor-<br />
gegangen ist, kann im Instanzenzug - bei Vorliegen der Vor-<br />
aussetzungen - die bescheidmäßige Feststellung nach<br />
9 359 b Abs 1 GewO 1994 erfolgen (VwGH 16. 7. 1996,<br />
96/04/01 18; ZfVB 1997/1363; VwGH 12. 1 1. 1996,<br />
96/04/01 93 und 96/04/01 66; WBI 1997, 399).<br />
Vertragsgegenstand von Syndikatsverträgen ist die Aus-<br />
übung des Stimmrechts, ohne unmittelbar in die gesellschaft-<br />
liche Organisation einzugreifen. Die bindungswidrig abgege-<br />
bene Stimme ist daher wirksam; eine Beschlußanfechtung<br />
scheidet aus, sofern sich die Stimmbindung nicht darauf be-<br />
schränkt, die auch sonst gegebene Treuepflicht zu konkretisieren.<br />
OGH 5. 12. 1995,4 Ob 588/95; NZ 1997,294.<br />
Ausnahmsweise Eigenhaftung des Gesellschafter-Geschäfts-<br />
führers wegen Verletzung von Aufklärungspflichten der Ge-<br />
sellschaft, wenn er die Verhandlungen durch Inanspruchnah-<br />
me besonderen persönlichen Vertrauens beeinflußt oder am<br />
99 127, 142,144,146, 148 a StGB:<br />
Bankomatkarten sind auch dann keine Wertträger, wenn dem<br />
Täter der persönliche Code bekannt ist. Sie können daher<br />
weder Gegenstand eines Diebstahls, noch eines Betruges,<br />
noch eines Raubes und somit auch keiner Erpressung sein. An<br />
der Beurteilung der Geldbehebung aus Bankomaten unter<br />
mißbräuchlicher Verwendung von fremden Bankomatkarten<br />
oder Bankomatkarten-Duplikaten als Diebstahl hat sich durch<br />
das Inkrafttreten des 9 148 a StGB nichts geändert.<br />
Geldabhebungen unter Verwendung von unbefugt hergestell-<br />
ten Bankomatkarten-Duplikaten erfüllen den Tatbestand des<br />
Diebstahls nach § 127 StGB. Der Gewahrsam am Geldinhalt<br />
von Bankomaten steht dem jeweiligen (automatenaufstellen-<br />
den) Bankinstitut, nicht aber dem Codekarteninhaber zu, der<br />
daran auch keinen Mitgewahrsam, sondern lediglich ein ihm<br />
von seiner (kontoführenden) Bank eingeräumtes (einge-<br />
schränktes) Geldbezugsrecht besitzt.<br />
Ein Betäubter (Bewußtloser) kann weder genötigt noch erpreßt<br />
werden, weil es an der hiefür wesentlichen willensgesteuerten<br />
Reaktion als Nötigungsziel gebricht. OGH 10. 12. 1996,<br />
14 Os 71,78/96.<br />
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Anwßl <strong>1998</strong>/2