Normenkontrollbegründung Bayern - RAe Füßer und Kollegen
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<strong>RAe</strong> <strong>Füßer</strong> & <strong>Kollegen</strong> – 35–<br />
sitionen geschaffen. Mit dem Ausgleich der sich<br />
aus der Unterhaltung eines Büros ergebenden<br />
Aufwendungen ist die kompensierende <strong>und</strong> anspornende<br />
Wirkung der Bürokostenabgeltung erreicht.<br />
Dem kann auch nicht entgegengehalten werden,<br />
dass die Gerichtsvollzieher innerhalb des laufenden<br />
Kalenderjahres durchaus mit einer rückwirkenden<br />
Neufestsetzung des Gebührenanteils<br />
rechnen müssen. Denn abgesehen davon, dass<br />
eine rückwirkende Neufestsetzung im maßgeblichen<br />
Kalenderjahr 2001 gerade nicht erfolgt ist,<br />
kann dieser Einwand allenfalls das Maß des Vertrauensschutzes<br />
<strong>und</strong> damit die Legitimierungsanforderungen<br />
für eine rückwirkende Neufestsetzung<br />
im laufenden Jahr vermindern. Dass der<br />
fortgeltende Gebührenanteil des Vorjahres im laufenden<br />
Kalenderjahr unter latentem Änderungsvorbehalt<br />
stand, führt andererseits aber nicht dazu,<br />
dass die Gerichtsvollzieher im Freistaat <strong>Bayern</strong><br />
überhaupt kein schutzwürdiges Vertrauen auf<br />
den Fortbestand der Rechtsgr<strong>und</strong>lage für die Bürokostenabgeltung<br />
gründen konnten. Um Vertrauensschutz<br />
begründen zu können, muss eine<br />
Norm nur generell geeignet sein, Entscheidungen<br />
<strong>und</strong> Dispositionen herbei zu führen oder zu beeinflussen,<br />
die sich bei der Änderung der Rechtslage<br />
als nachteilig erweisen 47 . Bis zum Ablauf des Kalenderjahres<br />
konnte dieses Vertrauen zwar noch<br />
gr<strong>und</strong>sätzlich durchbrochen werden; nach Ablauf<br />
des Kalenderjahres 2001 war dies nur noch unter<br />
den Rechtfertigungsvoraussetzungen echter<br />
Rückwirkung möglich.<br />
bbb)<br />
Keine Durchbrechung des Vertrauensschutzes<br />
Die echte Rückwirkung ist nicht aus überwiegenden<br />
Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt.<br />
Insbesondere lag keine unklare Rechtslage vor,<br />
47<br />
Vgl. BVerwG, Urt. v. 03.07.2003 – 2 C 41.02 -, zitiert nach www.bverwg.de,<br />
UA S. 6 Rdnr. 30.<br />
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G:\DATEV\DATEN\PHANTASY\ORIGINAL\Texte\03\56\00256-03 00032 DOK0 <strong>Normenkontrollbegründung</strong><br />
vom 5. Februar 2004 anonymisiert.doc