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Anwaltsblatt 1998/02 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag

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Rechtsprechung<br />

Bezahlung von Zinsen und Kosten. A zahlte die vereinbarten<br />

Raten rechtzeitig und vollständig.<br />

Mit Schreiben vom 15. 12. 1993 wurde der Genannte vom DB<br />

aufgefordert, auch noch stufenmäßig berechnete Verzugszin-<br />

sen von 12% im Gesamtbetrag von S 255.51 0,12 und zusätzlich<br />

die Kosten seines Einschreitens von S 370.622,40 zu<br />

bezahlen. Mit Schreiben vom 14. 3. 1994 urgierte der DB die<br />

Zahlung und führte ua aus:<br />

,,. . . Selbstverständlich haben Sie sowohl Zinsen als auch<br />

Kosten des eingeschalteten RA zu bezahlen, zumal Sie es<br />

waren, der ein von Ihrem Schwiegersohn betrügerisch von<br />

meinem Klienten herausgelocktes Geld für sich verwende-<br />

te. . . . . . Darüberhinaus ist ihr Verhalten geeignet, Strafan-<br />

zeige gegen Sie bei der StA zu erstatten. Ich kann mir nicht<br />

vorstellen, daß Sie eine derartige Maßnahme wünschen, die<br />

für Sie, und natürlich auch für Ihren Schwiegersohn als auch<br />

für Ihre Tochter, die ia von all dem gewußt hat, größte<br />

Nachteile bringen würde. Sollte ich also von Ihnen nicht in den<br />

nächsten 8 Tagen -die Fälligkeit ist ia schon längst gegeben -<br />

keine Zahlung erhalten oder geeignete Ratenzahlungsvor-<br />

Schläge erhalten, so müßte ich nunmehr die angekündigten<br />

Maßnahmen in die Wege leiten, wobei ich festhalte, daß allein<br />

aufgrund der von mir dann einzubringenden Klage beim<br />

zuständigen Gericht das Gericht von sich aus den Sachverhalt<br />

der StA zur Weiterverfolgung kundtun müßte.”<br />

Der DR legte den Inhalt des Schreibens vom 14. 3. 1994 dahin<br />

aus, daß der DB durch die gewählte Formulierung auf A<br />

ungebührlichen Druck ausgeübt und hiedurch die im Spruch<br />

angeführten DisVergehen begangen habe.<br />

Die Berufung fuhrt ins Treffen, die Vorgangsweise des DB<br />

beruhe auf einer Mandanteninformation; davon abgesehen sei<br />

die Formulierung des erwähnten Schreibens nicht geeignet,<br />

auf A Druck auszuüben.<br />

Dem ist zu erwidern, daß B der Mandant des DB, in seiner<br />

Zeugenaussage vom 22. 12. 1995, die er in Gegenwart des<br />

Verteidigers des DB ablegte, bekundete, daß über Zinsen nur<br />

zwischen ihm und D gesprochen worden wäre; es sei keine<br />

Rede davon gewesen, daß A Zinsen zugesagt habe. Die<br />

Aktenlage bietet sohin keinen Anhaltspunkt dafür, daß B den<br />

DB dahin informiert hat, daß A zugesagt hat, auch Verzugs-<br />

zinsen und Kosten des Einschreitens des DB zu bezahlen.<br />

Dem Berufungsvorbringen zuwider erweist sich der Inhalt des<br />

Schreibens vom 14. 3. 1994 bei Bedacht auf die - vom DR<br />

zutreffend mehr als zweifelhaft bezeichnete - vom DB betrie-<br />

bene Forderung als durchaus geeignet, auf A ungebührlichen<br />

Druck ausgeübt zu haben. Denn der DB hat zur Durchsetzung<br />

dieser Forderung nicht nur die Anzeige bei der StA angedroht,<br />

sondern auch dieser Androhung den Anschein staatlicher<br />

Autorität verliehen, indem er die Gleichartigkeit gerichtlichen<br />

Handelns zu seinen angedrohten Handlungen feststellte. Mit<br />

Recht beurteilte der DR daher die Vorgangsweise des DB in<br />

seinem Schreiben als absolut unzulässige ünterdrucksetzung<br />

des A, der DB hat hiebei in grober Weise die Verpflichtungen<br />

nach § 9 RA0 verletzt und überdies durch dieses Verhalten<br />

Ehre und Ansehen des Standes beeinträchtigt.<br />

Anmerkung:<br />

Offensichtlich unbestritten war in diesem Fall, daß das Zinsen-<br />

und Kostenbegehren (nur) auf einer Mandanteninformation<br />

beruhte und jedenfalls keine diesbezügliche schriftliche Ver-<br />

einbarung vorliegt. Daraus kann abgeleitet werden, daß ein<br />

Ratengläubiger gut daran tut, diese möglichen Nebenkosten<br />

vor Abschluß der Ratenvereinbarung zu bedenken und dem-<br />

entsprechend zu handeln; sein Versäumnis kann später von<br />

seinem Rechtsvertreter nicht nachgeholt werden.<br />

Abgesehen von der nicht vorliegenden oder nicht bewiesenen<br />

Verpflichtung des Adressaten zur Zahlung von Zinsen und<br />

Kosten ist die. unbegründete Einforderung derselben auch ein<br />

eklatanter Verstoß gegen 5 2 RL-BA 1977, wenn sachlich nicht<br />

gerechtfertigte Druckmittel angewendet werden; hier wurde<br />

mit einer Strafanzeige wegen eines früheren Verhaltens des<br />

Adressaten gedroht, obwohl dieser seine Ratenverpflichtung<br />

eingehalten hatte; der Besch erhielt eine Zusatzgeldbuße.<br />

Strigl<br />

7469<br />

5 33 Abs 2,s 34 Abs 1 lit d RA0 - keine DisGewalt<br />

nach RA-Schaft-Verzicht<br />

5 412 StPO, 5 77 Abs 3 DSt - Abbrechung nach Verzichtsleistung<br />

Ein gegen einen RA anhängiges DisVerfahren ist<br />

analog 412 StPO auch während des RM-Verfahrens<br />

abzubrechen, wenn die Anzeige des<br />

Besch, da0 er auf die Ausübung der RA-Schaft<br />

verzichtet, vom Ausschul3 zur Kenntnis genommen<br />

(und in der Liste der RAe angemerkt und<br />

ein mStv bestellt) wurde.<br />

OBDK 10. 1 1. 1997, 4 Bkd 5/97 in D 194/96 des DR der<br />

RAK Wien<br />

Aus den Gründen:<br />

Gegen den in Ansehung des RA Dr. A gefaßten Einstellungs-<br />

beschluß des DR der RAK Wien vom 16. 4. 1997 erhob der<br />

KA Beschwerde. Die Akten wurden der OBDK vorgelegt. Noch<br />

ehe eine Entscheidung über die Beschwerde ergangen war,<br />

übermittelte der DR eine Kopie des Beschlusses der RAK Wien<br />

Anwßl <strong>1998</strong>/2<br />

115

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