05.11.2013 Aufrufe

Normenkontrollbegründung Bayern - RAe Füßer und Kollegen

Normenkontrollbegründung Bayern - RAe Füßer und Kollegen

Normenkontrollbegründung Bayern - RAe Füßer und Kollegen

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>RAe</strong> <strong>Füßer</strong> & <strong>Kollegen</strong> – 29–<br />

trachtung für ein ordnungsgemäß arbeitendes Gerichtsvollzieherbüro<br />

auch unter dem Blickwinkel des Gr<strong>und</strong>satzes der<br />

Sparsamkeit <strong>und</strong> Wirtschaftlichkeit notwendigen, mithin objektiv<br />

erforderlichen Sachkosten (nachfolgend aa)) <strong>und</strong> Personalkosten<br />

(nachstehend bb)) angegolten. Vorab ist darauf hinzuweisen,<br />

dass die zur Begründung der angegriffenen Verordnung<br />

angeführten tatsächlichen Erhebungen des Antragsgegners,<br />

insbesondere die im Frühjahr 2001 durchgeführte Bürokostenerhebung<br />

vorliegend keine indizielle Aussagekraft haben.<br />

Der Senat hat mit Recht darauf hingewiesen, dass derartige<br />

Erhebungen gleichsam „fehlkalibriert“ sind, da sie nur die<br />

im Durchschnitt tatsächlich entstandenen Kosten, auf die es<br />

gerade nicht ankommt, zu ermitteln geeignet sind. Insofern<br />

spricht vieles dafür, sich an dem mit den Maßstäben des Senates<br />

im methodischen Ansatz im Wesentlichen übereinstimmenden<br />

Berger-Gutachten zu orientieren. Im Einzelnen ergeben<br />

sich hierbei die oben I.2. dargelegten Kostenansätze. Erläuternd<br />

nur so viel:<br />

aa)<br />

Sachkosten<br />

Im Unterschied zu dem, dem Beschluss des Senates vom<br />

5. September 2003 zu Gr<strong>und</strong>e liegenden Berechnungsjahr<br />

1993 ist bei der Bemessung des objektiven Sachkostenbedarfes<br />

eines durchschnittlichen Gerichtsvollzieherbüros<br />

der durch die Übertragung der Abnahme der eidesstattlichen<br />

Versicherung gestiegene objektive Bedarf zu<br />

berücksichtigen. Insbesondere muss sichergestellt werden,<br />

dass die eidesstattliche Versicherung in nicht öffentlicher<br />

Sitzung abgenommen werden kann. Hieraus<br />

resultiert ein gesteigerter Flächenbedarf. Wegen der Einzelheiten<br />

kann auf die Darstellung im Berger-Gutachten<br />

Bezug genommen werden 34 . Auch im Hinblick auf die<br />

Technikausstattung ist zu berücksichtigen, dass sich seit<br />

dem Jahr 1993 die an eine funktionale Ausstattung zur<br />

effektiven Abarbeitung der Geschäftsvorfälle zu stellenden<br />

Bedarfsanforderungen erhöht haben. Insbesondere<br />

zählt zu der objektiv erforderlichen Ausstattung nunmehr<br />

ein Mobiltelefon, Computer, Laptop, Docking-Station,<br />

Monitor, Zip-Laufwerk, Vernetzung, Laserdrucker, etc.<br />

34<br />

Berger-Gutachten, S. 43 ff.<br />

________________________________________________________________________________________________________<br />

G:\DATEV\DATEN\PHANTASY\ORIGINAL\Texte\03\56\00256-03 00032 DOK0 <strong>Normenkontrollbegründung</strong><br />

vom 5. Februar 2004 anonymisiert.doc

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!