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Normenkontrollbegründung Bayern - RAe Füßer und Kollegen

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<strong>RAe</strong> <strong>Füßer</strong> & <strong>Kollegen</strong> – 31–<br />

Personalkostenanteiles führt im Ergebnis zu einem Personalkostenanteil<br />

von ca. 38.200,00 DM (19.530,00 €) 38 .<br />

2. Verstoß der angegriffenen Verordnung gegen das Rückwirkungsverbot<br />

(Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 33 Abs. 5 GG)<br />

Gemäß § 2 der angegriffenen Änderungsverordnung vom 18. September<br />

2002 tritt diese mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft.<br />

Hierin liegt ein Verstoß gegen das Verbot der Rückwirkung<br />

(Art. 33 V GG, Art. 20 III GG), der zur Nichtigkeit der angegriffenen<br />

Rechtsordnung führt.<br />

a) Typologie <strong>und</strong> Maßstäbe für die Zulässigkeit der Rückwirkung<br />

Sowohl aus dem Rechtsstaatsprinzip, als auch aus den gr<strong>und</strong>rechtlichen<br />

<strong>und</strong> gr<strong>und</strong>rechtsähnlichen Einzelverbürgungen des<br />

Gr<strong>und</strong>gesetzes ist der Gr<strong>und</strong>satz des Vertrauensschutzes abzuleiten.<br />

Jede Rückwirkung (zu den hier zu unterscheidenden<br />

Rückwirkungstatbeständen sogleich aa)) steht wegen des<br />

schutzwürdigen Vertrauens der Rechtsbetroffenen in die Beständigkeit<br />

der Rechtsordnung unter Rechtfertigungszwang<br />

(dazu unten bb)).<br />

aa)<br />

Echte <strong>und</strong> unechte Rückwirkung<br />

In der Rechtsprechung wird zwischen „echter“ (retroaktiver)<br />

<strong>und</strong> „unechter“ (retrospektiver) Rückwirkung unterschieden.<br />

Echte Rückwirkung liegt vor, wenn der Normgeber<br />

nachträglich in Tatbestände eingreift, die in der<br />

Vergangenheit begonnen <strong>und</strong> abgeschlossen wurden <strong>und</strong><br />

nunmehr an diese Tatbestände andere Rechtsfolgen<br />

knüpft oder - präziser – wenn der Beginn des zeitlichen<br />

Anwendungsbereiches normativ auf einen Zeitpunkt<br />

festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die<br />

Norm rechtlich existent, das heißt gültig geworden ist 39 .<br />

Während die erstgenannte Formel an den geregelten<br />

Sachverhalt <strong>und</strong> dessen Abgeschlossenheit anknüpft,<br />

stellt die zweite Formel die Rechtsfolgen der Regelung in<br />

den Vordergr<strong>und</strong>. Unechte Rückwirkung liegt hingegen<br />

vor, wenn der Normgeber in Tatbestände eingreift, die in<br />

38<br />

39<br />

Dazu Berger-Gutachten, S. 49 f.<br />

BVerfGE 63, 343 (353); BVerfGE 72, 200 (241); BVerfGE 97, 67 (78f.); sogenannte<br />

„Rückbewirkung von Rechtsfolgen“.<br />

________________________________________________________________________________________________________<br />

G:\DATEV\DATEN\PHANTASY\ORIGINAL\Texte\03\56\00256-03 00032 DOK0 <strong>Normenkontrollbegründung</strong><br />

vom 5. Februar 2004 anonymisiert.doc

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