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Anwaltsblatt 1998/02 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag

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Abhandlungen<br />

rungsvertrages, wie etwa bei Übernahme eines Auftrages zur<br />

Verwahrung eines geldwerten Gegenstandes oder eines Geld-<br />

betrages im Safe.<br />

ad Z8:<br />

Durch diese Bedingung wird vermieden, daß von mehreren<br />

Geschäftsteilhabern nur einer eine Versicherung abschließt<br />

und sich die anderen bei vollem Versicherungsschutz die<br />

Prämien sparen. Die Klauseln 3 und 4 der BBHV beziehen sich<br />

nun speziell auf Kanzleigemeinschaften und sehen gemeinsa-<br />

me Versicherungssumme oder Einzelversicherungssumme vor.<br />

ad Z9:<br />

Diese Bestimmung soll Kollusionen zwischen dem Versiche-<br />

rungsnehmer und dem Geschädigten, der aus dem Kreis der<br />

in Z 9 erwähnten Personen stammt, zu Lasten des Versicherers<br />

hintanhalten. Zu lit b) hat der OGH ausgesprochen, daß diese<br />

Bestimmung insofern einschränkend auszulegen ist, als sie nur<br />

dann eingreift, wenn die Geschäftsteilhabereigenschaft im<br />

Zeitpunkt des Schadenereignisses bestanden hat.<br />

Sachliche Begrenzungen erfolgen zum Teil auch durch die<br />

Serienschadenklausel gem Art 3 (1 ) lit a) bis c).<br />

Abweichend von diesen Ausschlüssen sind in der Großscha-<br />

densversicherung jedenfalls der Rechtsanwaltskammer Wien<br />

entgegen AVBV wieder gedeckt:<br />

Mitglied des Gläubigerausschusses.<br />

Tätigkeit als Geschäftsführer gem 5 15 a GmbHG.<br />

Sachwalter im fortgesetzten Verfahren.<br />

Art 4/1 /I wird reduziert, als Deckung auch für Haftpflichtan-<br />

Sprüche besteht, die vor europäischen Gerichten geltend ge-<br />

macht werden (,, Europa" ist geographisch zu verstehen).<br />

Die Ausschlüsse der Z4, 6 und 7 gelten nicht, wenn der<br />

Versicherte als Treuhänder oder Masseverwalter tätig war.<br />

Art 4/1/5 gilt nicht, wenn der Versicherte als Geschäftsführer<br />

gem 5 15 a GmbHG tätig geworden ist.<br />

Gegen Masseverwalter direkt geltend gemachte Haftpflichtan-<br />

Sprüche aus steuerrechtlichen Vorschriften werden für Zwecke<br />

der Versicherung wie versicherte Ansprüche behandelt - die<br />

Erweiterung erstreckt sich nicht auf andere öffentlich-rechtliche<br />

Ansprüche wie insbesondere Sozialversicherungsbeiträge.<br />

Soweit diese Klausel in einem Versicherungsvertrag mit der<br />

gem 5 21 a RA0 normierten Grunddeckungsversicherungs-<br />

summe enthalten ist, müßte sie mE sogar nichtig sein, weil<br />

§ 21a RA0 eine Bestimmung zwingenden Rechtes ist und<br />

durch die Beschränkung der Nachdeckung der normierte un-<br />

eingeschränkte Versicherungsschutz unterlaufen wird.<br />

Auffallend hoch ist in letzter Zeit die Anzahl der Entscheidun-<br />

gen, die sich mit Treuhandschaften zu befassen hatten und<br />

sollen diese wegen der besonderen Bedeutung für die Aus-<br />

übung unseres Berufes im folgenden auszugsweise wiederge-<br />

geben werden. Dies vor allem deshalb, um denjenigen, die<br />

meinen, aus Gründen der besseren Praktikabilität die eine<br />

oder andere Vereinbarung eines abgeschlossenen Treuhand-<br />

vertrages eher lässig handhaben zu können, eindringlich davon<br />

abzuhalten, da der Oberste Gerichtshof besonders hier -<br />

dies allerdings aufgrund des Umstandes, daß das einem Treu-<br />

händer in der Regel entgegengebrachte Vertrauen einen sehr<br />

hohen Sorgfaltsmaßstab rechtfertigt - zu Recht auch sehr<br />

penible Haftungskriterien ansetzt. Darüber hinaus soll hier<br />

auch noch ausdrücklich vor Augen geführt werden, daß eine<br />

, großzügige" Auslegung und Handhabung der vereinbarten<br />

Treuhandbestimmungen aus versicherungsrechtlicher Sicht<br />

meist ein für den Versicherungsnehmer betrübliches Ende in<br />

einer berechtigten Deckungsablehnung des Versicherers fin-<br />

det. Die AVBV sehen nämlich sehr stringente Dek-<br />

kungsausschlüsse vor, ob es sich nun um den Ausschluß des<br />

Art 4/1/2 AVBV (Haftpflichtansprüche soweit sie aufgrund<br />

eines Vertrages oder besonderer Zusage über den Umfang der<br />

gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen), Art 4/1/3 AVBV (Scha-<br />

densstiftung durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vor-<br />

schrift, Anweisung oder Bedingung des Machtgebers oder<br />

sonstige wissentliche Pflichtverletzung) oder Art 4/1/6 AVBV<br />

(wegen Schäden, die durch Verstöße beim Zahlungsakt entste-<br />

hen) handelt.<br />

In letzter Zeit sind die Deckungsablehnungen insbesondere<br />

aufgrund von Garantiezusagen von Treuhändern, die Treuhandvaluta<br />

unabhängig von allfällig berechtigten Schadenersatzansprüchen<br />

zu einem bestimmten Zeitpunkt zurückzuzahlen,<br />

wenn der Treuhandauftrag nicht erfüllt werden konnte, von<br />

den Versicherern geltend gemacht worden. Es wird daher in<br />

der Regel zweckmäßig sein, den von diversen Bankinstituten<br />

vorgelegten Treuhandvertrag daraufhin zu untersuchen, ob er<br />

eine derartige Bestimmung enthält und diese jedenfalls abzubedingen.<br />

Es ist natürlich richtig, daß vor allem Kreditinstitute<br />

nicht so ohne weiteres bereit sein werden, von von ihnen<br />

vorformulierten Vertragsformblättern abzugehen, es sei allerdings<br />

hier aus gegebenem Anlaß ausdrücklich darauf hingewiesen,<br />

daß der ÖRAK mit der Bundeswirtschaftskammer (Sektion<br />

Geld, Kredit und Versicherungswesen) allgemeine Bedingungen<br />

für die treuhändige Abwicklung von Immobilientransaktionen<br />

ausverhandelt hat, die derartige Garantiezusagen<br />

nicht enthalten und die Verfügung über Treuhandgelder<br />

(Punkt 4) ausdrücklich dann zulassen, wenn die ordnungsgemäße<br />

Erfüllung des Treuhandauftrages aufgrund der<br />

dem Treuhänder vorliegenden Urkunden sichergestellt ist.<br />

Eine Garantiezusage zur Rückzahlung der Treuhandvaluta<br />

enthalten diese Bedingungen nicht und sind eigentlich auch<br />

Kreditinstitute gut beraten sie nicht weiter anzuwenden, da es<br />

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Anwßl <strong>1998</strong>/2

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