Anwaltsblatt 1998/02 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
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Abhandlungen<br />
rungsvertrages, wie etwa bei Übernahme eines Auftrages zur<br />
Verwahrung eines geldwerten Gegenstandes oder eines Geld-<br />
betrages im Safe.<br />
ad Z8:<br />
Durch diese Bedingung wird vermieden, daß von mehreren<br />
Geschäftsteilhabern nur einer eine Versicherung abschließt<br />
und sich die anderen bei vollem Versicherungsschutz die<br />
Prämien sparen. Die Klauseln 3 und 4 der BBHV beziehen sich<br />
nun speziell auf Kanzleigemeinschaften und sehen gemeinsa-<br />
me Versicherungssumme oder Einzelversicherungssumme vor.<br />
ad Z9:<br />
Diese Bestimmung soll Kollusionen zwischen dem Versiche-<br />
rungsnehmer und dem Geschädigten, der aus dem Kreis der<br />
in Z 9 erwähnten Personen stammt, zu Lasten des Versicherers<br />
hintanhalten. Zu lit b) hat der OGH ausgesprochen, daß diese<br />
Bestimmung insofern einschränkend auszulegen ist, als sie nur<br />
dann eingreift, wenn die Geschäftsteilhabereigenschaft im<br />
Zeitpunkt des Schadenereignisses bestanden hat.<br />
Sachliche Begrenzungen erfolgen zum Teil auch durch die<br />
Serienschadenklausel gem Art 3 (1 ) lit a) bis c).<br />
Abweichend von diesen Ausschlüssen sind in der Großscha-<br />
densversicherung jedenfalls der Rechtsanwaltskammer Wien<br />
entgegen AVBV wieder gedeckt:<br />
Mitglied des Gläubigerausschusses.<br />
Tätigkeit als Geschäftsführer gem 5 15 a GmbHG.<br />
Sachwalter im fortgesetzten Verfahren.<br />
Art 4/1 /I wird reduziert, als Deckung auch für Haftpflichtan-<br />
Sprüche besteht, die vor europäischen Gerichten geltend ge-<br />
macht werden (,, Europa" ist geographisch zu verstehen).<br />
Die Ausschlüsse der Z4, 6 und 7 gelten nicht, wenn der<br />
Versicherte als Treuhänder oder Masseverwalter tätig war.<br />
Art 4/1/5 gilt nicht, wenn der Versicherte als Geschäftsführer<br />
gem 5 15 a GmbHG tätig geworden ist.<br />
Gegen Masseverwalter direkt geltend gemachte Haftpflichtan-<br />
Sprüche aus steuerrechtlichen Vorschriften werden für Zwecke<br />
der Versicherung wie versicherte Ansprüche behandelt - die<br />
Erweiterung erstreckt sich nicht auf andere öffentlich-rechtliche<br />
Ansprüche wie insbesondere Sozialversicherungsbeiträge.<br />
Soweit diese Klausel in einem Versicherungsvertrag mit der<br />
gem 5 21 a RA0 normierten Grunddeckungsversicherungs-<br />
summe enthalten ist, müßte sie mE sogar nichtig sein, weil<br />
§ 21a RA0 eine Bestimmung zwingenden Rechtes ist und<br />
durch die Beschränkung der Nachdeckung der normierte un-<br />
eingeschränkte Versicherungsschutz unterlaufen wird.<br />
Auffallend hoch ist in letzter Zeit die Anzahl der Entscheidun-<br />
gen, die sich mit Treuhandschaften zu befassen hatten und<br />
sollen diese wegen der besonderen Bedeutung für die Aus-<br />
übung unseres Berufes im folgenden auszugsweise wiederge-<br />
geben werden. Dies vor allem deshalb, um denjenigen, die<br />
meinen, aus Gründen der besseren Praktikabilität die eine<br />
oder andere Vereinbarung eines abgeschlossenen Treuhand-<br />
vertrages eher lässig handhaben zu können, eindringlich davon<br />
abzuhalten, da der Oberste Gerichtshof besonders hier -<br />
dies allerdings aufgrund des Umstandes, daß das einem Treu-<br />
händer in der Regel entgegengebrachte Vertrauen einen sehr<br />
hohen Sorgfaltsmaßstab rechtfertigt - zu Recht auch sehr<br />
penible Haftungskriterien ansetzt. Darüber hinaus soll hier<br />
auch noch ausdrücklich vor Augen geführt werden, daß eine<br />
, großzügige" Auslegung und Handhabung der vereinbarten<br />
Treuhandbestimmungen aus versicherungsrechtlicher Sicht<br />
meist ein für den Versicherungsnehmer betrübliches Ende in<br />
einer berechtigten Deckungsablehnung des Versicherers fin-<br />
det. Die AVBV sehen nämlich sehr stringente Dek-<br />
kungsausschlüsse vor, ob es sich nun um den Ausschluß des<br />
Art 4/1/2 AVBV (Haftpflichtansprüche soweit sie aufgrund<br />
eines Vertrages oder besonderer Zusage über den Umfang der<br />
gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen), Art 4/1/3 AVBV (Scha-<br />
densstiftung durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vor-<br />
schrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers oder<br />
sonstige wissentliche Pflichtverletzung) oder Art 4/1/6 AVBV<br />
(wegen Schäden, die durch Verstöße beim Zahlungsakt entste-<br />
hen) handelt.<br />
In letzter Zeit sind die Deckungsablehnungen insbesondere<br />
aufgrund von Garantiezusagen von Treuhändern, die Treuhandvaluta<br />
unabhängig von allfällig berechtigten Schadenersatzansprüchen<br />
zu einem bestimmten Zeitpunkt zurückzuzahlen,<br />
wenn der Treuhandauftrag nicht erfüllt werden konnte, von<br />
den Versicherern geltend gemacht worden. Es wird daher in<br />
der Regel zweckmäßig sein, den von diversen Bankinstituten<br />
vorgelegten Treuhandvertrag daraufhin zu untersuchen, ob er<br />
eine derartige Bestimmung enthält und diese jedenfalls abzubedingen.<br />
Es ist natürlich richtig, daß vor allem Kreditinstitute<br />
nicht so ohne weiteres bereit sein werden, von von ihnen<br />
vorformulierten Vertragsformblättern abzugehen, es sei allerdings<br />
hier aus gegebenem Anlaß ausdrücklich darauf hingewiesen,<br />
daß der ÖRAK mit der Bundeswirtschaftskammer (Sektion<br />
Geld, Kredit und Versicherungswesen) allgemeine Bedingungen<br />
für die treuhändige Abwicklung von Immobilientransaktionen<br />
ausverhandelt hat, die derartige Garantiezusagen<br />
nicht enthalten und die Verfügung über Treuhandgelder<br />
(Punkt 4) ausdrücklich dann zulassen, wenn die ordnungsgemäße<br />
Erfüllung des Treuhandauftrages aufgrund der<br />
dem Treuhänder vorliegenden Urkunden sichergestellt ist.<br />
Eine Garantiezusage zur Rückzahlung der Treuhandvaluta<br />
enthalten diese Bedingungen nicht und sind eigentlich auch<br />
Kreditinstitute gut beraten sie nicht weiter anzuwenden, da es<br />
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Anwßl <strong>1998</strong>/2