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Normenkontrollbegründung Bayern - RAe Füßer und Kollegen

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<strong>RAe</strong> <strong>Füßer</strong> & <strong>Kollegen</strong> – 43–<br />

dd)<br />

Mittelbare Diskriminierung<br />

§ 1 V BayGVEntschVO, § 1 BayGVEntschÄndVO sind<br />

mittelbar diskriminiert, da sie zu einer entgeltlichen Ungleichbehandlung<br />

von teilzeitbeschäftigten Gerichtsvollzollziehern<br />

im Verhältnis zu vollzeitbeschäftigten Gerichtsvollziehern<br />

führen (sogleich aaa)), mehr Frauen als<br />

Männer treffen (unten bbb)) <strong>und</strong> nicht durch objektive<br />

Faktoren gerechtfertigt sind, die nichts mit einer Diskriminierung<br />

wegen des Geschlechts zu tun haben (abschließend<br />

ccc)). Im Einzelnen:<br />

aaa)<br />

Ungleichbehandlung<br />

Die Berechnung der pauschalierenden <strong>und</strong> typisierenden<br />

Bürokostenentschädigung führt zu einer<br />

Ungleichbehandlung von teilzeitbeschäftigten Gerichtsvollziehern<br />

im Verhältnis zu vollzeitbeschäftigten<br />

Gerichtsvollziehern im Hinblick auf das Gesamtentgelt.<br />

Wie der Europäische Gerichtshof<br />

ausgeführt hat,<br />

„liegt eine Ungleichbehandlung immer dann<br />

vor, wenn bei gleicher Zahl von St<strong>und</strong>en,<br />

die auf Gr<strong>und</strong> des Vorliegens eines Arbeitsverhältnisses<br />

geleistet werden, das<br />

Vollzeitbeschäftigten gezahlte Gesamtentgelt<br />

höher ist, als das Teilzeitbeschäftigten<br />

gezahlte Entgelt.“ 59<br />

Dies ist vorliegend der Fall: Teilzeitbeschäftigte<br />

Gerichtsvollzieher erhalten bei gleicher Zahl geleisteter<br />

St<strong>und</strong>en ein geringeres Gesamtentgelt<br />

als vollzeitbeschäftigte Gerichtsvollzieher. Dies<br />

resultiert daraus, dass der Jahreshöchstbetrag<br />

anteilig verringert wird (§ 3 V GVEntschVO).<br />

Hierbei ist unbeachtlich, welches konkrete Arbeitspensum<br />

tatsächlich erbracht wird. Eine mittelbare<br />

Diskriminierung liegt aber im Lichte dessen<br />

auch darin, dass es für die Bemessung der<br />

Bürokostenentschädigung auch bei in Vollzeit be-<br />

59<br />

Vgl. EuGH, Urt. v. 06.02.1995 – Rs.C-457/93 (Lewark) -, Slg. 1996, I-243 ff.,<br />

Rdnr. 25; so auch EuGH, Urt. v. 31.03.1981 – Rs. 96/80 (Jenkins) -, Slg.<br />

1981, 911 ff.<br />

________________________________________________________________________________________________________<br />

G:\DATEV\DATEN\PHANTASY\ORIGINAL\Texte\03\56\00256-03 00032 DOK0 <strong>Normenkontrollbegründung</strong><br />

vom 5. Februar 2004 anonymisiert.doc

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