Normenkontrollbegründung Bayern - RAe Füßer und Kollegen
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<strong>RAe</strong> <strong>Füßer</strong> & <strong>Kollegen</strong> – 31–<br />
Personalkostenanteiles führt im Ergebnis zu einem Personalkostenanteil<br />
von ca. 38.200,00 DM (19.530,00 €) 38 .<br />
2. Verstoß der angegriffenen Verordnung gegen das Rückwirkungsverbot<br />
(Art. 20 Abs. 3 GG i.V.m. Art. 33 Abs. 5 GG)<br />
Gemäß § 2 der angegriffenen Änderungsverordnung vom 18. September<br />
2002 tritt diese mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft.<br />
Hierin liegt ein Verstoß gegen das Verbot der Rückwirkung<br />
(Art. 33 V GG, Art. 20 III GG), der zur Nichtigkeit der angegriffenen<br />
Rechtsordnung führt.<br />
a) Typologie <strong>und</strong> Maßstäbe für die Zulässigkeit der Rückwirkung<br />
Sowohl aus dem Rechtsstaatsprinzip, als auch aus den gr<strong>und</strong>rechtlichen<br />
<strong>und</strong> gr<strong>und</strong>rechtsähnlichen Einzelverbürgungen des<br />
Gr<strong>und</strong>gesetzes ist der Gr<strong>und</strong>satz des Vertrauensschutzes abzuleiten.<br />
Jede Rückwirkung (zu den hier zu unterscheidenden<br />
Rückwirkungstatbeständen sogleich aa)) steht wegen des<br />
schutzwürdigen Vertrauens der Rechtsbetroffenen in die Beständigkeit<br />
der Rechtsordnung unter Rechtfertigungszwang<br />
(dazu unten bb)).<br />
aa)<br />
Echte <strong>und</strong> unechte Rückwirkung<br />
In der Rechtsprechung wird zwischen „echter“ (retroaktiver)<br />
<strong>und</strong> „unechter“ (retrospektiver) Rückwirkung unterschieden.<br />
Echte Rückwirkung liegt vor, wenn der Normgeber<br />
nachträglich in Tatbestände eingreift, die in der<br />
Vergangenheit begonnen <strong>und</strong> abgeschlossen wurden <strong>und</strong><br />
nunmehr an diese Tatbestände andere Rechtsfolgen<br />
knüpft oder - präziser – wenn der Beginn des zeitlichen<br />
Anwendungsbereiches normativ auf einen Zeitpunkt<br />
festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die<br />
Norm rechtlich existent, das heißt gültig geworden ist 39 .<br />
Während die erstgenannte Formel an den geregelten<br />
Sachverhalt <strong>und</strong> dessen Abgeschlossenheit anknüpft,<br />
stellt die zweite Formel die Rechtsfolgen der Regelung in<br />
den Vordergr<strong>und</strong>. Unechte Rückwirkung liegt hingegen<br />
vor, wenn der Normgeber in Tatbestände eingreift, die in<br />
38<br />
39<br />
Dazu Berger-Gutachten, S. 49 f.<br />
BVerfGE 63, 343 (353); BVerfGE 72, 200 (241); BVerfGE 97, 67 (78f.); sogenannte<br />
„Rückbewirkung von Rechtsfolgen“.<br />
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G:\DATEV\DATEN\PHANTASY\ORIGINAL\Texte\03\56\00256-03 00032 DOK0 <strong>Normenkontrollbegründung</strong><br />
vom 5. Februar 2004 anonymisiert.doc