Anwaltsblatt 1998/02 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
Anwaltsblatt 1998/02 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
Anwaltsblatt 1998/02 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Abhandlungen<br />
sollte die Mitversicherung der Gesellschaft vorgesehen werden.<br />
Falsch wäre es iedoch, nur die Gesellschaft zu versichern, dies<br />
auch dann, wenn der einzelne Rechtsanwalt außerhalb der<br />
Gesellschaft voraussichtlich nicht tätig wird; ebenso wie in der<br />
Gemeinschaftsdeckung sollte der einzelne als Mitversicherter<br />
versichert bleiben. Darüber hinaus ist zu beachten, daß bei<br />
Gestaltung eines neuen Vertrages für die Gesellschaft durch<br />
die Beendigung von Einzelverträgen Deckungszeiträume<br />
(Nachhaftung/Nachdeckung) nicht verloren gehen.<br />
Was kann unternommen werden?<br />
Zwei Versicherer sind seit kurzem bereit, Grunddeckungen mit<br />
Versicherungssummen bis zu S 7 Mio mit nahezu identischen<br />
Bedingungen, wie sie zur Großschaden-Haftpflichtversicherung<br />
vereinbart wurden, zu günstigen Prämien anzubieten.<br />
Der einzige Unterschied zur Gemeinschaftsdeckung liegt darin,<br />
die unbeschränkte Nachhaftung nur bei jenen Fällen der<br />
Beendigung des Versicherungsvertrages zu gewähren, die<br />
durch den Versicherungsnehmer nicht beeinflußbar sind, zum<br />
Beispiel: Kündigung durch den Versicherer bzw im Falle der<br />
Beendigung der anwaltlichen Tätigkeit - aus welchen Gründen<br />
auch immer. Für den Fall der Kündigung durch den Versicherungsnehmer,<br />
um den Versicherer zu wechseln, wird eine<br />
Nachhaftungsbeschränkung von 7 Jahren vereinbart. Um je-<br />
nen Anwälten, die gerne auf die weitergehende Deckung<br />
analog zur Großschaden-Haftpflichtversicherung umsteigen<br />
wollen, dies auch zu ermöglichen (Nachhaftungsproblematik),<br />
wird eine Vorhaftung in dem neu abzuschließenden Vertrag<br />
in dem Umfang angeboten, der durch den Versicherungswech-<br />
sel verloren geht. Der Deckungsumfang kann jedoch nicht<br />
höher als die Versicherungssumme im neuen Vertrag sein.<br />
Durch dieses Anbot gelingt es nun erstmals, eine durch opti-<br />
male Ausnützung der Möglichkeiten des Gemeinschaftsvertra-<br />
ges durchgehende Deckung zu den in der Großschaden-Haftpflichtversicherung<br />
vereinbarten Bedingungen von Null bis rd.<br />
S 30 Mio Versicherungssumme zu erhalten, bei der durch eine<br />
weitreichende Vorhaftung und eine unbeschränkte Nachhaf-<br />
tung, die ungerechtfertigten Deckungslücken der Berufshaft-<br />
pflichtversicherung beseitigt werden.<br />
Aus den vorstehenden Überlegungen ergibt sich, daß versi-<br />
chern nur dann beruhigt, wenn einerseits durch konkrete Ver-<br />
handlungen über den Inhalt des Versicherungsvertrages mit<br />
dem Versicherer zumindest ein Teil der in den Bedingungen<br />
enthaltenen, für den Versicherungsnehmer höchst ungünstigen<br />
Bestimmungen, abbedungen wird, andererseits das eigene<br />
Handeln so gestaltet wird, daß man dadurch nicht unversehens<br />
in eine deckungsfreie Sphäre gerät.<br />
Prof. Dr. Walter Strigl<br />
Oh Kraus!<br />
Literat m i t ff ve r d i c h te r te m " Rec h t s be w uß t se i n<br />
zugleich eine Besprechung des 3. Bandes , Kar/ Kraus Contra<br />
. .!' (Untertitel: Die Prozeßakten der Kanzlei Oskar Sarnek);<br />
Wiener Siadt- und Landesbibliothek I 996.<br />
, Ich schäme.mich, mit lauter Stimme den Namen des Mannes<br />
zu nennen, den ich nur flüsternd sage: Kar/ Kraus." Das ist das<br />
Faktum 2 von 11 ausführlich dargelegten Punkten einer Pri-<br />
vatanklage, die Kar/ Kraus gegen den - gleichfalls nicht<br />
unbekannten - Beschuldigten Anton Kuh erhoben hat, weil<br />
dieser am 25. 10. 1925 ,im mittleren Konzerthaussaal" -<br />
offenbar wollte Kraus dem Beschuldigten eine Darbietung im<br />
Mozart-Saal nicht gönnen -einen Vortrag gehalten habe, aus<br />
dessen Ankündigung unter dem Titel ,,Der Affe Zarathustras,<br />
ein Vortrag über Kar1 Kraus'' hervorgegangen sei, daß es sich<br />
um eine Beleidigung seiner Person handeln werde. Die ex<br />
post-Prophezeiung war subjektiv richtig, denn Kar/ Kraus<br />
konnte dem Strafbezirksgericht I, Wien, in der PA mitteilen,<br />
daß der Vortrag ,,von Anfang bis zu Ende" bloß eine fortgesetzte<br />
Kette von Ehrenbeleidigungen ohne jede sachliche Unterlage<br />
gewesen sei; es sei natürlich unmöglich, einen ganzen<br />
Vortrag unter Anklage zu stellen; deswegen beschränke er sich<br />
lediglich auf die vom Beschuldigten gebrauchten wüsten Beschimpfungen,<br />
Schmähungen, Verspottungen und insbesondere<br />
auf diejenigen Tatsachen, deren Behauptung einen schweren<br />
Vorwurf gegen die Ehre des PA beinhalten; ZB Faktum 2:<br />
Laut Kuh-Vortrag könne man , Kar/ Kraus'' - schamlos - nur<br />
flüstern.<br />
Immerhin eine beachtliche Leistung, daß der PA Kar/ Kraus 1 1<br />
ausführlich dargestellte Ehrenbeleidigungen herausfiltriert,<br />
obwohl er einleitend generalisierte, diese seien ,,ohne jede<br />
sachliche Unterlage". Anton Kuh hatte in der Tat doziert, daß<br />
es für diesen Menschen (Kar/ Kraus) bereits das große Buch<br />
Otto Weiningers, des Freundes Kar/ Krausem gebe, der glück-<br />
98<br />
AnwB/ <strong>1998</strong>/2