Normenkontrollbegründung Bayern - RAe Füßer und Kollegen
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<strong>RAe</strong> <strong>Füßer</strong> & <strong>Kollegen</strong> – 17–<br />
Bürokostenentschädigung auf Gr<strong>und</strong> der angegriffenen Verordnung<br />
ist die Klägerin – wie generell alle Teilzeit-Gerichtsvollzieher <strong>und</strong><br />
Teilzeit-Gerichtsvollzieherinnen 16 – besonders intensiv betroffen.<br />
a) Ungleichbehandlung auf Gr<strong>und</strong> des Systems der Bürokostenentschädigung<br />
Gemäß § 3 V der Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung<br />
werden bei Teilzeitbeschäftigung oder ermäßigter Arbeitszeit<br />
die Höchstbeträge bzw. Erhöhungsbeträge im gleichen Verhältnis<br />
wie die Arbeitszeit anteilig verringert. Diese proportionale<br />
Absenkung des Höchstbetrages, jenseits dessen den Gerichtsvollziehern<br />
nur 50 % der ihnen zustehenden Gebührenanteile<br />
verbleibt (§ 3 II 2 GVEntschVO) trifft die Teilzeit-<br />
Gerichtsvollzieher in unverhältnismäßigem Maße. Es bleibt<br />
nämlich dabei unberücksichtigt, dass die festen Kosten für Büromiete,<br />
Büromaschinen etc. sich – entgegen der erkennbar<br />
dem § 3 V GVEntschVO inne wohnenden Annahme - nicht<br />
anteilig vermindern. Es wird hiermit ausdrücklich behauptet,<br />
dass die nominelle Arbeitszeit eines Teilzeitgerichtsvollziehers<br />
<strong>und</strong> dessen Bürokosten nicht proportional sind. Vielmehr entspricht<br />
es den Erfahrungen unserer Mandanten, dass die<br />
Sachkosten sich von denen der in Vollzeit arbeitenden <strong>Kollegen</strong><br />
kaum unterscheiden. Auch der Antragsgegner geht im<br />
Rahmen der Berechnung des sogenannten bereinigten Jahreskostenbetrages<br />
nämlich davon aus, dass nur 70 % der in der<br />
Bürokostenentschädigung enthaltenen Kosten belastungsabhängig<br />
sind. Dem widerspricht es aber, von einer direkten<br />
Proportionalität von Arbeitszeit <strong>und</strong> Entschädigungsbedarf<br />
(Kosten) auszugehen.<br />
Beweis:<br />
Sachverständigengutachten nach<br />
Auswahl des Gerichtes<br />
Eine Absenkung von Höchstbetrag <strong>und</strong> Gebührenprozentwert<br />
durch die angegriffene Verordnung führt damit zu einer Verschärfung<br />
der ohnehin schon bestehenden Ungleichbehandlung<br />
von Teilzeit-Gerichtsvollziehern <strong>und</strong> Vollzeit-<br />
Gerichtsvollziehern. Insofern ist nämlich auch zu berücksichtigen,<br />
dass Teilzeit-Gerichtsvollzieher die Einnahmenverluste<br />
16<br />
Im Folgenden: Nur maskuline Form; gemeint sind auch die Teilzeit-<br />
Gerichtsvollzieherinnen.<br />
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G:\DATEV\DATEN\PHANTASY\ORIGINAL\Texte\03\56\00256-03 00032 DOK0 <strong>Normenkontrollbegründung</strong><br />
vom 5. Februar 2004 anonymisiert.doc