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Anwaltsblatt 1998/02 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag

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I<br />

Franz Brand1 und RA Dr. Wolfgang Völkl<br />

Versichern beruh ig t? !<br />

Die verschiedenen technischen Kommuni kationsmöglichkeiten<br />

bewirken, daß auch die Arbeit der rechtsberatenden Berufe<br />

unter immer größerem Zeitdruck ausgeübt werden muß, wo-<br />

durch sich die Risken, einen Schadenersatzansprüche auslö-<br />

senden Fehler zu begehen, häufen. Um die Klienten vor den<br />

Folgen dieser Fehler zu schützen und natürlich auch dem<br />

Anwalt die Schadensliquidierung zu erleichtern, ist gem 5 21 a<br />

RA0 jeder Rechtsanwalt verpflichtet, vor Aufnahme seiner<br />

Berufstätigkeit dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer nach-<br />

zuweisen, daß zur Deckung der aus dieser Tätigkeit gegen ihn<br />

entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversi-<br />

cherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich zuge-<br />

lassenen Versicherer besteht. Er hat die Versicherung während<br />

der Dauer seiner Berufstätigkeit aufrecht zu erhalten und dies<br />

seiner Rechtsanwaltskammer nachzuweisen. Kommt der<br />

Rechtsanwalt seiner Verpflichtung zum Abschluß und zur Auf-<br />

rechterhaltung dieser Pflichthaftpflichtversicherung nicht nach,<br />

so ist ihm bis zur Erbringung des Nachweises über die Erfül-<br />

lung dieser Verpflichtung, die Ausübung der Rechtsanwalt-<br />

Schaft einzustellen. Die Mindestversicherungssumme hat<br />

S 500.000,- zu betragen. Der Bundesminister für Justiz kann<br />

nach Anhörung des ÖRAK im Einvernehmen mit dem Bundes-<br />

minister für Finanzen die Mindestversicherungssumme bis zum<br />

Fünffachen erhöhen, soweit dies aufgrund der Änderung der<br />

wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlich ist.<br />

Vor dem Hintergrund dieses rechtlichen Rahmens werden von<br />

allen größeren in Österreich tätigen Versicherungsunterneh-<br />

men Vermögensschadenshaftpflichtversicherungsverträge an-<br />

geboten. Die einzelnen Rechtsanwaltskammern haben dar-<br />

über hinaus Großschadenshaftpflichtversicherungsverträge<br />

als , Gruppenversicherung” für ihre Mitglieder abgeschlossen.<br />

Bei entsprechender Wahl der Versicherungssumme ist derzeit<br />

ein Versicherungsschutz aus dem Grundvertrag und dem<br />

Großschadenshaftpflichtversicherungsvertrag bis zu etwa<br />

S 30 Mio möglich.<br />

Die Bedeutung der Berufshaftpflichtversicherung nimmt aus<br />

vielerlei Gründen - im wesentlichen wohl durch das gestiegene<br />

Anspruchsbewußtsein -zu. Es ist durchaus ratsam, über seine<br />

Haftpflichtversicherung Bescheid zu wissen, um nicht im Scha-<br />

densfall mit bösen Überraschungen konfrontiert zu sein. Durch<br />

die dramatisch zunehmende Schadenbelastung wurden von<br />

der Versicherungswirtschaft einerseits die Prämien stark ange-<br />

hoben und andererseits der Deckungsumfang eingeschränkt.<br />

Der Wunsch des Versicherers, das von ihm übernommene<br />

Risiko überschaubar bzw kalkulierbar zu machen, steht insbe-<br />

sondere bei der zeitlichen Abgrenzung des Versicherungs-<br />

Schutzes dem Sicherheitsbedürfnis des Versicherungsnehmers<br />

entgegen.<br />

Die von vielen erwartete Änderung auf der Anbieterseite durch<br />

den EU-Beitritt ist nicht eingetreten. Dies deshalb, da jene<br />

Versicherer, die österreichisches Geschäft zeichnen wollen,<br />

schon seit Jahren in Österreich ansässig sind. Die Erfahrung<br />

zeigt, daß Grunddeckungen zur Berufshaftpflichtversicherung<br />

so gut wie nicht bei Versicherern im Ausland zu erhalten sind,<br />

sehr wohl jedoch Exzedenten-Deckungen (Zweitrisiko-Versi-<br />

cherungen). In der Haftpflichtversicherung ganz generell, be-<br />

sonders jedoch in der Berufshaftpflichtversicherung, ist es nicht<br />

ratsam, Versicherer in Ländern anzusprechen, deren Rechts-<br />

Systeme nicht mit dem österreichischen vergleichbar sind. Die<br />

Sprachbarrieren und unterschiedliche Mentalität, was die Li-<br />

quidierung von Schäden betrifft, sollten ebenso nicht unter-<br />

schätzt werden. Anders ist die Situation bei Exzedenten-Dek-<br />

kungen, in denen üblicherweise vereinbart wird, daß der<br />

Exzedenten-Versicherer dem Wording des Grund-Versiche-<br />

rers und dessen Schadenabwicklung folgt. Der Kunde kann<br />

daher, ohne ein allzu großes Risiko eingehen zu müssen, diese<br />

Exzedentendeckungen auch im Ausland einkaufen.<br />

Trotz Abschlusses eines Versicherungsvertrages sind aber<br />

nicht alle möglichen Schäden gedeckt. Diesbezüglich besteht<br />

ein gravierender Unterschied welche Versicherungsbedingun-<br />

gen dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag zugrunde Iie-<br />

gen. Die überwiegende Zahl der Primärvermögensschadens-<br />

haftpflichtversicherungsverträge sind derzeit auf Grundlage<br />

der AVB 1 951 (Allgemeine Versicherungsbedingungen zur<br />

Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden) und der BBHV<br />

(Besondere Bedingungen für die Haftpflichtversicherung für<br />

Vermögensschäden) abgeschlossen, auf die sich die folgenden<br />

Ausführungen im wesentlichen beziehen.<br />

Seit dem Beitritt Österreichs zur EU ist die Bewilligungspflicht<br />

der Versicherungsbedingungen durch die Aufsichtsbehörde<br />

weggefallen, sodaß jeder Versicherer in der Gestaltung seiner<br />

Bedingungen frei ist. Von diesem Recht hat auch ein namhafter<br />

österreichischer Versicherer bereits Gebrauch gemacht. Die<br />

Rechtslage wird daher für vertragsabschlußwillige Versiche-<br />

rungsnehmer immer unübersichtlicher, die Transparenz über<br />

die von den Versicherern angebotenen Leistungen immer<br />

schwieriger.<br />

88<br />

Anwßl I998/2

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