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Anwaltsblatt 1998/02 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag

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Abhandlungen<br />

sollte die Mitversicherung der Gesellschaft vorgesehen werden.<br />

Falsch wäre es iedoch, nur die Gesellschaft zu versichern, dies<br />

auch dann, wenn der einzelne Rechtsanwalt außerhalb der<br />

Gesellschaft voraussichtlich nicht tätig wird; ebenso wie in der<br />

Gemeinschaftsdeckung sollte der einzelne als Mitversicherter<br />

versichert bleiben. Darüber hinaus ist zu beachten, daß bei<br />

Gestaltung eines neuen Vertrages für die Gesellschaft durch<br />

die Beendigung von Einzelverträgen Deckungszeiträume<br />

(Nachhaftung/Nachdeckung) nicht verloren gehen.<br />

Was kann unternommen werden?<br />

Zwei Versicherer sind seit kurzem bereit, Grunddeckungen mit<br />

Versicherungssummen bis zu S 7 Mio mit nahezu identischen<br />

Bedingungen, wie sie zur Großschaden-Haftpflichtversicherung<br />

vereinbart wurden, zu günstigen Prämien anzubieten.<br />

Der einzige Unterschied zur Gemeinschaftsdeckung liegt darin,<br />

die unbeschränkte Nachhaftung nur bei jenen Fällen der<br />

Beendigung des Versicherungsvertrages zu gewähren, die<br />

durch den Versicherungsnehmer nicht beeinflußbar sind, zum<br />

Beispiel: Kündigung durch den Versicherer bzw im Falle der<br />

Beendigung der anwaltlichen Tätigkeit - aus welchen Gründen<br />

auch immer. Für den Fall der Kündigung durch den Versicherungsnehmer,<br />

um den Versicherer zu wechseln, wird eine<br />

Nachhaftungsbeschränkung von 7 Jahren vereinbart. Um je-<br />

nen Anwälten, die gerne auf die weitergehende Deckung<br />

analog zur Großschaden-Haftpflichtversicherung umsteigen<br />

wollen, dies auch zu ermöglichen (Nachhaftungsproblematik),<br />

wird eine Vorhaftung in dem neu abzuschließenden Vertrag<br />

in dem Umfang angeboten, der durch den Versicherungswech-<br />

sel verloren geht. Der Deckungsumfang kann jedoch nicht<br />

höher als die Versicherungssumme im neuen Vertrag sein.<br />

Durch dieses Anbot gelingt es nun erstmals, eine durch opti-<br />

male Ausnützung der Möglichkeiten des Gemeinschaftsvertra-<br />

ges durchgehende Deckung zu den in der Großschaden-Haftpflichtversicherung<br />

vereinbarten Bedingungen von Null bis rd.<br />

S 30 Mio Versicherungssumme zu erhalten, bei der durch eine<br />

weitreichende Vorhaftung und eine unbeschränkte Nachhaf-<br />

tung, die ungerechtfertigten Deckungslücken der Berufshaft-<br />

pflichtversicherung beseitigt werden.<br />

Aus den vorstehenden Überlegungen ergibt sich, daß versi-<br />

chern nur dann beruhigt, wenn einerseits durch konkrete Ver-<br />

handlungen über den Inhalt des Versicherungsvertrages mit<br />

dem Versicherer zumindest ein Teil der in den Bedingungen<br />

enthaltenen, für den Versicherungsnehmer höchst ungünstigen<br />

Bestimmungen, abbedungen wird, andererseits das eigene<br />

Handeln so gestaltet wird, daß man dadurch nicht unversehens<br />

in eine deckungsfreie Sphäre gerät.<br />

Prof. Dr. Walter Strigl<br />

Oh Kraus!<br />

Literat m i t ff ve r d i c h te r te m " Rec h t s be w uß t se i n<br />

zugleich eine Besprechung des 3. Bandes , Kar/ Kraus Contra<br />

. .!' (Untertitel: Die Prozeßakten der Kanzlei Oskar Sarnek);<br />

Wiener Siadt- und Landesbibliothek I 996.<br />

, Ich schäme.mich, mit lauter Stimme den Namen des Mannes<br />

zu nennen, den ich nur flüsternd sage: Kar/ Kraus." Das ist das<br />

Faktum 2 von 11 ausführlich dargelegten Punkten einer Pri-<br />

vatanklage, die Kar/ Kraus gegen den - gleichfalls nicht<br />

unbekannten - Beschuldigten Anton Kuh erhoben hat, weil<br />

dieser am 25. 10. 1925 ,im mittleren Konzerthaussaal" -<br />

offenbar wollte Kraus dem Beschuldigten eine Darbietung im<br />

Mozart-Saal nicht gönnen -einen Vortrag gehalten habe, aus<br />

dessen Ankündigung unter dem Titel ,,Der Affe Zarathustras,<br />

ein Vortrag über Kar1 Kraus'' hervorgegangen sei, daß es sich<br />

um eine Beleidigung seiner Person handeln werde. Die ex<br />

post-Prophezeiung war subjektiv richtig, denn Kar/ Kraus<br />

konnte dem Strafbezirksgericht I, Wien, in der PA mitteilen,<br />

daß der Vortrag ,,von Anfang bis zu Ende" bloß eine fortgesetzte<br />

Kette von Ehrenbeleidigungen ohne jede sachliche Unterlage<br />

gewesen sei; es sei natürlich unmöglich, einen ganzen<br />

Vortrag unter Anklage zu stellen; deswegen beschränke er sich<br />

lediglich auf die vom Beschuldigten gebrauchten wüsten Beschimpfungen,<br />

Schmähungen, Verspottungen und insbesondere<br />

auf diejenigen Tatsachen, deren Behauptung einen schweren<br />

Vorwurf gegen die Ehre des PA beinhalten; ZB Faktum 2:<br />

Laut Kuh-Vortrag könne man , Kar/ Kraus'' - schamlos - nur<br />

flüstern.<br />

Immerhin eine beachtliche Leistung, daß der PA Kar/ Kraus 1 1<br />

ausführlich dargestellte Ehrenbeleidigungen herausfiltriert,<br />

obwohl er einleitend generalisierte, diese seien ,,ohne jede<br />

sachliche Unterlage". Anton Kuh hatte in der Tat doziert, daß<br />

es für diesen Menschen (Kar/ Kraus) bereits das große Buch<br />

Otto Weiningers, des Freundes Kar/ Krausem gebe, der glück-<br />

98<br />

AnwB/ <strong>1998</strong>/2

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