Normenkontrollbegründung Bayern - RAe Füßer und Kollegen
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<strong>RAe</strong> <strong>Füßer</strong> & <strong>Kollegen</strong> – 19–<br />
tung zur Einrichtung <strong>und</strong> Unterhaltung eines Büros entstehenden Kosten<br />
nicht hinreichend deckt (sogleich 1.). Die angegriffene Änderungsverordnung<br />
verstößt im Übrigen gegen das Rückwirkungsverbot (nachfolgend<br />
2.) <strong>und</strong> das sogenannte Jährlichkeitsprinzip (nachstehend 3.).<br />
Schließlich führt die angegriffene Verordnung auch zu einer mittelbaren<br />
Diskriminierung von Frauen (unten 4.). Im Einzelnen:<br />
1. Verstoß gegen § 49 III BBesG i.V.m. Art. 33 Abs. 5 GG<br />
Die angegriffene Änderungsverordnung verstößt gegen<br />
§ 49 III BBesG i.V.m. dem Gebot amtsangemessener Alimentation<br />
(Art. 33 Abs. 5 GG). Man wird darüber unterschiedlicher Auffassung<br />
sein können, welcher konkrete Inhalt den in § 49 III BBesG<br />
i.V.m. Art. 33 Abs. 5 GG enthaltenen Geboten – hier: Regelungsaufträgen<br />
an den Verordnungsgeber – zu entnehmen ist 18 . Mit guten<br />
Gründen wird man vertreten können, dass wegen der besonderen<br />
Stellung des Gerichtsvollziehers, insbesondere auf Gr<strong>und</strong> der<br />
sein Statusamt prägenden Rechtsvorschriften <strong>und</strong> der ihnen dadurch<br />
eingeräumten relativen Selbständigkeit <strong>und</strong> Eigenverantwortlichkeit<br />
sowie wegen der – im sonstigen Beamtenrecht ihres Gleichen<br />
suchenden – unternehmerähnlichen Stellung des Gerichtsvollziehers,<br />
ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung einschließlich<br />
eines gewissen „Unternehmergewinnes“ besteht. Denn<br />
die Bürokostenentschädigung korrespondiert der Übernahme der<br />
- durchaus mit wirtschaftlichen Risiken behafteten – Einrichtung<br />
<strong>und</strong> Unterhaltung eines Gerichtsvollzieherbüros einschließlich der<br />
Anstellung eines Arbeitnehmers (Bürohilfskraft) <strong>und</strong> der hierbei bestehenden<br />
Selbstständigkeit <strong>und</strong> Eigenverantwortlichkeit bei der<br />
Verrichtung der Amtsgeschäfte. Insofern ist die Bürokostenabgeltung<br />
ihrem Wesen nach eine Abgeltungsregelung sui generis mit A-<br />
limentationsfunktion, die nicht in erster Linie reine Aufwandsentschädigung<br />
im Sinne des § 17 BBesG darstellt 19 . Im Hinblick auf<br />
die objektive, bedarfsorientierte Sichtweise des Senates in seinem<br />
Beschluss vom 5. September 2003 sehen wir derzeit davon ab,<br />
diese Erwägungen an dieser Stelle zu vertiefen 20 . Die angegriffene<br />
Verordnung stellt nämlich noch nicht einmal sicher, dass die notwendigen<br />
durchschnittlichen Kosten, die bei pauschalierender <strong>und</strong><br />
18<br />
19<br />
20<br />
Dazu <strong>Füßer</strong>/Götze, DGVZ 2003, 180 ff.<br />
Dazu eingehend Battis/Preschel, DGVZ 2002, 161 ff. (163 f.) passim.<br />
Dazu <strong>und</strong> zu einer vermittelnden sogenannten normativen, empirisch bereinigten<br />
Sichtweise <strong>Füßer</strong>/Götze, a.a.O., 184 f. <strong>und</strong> nachfolgend noch unten<br />
II.a)bb).<br />
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G:\DATEV\DATEN\PHANTASY\ORIGINAL\Texte\03\56\00256-03 00032 DOK0 <strong>Normenkontrollbegründung</strong><br />
vom 5. Februar 2004 anonymisiert.doc