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Normenkontrollbegründung Bayern - RAe Füßer und Kollegen

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<strong>RAe</strong> <strong>Füßer</strong> & <strong>Kollegen</strong> – 35–<br />

sitionen geschaffen. Mit dem Ausgleich der sich<br />

aus der Unterhaltung eines Büros ergebenden<br />

Aufwendungen ist die kompensierende <strong>und</strong> anspornende<br />

Wirkung der Bürokostenabgeltung erreicht.<br />

Dem kann auch nicht entgegengehalten werden,<br />

dass die Gerichtsvollzieher innerhalb des laufenden<br />

Kalenderjahres durchaus mit einer rückwirkenden<br />

Neufestsetzung des Gebührenanteils<br />

rechnen müssen. Denn abgesehen davon, dass<br />

eine rückwirkende Neufestsetzung im maßgeblichen<br />

Kalenderjahr 2001 gerade nicht erfolgt ist,<br />

kann dieser Einwand allenfalls das Maß des Vertrauensschutzes<br />

<strong>und</strong> damit die Legitimierungsanforderungen<br />

für eine rückwirkende Neufestsetzung<br />

im laufenden Jahr vermindern. Dass der<br />

fortgeltende Gebührenanteil des Vorjahres im laufenden<br />

Kalenderjahr unter latentem Änderungsvorbehalt<br />

stand, führt andererseits aber nicht dazu,<br />

dass die Gerichtsvollzieher im Freistaat <strong>Bayern</strong><br />

überhaupt kein schutzwürdiges Vertrauen auf<br />

den Fortbestand der Rechtsgr<strong>und</strong>lage für die Bürokostenabgeltung<br />

gründen konnten. Um Vertrauensschutz<br />

begründen zu können, muss eine<br />

Norm nur generell geeignet sein, Entscheidungen<br />

<strong>und</strong> Dispositionen herbei zu führen oder zu beeinflussen,<br />

die sich bei der Änderung der Rechtslage<br />

als nachteilig erweisen 47 . Bis zum Ablauf des Kalenderjahres<br />

konnte dieses Vertrauen zwar noch<br />

gr<strong>und</strong>sätzlich durchbrochen werden; nach Ablauf<br />

des Kalenderjahres 2001 war dies nur noch unter<br />

den Rechtfertigungsvoraussetzungen echter<br />

Rückwirkung möglich.<br />

bbb)<br />

Keine Durchbrechung des Vertrauensschutzes<br />

Die echte Rückwirkung ist nicht aus überwiegenden<br />

Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt.<br />

Insbesondere lag keine unklare Rechtslage vor,<br />

47<br />

Vgl. BVerwG, Urt. v. 03.07.2003 – 2 C 41.02 -, zitiert nach www.bverwg.de,<br />

UA S. 6 Rdnr. 30.<br />

________________________________________________________________________________________________________<br />

G:\DATEV\DATEN\PHANTASY\ORIGINAL\Texte\03\56\00256-03 00032 DOK0 <strong>Normenkontrollbegründung</strong><br />

vom 5. Februar 2004 anonymisiert.doc

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