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Normenkontrollbegründung Bayern - RAe Füßer und Kollegen

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<strong>RAe</strong> <strong>Füßer</strong> & <strong>Kollegen</strong> – 5–<br />

lichen Entschädigungsmodells einschließlich des Kostenkatalogs<br />

von 1975) den gesamten Bestand des Antragsgegners zu den von<br />

uns bezeichneten Sachkomplexen darstellt. Sollte dies nämlich zutreffen,<br />

käme dies einem sachverhaltsanalytischen „Offenbarungseid“<br />

des Antragsgegners gleich: Der aus den Akten ersichtliche defizitäre<br />

Erkenntnisstand zu den tatsächlichen Verhältnissen des Gerichtsvollzieherwesens<br />

<strong>und</strong> - im Lichte der Rechtsprechung des Senates<br />

noch gravierender – zum objektiven Bedarf eines durchschnittlichen<br />

bayerischen Gerichtsvollzieherbüros (Personalbedarf,<br />

Sachkostenbedarf) belegt, dass der Antragsgegner es vor der Absenkung<br />

der Bürokostenentschädigung versäumt hat, die nach dem<br />

rechtlichen Maßstab des § 49 III BBesG maßgebenden tatsächlichen<br />

Annahmen zu überprüfen. Dann läge gleichsam ein Ermittlungstotalausfall<br />

vor 2 . Anderenfalls sind die dem Senat vorgelegten<br />

Unterlagen unvollständig, der Antragsgegner wäre gehalten, weitere<br />

Unterlagen ergänzend vorzulegen. Insofern ist anzumerken, dass<br />

die im Parallelverfahren vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht<br />

(Aktenzeichen: - XXXX -) beigezogenen Verwaltungsvorgänge<br />

(ca. 30 Beiakten) mindestens das Zehn-Fache dessen ausmachen,<br />

was der Antragsgegner dem Senat im hiesigen Verfahren<br />

vorgelegt hat. Wir weisen im Übrigen auch darauf hin, dass es bei<br />

Zugr<strong>und</strong>elegung des bedarfsorientierten, objektiven Maßstabes,<br />

den der Senat in seinem Beschluss vom 5. September 2003 entfaltet<br />

hat, auf die Unterlagen zum objektiven Bedarf eines durchschnittlichen<br />

bayerischen Gerichtsvollzieherbüros in jedem Falle ankommt.<br />

Auf die von uns bezeichneten weiteren Unterlagen würde<br />

es aber dann entscheidend ankommen, wenn die Sichtweise des<br />

Senates zum Maßstab der Typisierung <strong>und</strong> Pauschalierung in dem<br />

vom Antragsgegner angestrebten Revisionsverfahren vor dem B<strong>und</strong>esverwaltungsgericht<br />

keinen Bestand haben sollte, das B<strong>und</strong>esverwaltungsgericht<br />

beispielsweise einen zwischen den durch die<br />

Sichtweise des Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshofes<br />

<strong>und</strong> des Senates markierten Polen vermittelnden - empirisch bereinigten<br />

– normativen Maßstab für maßgebend erachtet (vgl. dazu<br />

unten II.).<br />

2<br />

Zum zweifelhaften Wert der – von verfehlten rechtlichen Maßstäben ausgehenden<br />

– Erhebungen zum Personaleinsatz <strong>und</strong> zu den tatsächlichen Bürokosten aus<br />

dem Jahr 2001 BayVGH, a.a.O., BA S. 10.<br />

________________________________________________________________________________________________________<br />

G:\DATEV\DATEN\PHANTASY\ORIGINAL\Texte\03\56\00256-03 00032 DOK0 <strong>Normenkontrollbegründung</strong><br />

vom 5. Februar 2004 anonymisiert.doc

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