05.11.2013 Aufrufe

Normenkontrollbegründung Bayern - RAe Füßer und Kollegen

Normenkontrollbegründung Bayern - RAe Füßer und Kollegen

Normenkontrollbegründung Bayern - RAe Füßer und Kollegen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>RAe</strong> <strong>Füßer</strong> & <strong>Kollegen</strong> – 33–<br />

derungsverordnung vom 18. September 2002 echte Rückwirkung<br />

(Rückbewirkung von Rechtsfolgen) vor (dazu sogleich<br />

aa)), die auch nicht ausnahmsweise zulässig ist (nachfolgend<br />

bb)). Im Einzelnen:<br />

aa)<br />

Echte Rückwirkung<br />

§ 2 der Änderungsverordnung bestimmt, dass Rechtsfolgen<br />

zu einem Zeitpunkt eintreten sollen, der vor der Verkündung<br />

der Änderungsverordnung vom 18. September<br />

2002 <strong>und</strong> damit vor Erlass der Verordnung liegt. Es unterliegt<br />

keinem Zweifel, dass das Inkrafttreten der Verordnung<br />

durch deren § 2 „vordatiert“ wird. Bereits dies<br />

führt zu einer Einordnung als echte Rückwirkung (Rückbewirkung<br />

von Rechtsfolgen).<br />

Aber selbst wenn man maßgeblich auf das Abgeschlossensein<br />

des zu Gr<strong>und</strong>e liegenden Tatbestandes abstellt,<br />

liegt hier eine retroaktive Normsetzung mit echter Rückwirkung<br />

vor. Bei Normen, die Rechtsansprüche gewähren,<br />

bedeutet „abgeschlossener Tatbestand“, das ein<br />

Sachverhalt abgeschlossen ist, der die materiellen Voraussetzungen<br />

des bisher geltenden Anspruchstatbestandes<br />

erfüllt. Der Rechtsanspruch auf Gewährung der Bürokostenentschädigung<br />

entsteht nicht erst durch endgültige<br />

Festsetzung sondern bereits mit dem Zeitpunkt, in<br />

dem dem Gerichtsvollzieher der abzugeltenden Bürokostenbedarf<br />

entsteht 43 . Liegen die anspruchsbegründenden<br />

tatbestandlichen Umstände – wie hier – in der Vergangenheit,<br />

so dass sie dem Einfluss des Beamten entzogen<br />

sind, entfaltet eine Norm selbst dann echte Rückwirkung,<br />

wenn einzelne zur Fälligkeit <strong>und</strong> Durchsetzbarkeit des<br />

Anspruchs erforderliche Elemente noch fehlen sollten 44 .<br />

Ob der Sachverhalt auch rechtlich abgeschlossen war,<br />

mag im Rahmen der Beurteilung der Zulässigkeit einer<br />

Rückwirkung von Bedeutung sein, ist auf der Ebene der<br />

tatbestandlichen Abgrenzung zwischen echter <strong>und</strong> un-<br />

43<br />

44<br />

Vgl. dazu jüngst BVerwG, Urt. v. 03.03.2003 – 2 C 36.02 -, NJW 2004, 308<br />

(311 li. Sp.) sowie Urt. v. 03.07.2003 – 2 C 41.02 -, zitiert nach<br />

www.bverwg.de, UA S. 6, Rdnr. 29.<br />

So zuletzt explizit BVerwG – 2 C 36.02 -, NJW 2004, 308 (311 li. Sp.) sowie<br />

– 2 C 41.02 -, a.a.O., UA S. 6, Rdnr. 29.<br />

________________________________________________________________________________________________________<br />

G:\DATEV\DATEN\PHANTASY\ORIGINAL\Texte\03\56\00256-03 00032 DOK0 <strong>Normenkontrollbegründung</strong><br />

vom 5. Februar 2004 anonymisiert.doc

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!