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Normenkontrollbegründung Bayern - RAe Füßer und Kollegen

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<strong>RAe</strong> <strong>Füßer</strong> & <strong>Kollegen</strong> – 19–<br />

tung zur Einrichtung <strong>und</strong> Unterhaltung eines Büros entstehenden Kosten<br />

nicht hinreichend deckt (sogleich 1.). Die angegriffene Änderungsverordnung<br />

verstößt im Übrigen gegen das Rückwirkungsverbot (nachfolgend<br />

2.) <strong>und</strong> das sogenannte Jährlichkeitsprinzip (nachstehend 3.).<br />

Schließlich führt die angegriffene Verordnung auch zu einer mittelbaren<br />

Diskriminierung von Frauen (unten 4.). Im Einzelnen:<br />

1. Verstoß gegen § 49 III BBesG i.V.m. Art. 33 Abs. 5 GG<br />

Die angegriffene Änderungsverordnung verstößt gegen<br />

§ 49 III BBesG i.V.m. dem Gebot amtsangemessener Alimentation<br />

(Art. 33 Abs. 5 GG). Man wird darüber unterschiedlicher Auffassung<br />

sein können, welcher konkrete Inhalt den in § 49 III BBesG<br />

i.V.m. Art. 33 Abs. 5 GG enthaltenen Geboten – hier: Regelungsaufträgen<br />

an den Verordnungsgeber – zu entnehmen ist 18 . Mit guten<br />

Gründen wird man vertreten können, dass wegen der besonderen<br />

Stellung des Gerichtsvollziehers, insbesondere auf Gr<strong>und</strong> der<br />

sein Statusamt prägenden Rechtsvorschriften <strong>und</strong> der ihnen dadurch<br />

eingeräumten relativen Selbständigkeit <strong>und</strong> Eigenverantwortlichkeit<br />

sowie wegen der – im sonstigen Beamtenrecht ihres Gleichen<br />

suchenden – unternehmerähnlichen Stellung des Gerichtsvollziehers,<br />

ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung einschließlich<br />

eines gewissen „Unternehmergewinnes“ besteht. Denn<br />

die Bürokostenentschädigung korrespondiert der Übernahme der<br />

- durchaus mit wirtschaftlichen Risiken behafteten – Einrichtung<br />

<strong>und</strong> Unterhaltung eines Gerichtsvollzieherbüros einschließlich der<br />

Anstellung eines Arbeitnehmers (Bürohilfskraft) <strong>und</strong> der hierbei bestehenden<br />

Selbstständigkeit <strong>und</strong> Eigenverantwortlichkeit bei der<br />

Verrichtung der Amtsgeschäfte. Insofern ist die Bürokostenabgeltung<br />

ihrem Wesen nach eine Abgeltungsregelung sui generis mit A-<br />

limentationsfunktion, die nicht in erster Linie reine Aufwandsentschädigung<br />

im Sinne des § 17 BBesG darstellt 19 . Im Hinblick auf<br />

die objektive, bedarfsorientierte Sichtweise des Senates in seinem<br />

Beschluss vom 5. September 2003 sehen wir derzeit davon ab,<br />

diese Erwägungen an dieser Stelle zu vertiefen 20 . Die angegriffene<br />

Verordnung stellt nämlich noch nicht einmal sicher, dass die notwendigen<br />

durchschnittlichen Kosten, die bei pauschalierender <strong>und</strong><br />

18<br />

19<br />

20<br />

Dazu <strong>Füßer</strong>/Götze, DGVZ 2003, 180 ff.<br />

Dazu eingehend Battis/Preschel, DGVZ 2002, 161 ff. (163 f.) passim.<br />

Dazu <strong>und</strong> zu einer vermittelnden sogenannten normativen, empirisch bereinigten<br />

Sichtweise <strong>Füßer</strong>/Götze, a.a.O., 184 f. <strong>und</strong> nachfolgend noch unten<br />

II.a)bb).<br />

________________________________________________________________________________________________________<br />

G:\DATEV\DATEN\PHANTASY\ORIGINAL\Texte\03\56\00256-03 00032 DOK0 <strong>Normenkontrollbegründung</strong><br />

vom 5. Februar 2004 anonymisiert.doc

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