Normenkontrollbegründung Bayern - RAe Füßer und Kollegen
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<strong>RAe</strong> <strong>Füßer</strong> & <strong>Kollegen</strong> – 29–<br />
trachtung für ein ordnungsgemäß arbeitendes Gerichtsvollzieherbüro<br />
auch unter dem Blickwinkel des Gr<strong>und</strong>satzes der<br />
Sparsamkeit <strong>und</strong> Wirtschaftlichkeit notwendigen, mithin objektiv<br />
erforderlichen Sachkosten (nachfolgend aa)) <strong>und</strong> Personalkosten<br />
(nachstehend bb)) angegolten. Vorab ist darauf hinzuweisen,<br />
dass die zur Begründung der angegriffenen Verordnung<br />
angeführten tatsächlichen Erhebungen des Antragsgegners,<br />
insbesondere die im Frühjahr 2001 durchgeführte Bürokostenerhebung<br />
vorliegend keine indizielle Aussagekraft haben.<br />
Der Senat hat mit Recht darauf hingewiesen, dass derartige<br />
Erhebungen gleichsam „fehlkalibriert“ sind, da sie nur die<br />
im Durchschnitt tatsächlich entstandenen Kosten, auf die es<br />
gerade nicht ankommt, zu ermitteln geeignet sind. Insofern<br />
spricht vieles dafür, sich an dem mit den Maßstäben des Senates<br />
im methodischen Ansatz im Wesentlichen übereinstimmenden<br />
Berger-Gutachten zu orientieren. Im Einzelnen ergeben<br />
sich hierbei die oben I.2. dargelegten Kostenansätze. Erläuternd<br />
nur so viel:<br />
aa)<br />
Sachkosten<br />
Im Unterschied zu dem, dem Beschluss des Senates vom<br />
5. September 2003 zu Gr<strong>und</strong>e liegenden Berechnungsjahr<br />
1993 ist bei der Bemessung des objektiven Sachkostenbedarfes<br />
eines durchschnittlichen Gerichtsvollzieherbüros<br />
der durch die Übertragung der Abnahme der eidesstattlichen<br />
Versicherung gestiegene objektive Bedarf zu<br />
berücksichtigen. Insbesondere muss sichergestellt werden,<br />
dass die eidesstattliche Versicherung in nicht öffentlicher<br />
Sitzung abgenommen werden kann. Hieraus<br />
resultiert ein gesteigerter Flächenbedarf. Wegen der Einzelheiten<br />
kann auf die Darstellung im Berger-Gutachten<br />
Bezug genommen werden 34 . Auch im Hinblick auf die<br />
Technikausstattung ist zu berücksichtigen, dass sich seit<br />
dem Jahr 1993 die an eine funktionale Ausstattung zur<br />
effektiven Abarbeitung der Geschäftsvorfälle zu stellenden<br />
Bedarfsanforderungen erhöht haben. Insbesondere<br />
zählt zu der objektiv erforderlichen Ausstattung nunmehr<br />
ein Mobiltelefon, Computer, Laptop, Docking-Station,<br />
Monitor, Zip-Laufwerk, Vernetzung, Laserdrucker, etc.<br />
34<br />
Berger-Gutachten, S. 43 ff.<br />
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G:\DATEV\DATEN\PHANTASY\ORIGINAL\Texte\03\56\00256-03 00032 DOK0 <strong>Normenkontrollbegründung</strong><br />
vom 5. Februar 2004 anonymisiert.doc