Normenkontrollbegründung Bayern - RAe Füßer und Kollegen
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<strong>RAe</strong> <strong>Füßer</strong> & <strong>Kollegen</strong> – 24–<br />
für maßgeblich erachtenden Modell, wie es vom Verwaltungsgerichtshof<br />
Baden-Württemberg vertreten wird,<br />
eindeutig vorzuziehen (dazu sogleich aaa)). Erwägen<br />
könnte man alternativ allenfalls noch eine stärker realitätsbezogene<br />
vermittelnde Sichtweise, die ebenfalls ausgehend<br />
vom objektiven Bedarf eines durchschnittlichen<br />
Gerichtsvollzieherbüros gewisse – empirisch begründete<br />
– Bereinigungen vornimmt, die hier nur im Sinne einer<br />
Hilfsargumentation kurz skizziert werten soll (nachfolgend<br />
bbb)).<br />
aaa)<br />
Realitätsbezogene Sichtweise<br />
Gegen die Sichtweise der Justizverwaltung, wonach<br />
auf die im Durchschnitt tatsächlich entstandenen<br />
Bürokosten (Sach- <strong>und</strong> Personalkosten)<br />
abzuheben ist, spricht zunächst Folgendes:<br />
Nach dem Zweck der Regelung werden die Bürokosten<br />
nicht zuletzt deshalb pauschal abgegolten,<br />
weil die Früchte von besonderen Sparanstrengungen<br />
<strong>und</strong> effizienter Vollstreckungstätigkeit bei<br />
den Gerichtsvollziehern verbleiben sollen. Eine<br />
strikte Orientierung an dem real angefallenen<br />
Aufwand würde angesichts der stetigen Fortschreibung<br />
indes zumindest langfristig zu einer<br />
immer stärkeren Abschöpfung des Erfolgs solcher<br />
Sparbemühungen durch den Dienstherrn führen.<br />
Auf die im Durchschnitt anfallenden konkreten<br />
Kosten kommt es letztlich auch aus Gründen des<br />
materiellen, das Leitbild des Gerichtsvollziehers<br />
prägenden Rechts nicht an. Die Bürokostenabgeltung<br />
ist funktional mit der relativen Freiheit <strong>und</strong><br />
Selbstständigkeit der Gerichtsvollzieher verknüpft.<br />
Es entspricht gerade dem Leitbild des Gerichtsvollziehers,<br />
im Rahmen eigenverantwortlicher<br />
Führung seiner Dienstgeschäfte in personeller<br />
<strong>und</strong> sachlicher Hinsicht freie - durchaus unternehmerische<br />
- Organisationsentscheidungen treffen<br />
zu können <strong>und</strong> zu müssen. Insbesondere eine<br />
vorgegebene gesetzliche Regelung für eine betriebswirtschaftlich<br />
vernünftige Delegation von<br />
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G:\DATEV\DATEN\PHANTASY\ORIGINAL\Texte\03\56\00256-03 00032 DOK0 <strong>Normenkontrollbegründung</strong><br />
vom 5. Februar 2004 anonymisiert.doc