Normenkontrollbegründung Bayern - RAe Füßer und Kollegen
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<strong>RAe</strong> <strong>Füßer</strong> & <strong>Kollegen</strong> – 27–<br />
stab von einer normativ vorgegebenen – den Gerichtsvollziehern<br />
unter Berücksichtigung der<br />
Gr<strong>und</strong>sätze der Wirtschaftlichkeit <strong>und</strong> Sparsamkeit<br />
erlaubten – Ausstattung eines Büros in sachlicher<br />
<strong>und</strong> personeller Hinsicht ausgehen. Freilich<br />
wären – insofern realitätsnäher als vom Senat<br />
angedacht – die im Durchschnitt tatsächlich zu<br />
den jeweiligen Positionen anfallenden Kosten<br />
maßgeblich. Überobligatorische - zulässige –<br />
Einsparbemühungen der Gerichtsvollzieher (Mehrarbeit,<br />
Einschaltung von Hilfskräften aus dem<br />
Familienverb<strong>und</strong>, Verwendung von auf dem<br />
„Flohmarkt“ erstandenen Möbeln, etc.) werden<br />
rechnerisch nicht berücksichtigt. Für die Berechnung<br />
der im Rahmen der Pauschalierung verwendeten<br />
Werte würde man abweichend vom modellhaften<br />
bedarfsorientierten Maßstab, zum Beispiel<br />
bei der Berechnung nicht tarifrechtlich geprägte<br />
Werte ansetzen, sondern die Zahlen, die<br />
sich bei den Gerichtsvollziehern, die tatsächlich<br />
externe Hilfskräfte gegen Entgelt beschäftigen,<br />
im Durchschnitt tatsächlich ergeben.<br />
Wir dürfen anmerken, dass die von uns im Auftrag<br />
der von uns vertretenen Gerichtsvollzieher<br />
- vgl. hierzu den bereits als Anlage 11 vorgelegten<br />
Zwischenbericht - durchgeführte empirische<br />
Untersuchung unter anderem ergab, dass unter<br />
Ansatz sogenannter Substitutionspreise die derzeit<br />
gewährte Bürokostenentschädigung die erstattungsfähigen<br />
Kosten jeweils deutlich unterschreitet.<br />
Die durchschnittlichen Gesamtkosten<br />
einschließlich marktüblicher – konservativ ermittelter<br />
– fiktiver Personalkosten liegen im Freistaat<br />
<strong>Bayern</strong> – je nachdem, welchen durchschnittlichen<br />
St<strong>und</strong>enlohn für unbezahlte Familienangehörige<br />
man ansetzt – zwischen 17.699,00 € <strong>und</strong><br />
18.588,00 €. Berücksichtigt man jedoch, dass<br />
selbst bei Ansatz des minimalen durchschnittlichen<br />
St<strong>und</strong>enlohns, wie er nur im Land Mecklenburg-Vorpommern<br />
am Markt für externes entgelt-<br />
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G:\DATEV\DATEN\PHANTASY\ORIGINAL\Texte\03\56\00256-03 00032 DOK0 <strong>Normenkontrollbegründung</strong><br />
vom 5. Februar 2004 anonymisiert.doc