Normenkontrollbegründung Bayern - RAe Füßer und Kollegen
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<strong>RAe</strong> <strong>Füßer</strong> & <strong>Kollegen</strong> – 33–<br />
derungsverordnung vom 18. September 2002 echte Rückwirkung<br />
(Rückbewirkung von Rechtsfolgen) vor (dazu sogleich<br />
aa)), die auch nicht ausnahmsweise zulässig ist (nachfolgend<br />
bb)). Im Einzelnen:<br />
aa)<br />
Echte Rückwirkung<br />
§ 2 der Änderungsverordnung bestimmt, dass Rechtsfolgen<br />
zu einem Zeitpunkt eintreten sollen, der vor der Verkündung<br />
der Änderungsverordnung vom 18. September<br />
2002 <strong>und</strong> damit vor Erlass der Verordnung liegt. Es unterliegt<br />
keinem Zweifel, dass das Inkrafttreten der Verordnung<br />
durch deren § 2 „vordatiert“ wird. Bereits dies<br />
führt zu einer Einordnung als echte Rückwirkung (Rückbewirkung<br />
von Rechtsfolgen).<br />
Aber selbst wenn man maßgeblich auf das Abgeschlossensein<br />
des zu Gr<strong>und</strong>e liegenden Tatbestandes abstellt,<br />
liegt hier eine retroaktive Normsetzung mit echter Rückwirkung<br />
vor. Bei Normen, die Rechtsansprüche gewähren,<br />
bedeutet „abgeschlossener Tatbestand“, das ein<br />
Sachverhalt abgeschlossen ist, der die materiellen Voraussetzungen<br />
des bisher geltenden Anspruchstatbestandes<br />
erfüllt. Der Rechtsanspruch auf Gewährung der Bürokostenentschädigung<br />
entsteht nicht erst durch endgültige<br />
Festsetzung sondern bereits mit dem Zeitpunkt, in<br />
dem dem Gerichtsvollzieher der abzugeltenden Bürokostenbedarf<br />
entsteht 43 . Liegen die anspruchsbegründenden<br />
tatbestandlichen Umstände – wie hier – in der Vergangenheit,<br />
so dass sie dem Einfluss des Beamten entzogen<br />
sind, entfaltet eine Norm selbst dann echte Rückwirkung,<br />
wenn einzelne zur Fälligkeit <strong>und</strong> Durchsetzbarkeit des<br />
Anspruchs erforderliche Elemente noch fehlen sollten 44 .<br />
Ob der Sachverhalt auch rechtlich abgeschlossen war,<br />
mag im Rahmen der Beurteilung der Zulässigkeit einer<br />
Rückwirkung von Bedeutung sein, ist auf der Ebene der<br />
tatbestandlichen Abgrenzung zwischen echter <strong>und</strong> un-<br />
43<br />
44<br />
Vgl. dazu jüngst BVerwG, Urt. v. 03.03.2003 – 2 C 36.02 -, NJW 2004, 308<br />
(311 li. Sp.) sowie Urt. v. 03.07.2003 – 2 C 41.02 -, zitiert nach<br />
www.bverwg.de, UA S. 6, Rdnr. 29.<br />
So zuletzt explizit BVerwG – 2 C 36.02 -, NJW 2004, 308 (311 li. Sp.) sowie<br />
– 2 C 41.02 -, a.a.O., UA S. 6, Rdnr. 29.<br />
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G:\DATEV\DATEN\PHANTASY\ORIGINAL\Texte\03\56\00256-03 00032 DOK0 <strong>Normenkontrollbegründung</strong><br />
vom 5. Februar 2004 anonymisiert.doc