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Normenkontrollbegründung Bayern - RAe Füßer und Kollegen

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<strong>RAe</strong> <strong>Füßer</strong> & <strong>Kollegen</strong> – 17–<br />

Bürokostenentschädigung auf Gr<strong>und</strong> der angegriffenen Verordnung<br />

ist die Klägerin – wie generell alle Teilzeit-Gerichtsvollzieher <strong>und</strong><br />

Teilzeit-Gerichtsvollzieherinnen 16 – besonders intensiv betroffen.<br />

a) Ungleichbehandlung auf Gr<strong>und</strong> des Systems der Bürokostenentschädigung<br />

Gemäß § 3 V der Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung<br />

werden bei Teilzeitbeschäftigung oder ermäßigter Arbeitszeit<br />

die Höchstbeträge bzw. Erhöhungsbeträge im gleichen Verhältnis<br />

wie die Arbeitszeit anteilig verringert. Diese proportionale<br />

Absenkung des Höchstbetrages, jenseits dessen den Gerichtsvollziehern<br />

nur 50 % der ihnen zustehenden Gebührenanteile<br />

verbleibt (§ 3 II 2 GVEntschVO) trifft die Teilzeit-<br />

Gerichtsvollzieher in unverhältnismäßigem Maße. Es bleibt<br />

nämlich dabei unberücksichtigt, dass die festen Kosten für Büromiete,<br />

Büromaschinen etc. sich – entgegen der erkennbar<br />

dem § 3 V GVEntschVO inne wohnenden Annahme - nicht<br />

anteilig vermindern. Es wird hiermit ausdrücklich behauptet,<br />

dass die nominelle Arbeitszeit eines Teilzeitgerichtsvollziehers<br />

<strong>und</strong> dessen Bürokosten nicht proportional sind. Vielmehr entspricht<br />

es den Erfahrungen unserer Mandanten, dass die<br />

Sachkosten sich von denen der in Vollzeit arbeitenden <strong>Kollegen</strong><br />

kaum unterscheiden. Auch der Antragsgegner geht im<br />

Rahmen der Berechnung des sogenannten bereinigten Jahreskostenbetrages<br />

nämlich davon aus, dass nur 70 % der in der<br />

Bürokostenentschädigung enthaltenen Kosten belastungsabhängig<br />

sind. Dem widerspricht es aber, von einer direkten<br />

Proportionalität von Arbeitszeit <strong>und</strong> Entschädigungsbedarf<br />

(Kosten) auszugehen.<br />

Beweis:<br />

Sachverständigengutachten nach<br />

Auswahl des Gerichtes<br />

Eine Absenkung von Höchstbetrag <strong>und</strong> Gebührenprozentwert<br />

durch die angegriffene Verordnung führt damit zu einer Verschärfung<br />

der ohnehin schon bestehenden Ungleichbehandlung<br />

von Teilzeit-Gerichtsvollziehern <strong>und</strong> Vollzeit-<br />

Gerichtsvollziehern. Insofern ist nämlich auch zu berücksichtigen,<br />

dass Teilzeit-Gerichtsvollzieher die Einnahmenverluste<br />

16<br />

Im Folgenden: Nur maskuline Form; gemeint sind auch die Teilzeit-<br />

Gerichtsvollzieherinnen.<br />

________________________________________________________________________________________________________<br />

G:\DATEV\DATEN\PHANTASY\ORIGINAL\Texte\03\56\00256-03 00032 DOK0 <strong>Normenkontrollbegründung</strong><br />

vom 5. Februar 2004 anonymisiert.doc

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