Normenkontrollbegründung Bayern - RAe Füßer und Kollegen
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<strong>RAe</strong> <strong>Füßer</strong> & <strong>Kollegen</strong> – 43–<br />
dd)<br />
Mittelbare Diskriminierung<br />
§ 1 V BayGVEntschVO, § 1 BayGVEntschÄndVO sind<br />
mittelbar diskriminiert, da sie zu einer entgeltlichen Ungleichbehandlung<br />
von teilzeitbeschäftigten Gerichtsvollzollziehern<br />
im Verhältnis zu vollzeitbeschäftigten Gerichtsvollziehern<br />
führen (sogleich aaa)), mehr Frauen als<br />
Männer treffen (unten bbb)) <strong>und</strong> nicht durch objektive<br />
Faktoren gerechtfertigt sind, die nichts mit einer Diskriminierung<br />
wegen des Geschlechts zu tun haben (abschließend<br />
ccc)). Im Einzelnen:<br />
aaa)<br />
Ungleichbehandlung<br />
Die Berechnung der pauschalierenden <strong>und</strong> typisierenden<br />
Bürokostenentschädigung führt zu einer<br />
Ungleichbehandlung von teilzeitbeschäftigten Gerichtsvollziehern<br />
im Verhältnis zu vollzeitbeschäftigten<br />
Gerichtsvollziehern im Hinblick auf das Gesamtentgelt.<br />
Wie der Europäische Gerichtshof<br />
ausgeführt hat,<br />
„liegt eine Ungleichbehandlung immer dann<br />
vor, wenn bei gleicher Zahl von St<strong>und</strong>en,<br />
die auf Gr<strong>und</strong> des Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses<br />
geleistet werden, das<br />
Vollzeitbeschäftigten gezahlte Gesamtentgelt<br />
höher ist, als das Teilzeitbeschäftigten<br />
gezahlte Entgelt.“ 59<br />
Dies ist vorliegend der Fall: Teilzeitbeschäftigte<br />
Gerichtsvollzieher erhalten bei gleicher Zahl geleisteter<br />
St<strong>und</strong>en ein geringeres Gesamtentgelt<br />
als vollzeitbeschäftigte Gerichtsvollzieher. Dies<br />
resultiert daraus, dass der Jahreshöchstbetrag<br />
anteilig verringert wird (§ 3 V GVEntschVO).<br />
Hierbei ist unbeachtlich, welches konkrete Arbeitspensum<br />
tatsächlich erbracht wird. Eine mittelbare<br />
Diskriminierung liegt aber im Lichte dessen<br />
auch darin, dass es für die Bemessung der<br />
Bürokostenentschädigung auch bei in Vollzeit be-<br />
59<br />
Vgl. EuGH, Urt. v. 06.02.1995 – Rs.C-457/93 (Lewark) -, Slg. 1996, I-243 ff.,<br />
Rdnr. 25; so auch EuGH, Urt. v. 31.03.1981 – Rs. 96/80 (Jenkins) -, Slg.<br />
1981, 911 ff.<br />
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G:\DATEV\DATEN\PHANTASY\ORIGINAL\Texte\03\56\00256-03 00032 DOK0 <strong>Normenkontrollbegründung</strong><br />
vom 5. Februar 2004 anonymisiert.doc