Anwaltsblatt 1998/02 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
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Rechtsprechung<br />
Bezahlung von Zinsen und Kosten. A zahlte die vereinbarten<br />
Raten rechtzeitig und vollständig.<br />
Mit Schreiben vom 15. 12. 1993 wurde der Genannte vom DB<br />
aufgefordert, auch noch stufenmäßig berechnete Verzugszin-<br />
sen von 12% im Gesamtbetrag von S 255.51 0,12 und zusätzlich<br />
die Kosten seines Einschreitens von S 370.622,40 zu<br />
bezahlen. Mit Schreiben vom 14. 3. 1994 urgierte der DB die<br />
Zahlung und führte ua aus:<br />
,,. . . Selbstverständlich haben Sie sowohl Zinsen als auch<br />
Kosten des eingeschalteten RA zu bezahlen, zumal Sie es<br />
waren, der ein von Ihrem Schwiegersohn betrügerisch von<br />
meinem Klienten herausgelocktes Geld für sich verwende-<br />
te. . . . . . Darüberhinaus ist ihr Verhalten geeignet, Strafan-<br />
zeige gegen Sie bei der StA zu erstatten. Ich kann mir nicht<br />
vorstellen, daß Sie eine derartige Maßnahme wünschen, die<br />
für Sie, und natürlich auch für Ihren Schwiegersohn als auch<br />
für Ihre Tochter, die ia von all dem gewußt hat, größte<br />
Nachteile bringen würde. Sollte ich also von Ihnen nicht in den<br />
nächsten 8 Tagen -die Fälligkeit ist ia schon längst gegeben -<br />
keine Zahlung erhalten oder geeignete Ratenzahlungsvor-<br />
Schläge erhalten, so müßte ich nunmehr die angekündigten<br />
Maßnahmen in die Wege leiten, wobei ich festhalte, daß allein<br />
aufgrund der von mir dann einzubringenden Klage beim<br />
zuständigen Gericht das Gericht von sich aus den Sachverhalt<br />
der StA zur Weiterverfolgung kundtun müßte.”<br />
Der DR legte den Inhalt des Schreibens vom 14. 3. 1994 dahin<br />
aus, daß der DB durch die gewählte Formulierung auf A<br />
ungebührlichen Druck ausgeübt und hiedurch die im Spruch<br />
angeführten DisVergehen begangen habe.<br />
Die Berufung fuhrt ins Treffen, die Vorgangsweise des DB<br />
beruhe auf einer Mandanteninformation; davon abgesehen sei<br />
die Formulierung des erwähnten Schreibens nicht geeignet,<br />
auf A Druck auszuüben.<br />
Dem ist zu erwidern, daß B der Mandant des DB, in seiner<br />
Zeugenaussage vom 22. 12. 1995, die er in Gegenwart des<br />
Verteidigers des DB ablegte, bekundete, daß über Zinsen nur<br />
zwischen ihm und D gesprochen worden wäre; es sei keine<br />
Rede davon gewesen, daß A Zinsen zugesagt habe. Die<br />
Aktenlage bietet sohin keinen Anhaltspunkt dafür, daß B den<br />
DB dahin informiert hat, daß A zugesagt hat, auch Verzugs-<br />
zinsen und Kosten des Einschreitens des DB zu bezahlen.<br />
Dem Berufungsvorbringen zuwider erweist sich der Inhalt des<br />
Schreibens vom 14. 3. 1994 bei Bedacht auf die - vom DR<br />
zutreffend mehr als zweifelhaft bezeichnete - vom DB betrie-<br />
bene Forderung als durchaus geeignet, auf A ungebührlichen<br />
Druck ausgeübt zu haben. Denn der DB hat zur Durchsetzung<br />
dieser Forderung nicht nur die Anzeige bei der StA angedroht,<br />
sondern auch dieser Androhung den Anschein staatlicher<br />
Autorität verliehen, indem er die Gleichartigkeit gerichtlichen<br />
Handelns zu seinen angedrohten Handlungen feststellte. Mit<br />
Recht beurteilte der DR daher die Vorgangsweise des DB in<br />
seinem Schreiben als absolut unzulässige ünterdrucksetzung<br />
des A, der DB hat hiebei in grober Weise die Verpflichtungen<br />
nach § 9 RA0 verletzt und überdies durch dieses Verhalten<br />
Ehre und Ansehen des Standes beeinträchtigt.<br />
Anmerkung:<br />
Offensichtlich unbestritten war in diesem Fall, daß das Zinsen-<br />
und Kostenbegehren (nur) auf einer Mandanteninformation<br />
beruhte und jedenfalls keine diesbezügliche schriftliche Ver-<br />
einbarung vorliegt. Daraus kann abgeleitet werden, daß ein<br />
Ratengläubiger gut daran tut, diese möglichen Nebenkosten<br />
vor Abschluß der Ratenvereinbarung zu bedenken und dem-<br />
entsprechend zu handeln; sein Versäumnis kann später von<br />
seinem Rechtsvertreter nicht nachgeholt werden.<br />
Abgesehen von der nicht vorliegenden oder nicht bewiesenen<br />
Verpflichtung des Adressaten zur Zahlung von Zinsen und<br />
Kosten ist die. unbegründete Einforderung derselben auch ein<br />
eklatanter Verstoß gegen 5 2 RL-BA 1977, wenn sachlich nicht<br />
gerechtfertigte Druckmittel angewendet werden; hier wurde<br />
mit einer Strafanzeige wegen eines früheren Verhaltens des<br />
Adressaten gedroht, obwohl dieser seine Ratenverpflichtung<br />
eingehalten hatte; der Besch erhielt eine Zusatzgeldbuße.<br />
Strigl<br />
7469<br />
5 33 Abs 2,s 34 Abs 1 lit d RA0 - keine DisGewalt<br />
nach RA-Schaft-Verzicht<br />
5 412 StPO, 5 77 Abs 3 DSt - Abbrechung nach Verzichtsleistung<br />
Ein gegen einen RA anhängiges DisVerfahren ist<br />
analog 412 StPO auch während des RM-Verfahrens<br />
abzubrechen, wenn die Anzeige des<br />
Besch, da0 er auf die Ausübung der RA-Schaft<br />
verzichtet, vom Ausschul3 zur Kenntnis genommen<br />
(und in der Liste der RAe angemerkt und<br />
ein mStv bestellt) wurde.<br />
OBDK 10. 1 1. 1997, 4 Bkd 5/97 in D 194/96 des DR der<br />
RAK Wien<br />
Aus den Gründen:<br />
Gegen den in Ansehung des RA Dr. A gefaßten Einstellungs-<br />
beschluß des DR der RAK Wien vom 16. 4. 1997 erhob der<br />
KA Beschwerde. Die Akten wurden der OBDK vorgelegt. Noch<br />
ehe eine Entscheidung über die Beschwerde ergangen war,<br />
übermittelte der DR eine Kopie des Beschlusses der RAK Wien<br />
Anwßl <strong>1998</strong>/2<br />
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