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Normenkontrollbegründung Bayern - RAe Füßer und Kollegen

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<strong>RAe</strong> <strong>Füßer</strong> & <strong>Kollegen</strong> – 24–<br />

für maßgeblich erachtenden Modell, wie es vom Verwaltungsgerichtshof<br />

Baden-Württemberg vertreten wird,<br />

eindeutig vorzuziehen (dazu sogleich aaa)). Erwägen<br />

könnte man alternativ allenfalls noch eine stärker realitätsbezogene<br />

vermittelnde Sichtweise, die ebenfalls ausgehend<br />

vom objektiven Bedarf eines durchschnittlichen<br />

Gerichtsvollzieherbüros gewisse – empirisch begründete<br />

– Bereinigungen vornimmt, die hier nur im Sinne einer<br />

Hilfsargumentation kurz skizziert werten soll (nachfolgend<br />

bbb)).<br />

aaa)<br />

Realitätsbezogene Sichtweise<br />

Gegen die Sichtweise der Justizverwaltung, wonach<br />

auf die im Durchschnitt tatsächlich entstandenen<br />

Bürokosten (Sach- <strong>und</strong> Personalkosten)<br />

abzuheben ist, spricht zunächst Folgendes:<br />

Nach dem Zweck der Regelung werden die Bürokosten<br />

nicht zuletzt deshalb pauschal abgegolten,<br />

weil die Früchte von besonderen Sparanstrengungen<br />

<strong>und</strong> effizienter Vollstreckungstätigkeit bei<br />

den Gerichtsvollziehern verbleiben sollen. Eine<br />

strikte Orientierung an dem real angefallenen<br />

Aufwand würde angesichts der stetigen Fortschreibung<br />

indes zumindest langfristig zu einer<br />

immer stärkeren Abschöpfung des Erfolgs solcher<br />

Sparbemühungen durch den Dienstherrn führen.<br />

Auf die im Durchschnitt anfallenden konkreten<br />

Kosten kommt es letztlich auch aus Gründen des<br />

materiellen, das Leitbild des Gerichtsvollziehers<br />

prägenden Rechts nicht an. Die Bürokostenabgeltung<br />

ist funktional mit der relativen Freiheit <strong>und</strong><br />

Selbstständigkeit der Gerichtsvollzieher verknüpft.<br />

Es entspricht gerade dem Leitbild des Gerichtsvollziehers,<br />

im Rahmen eigenverantwortlicher<br />

Führung seiner Dienstgeschäfte in personeller<br />

<strong>und</strong> sachlicher Hinsicht freie - durchaus unternehmerische<br />

- Organisationsentscheidungen treffen<br />

zu können <strong>und</strong> zu müssen. Insbesondere eine<br />

vorgegebene gesetzliche Regelung für eine betriebswirtschaftlich<br />

vernünftige Delegation von<br />

________________________________________________________________________________________________________<br />

G:\DATEV\DATEN\PHANTASY\ORIGINAL\Texte\03\56\00256-03 00032 DOK0 <strong>Normenkontrollbegründung</strong><br />

vom 5. Februar 2004 anonymisiert.doc

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