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Normenkontrollbegründung Bayern - RAe Füßer und Kollegen

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<strong>RAe</strong> <strong>Füßer</strong> & <strong>Kollegen</strong> – 21–<br />

der entsprechenden Verordnung ist. Es ist somit davon auszugehen,<br />

dass zu niedrig angesetzte Sachkosten durch einen<br />

insgesamt zu hoch angesetzten Personalkostenanteil ausgeglichen<br />

werden könnten 25 . Ausgehend von diesen Überlegungen,<br />

ist zum rechtlichen Maßstab, nach dem die im Durchschnitt<br />

tatsächlich entstandenen Bürokosten bei pauschalierender<br />

bzw. typisierender Abgeltung zu bestimmen sind, von folgenden<br />

Annahmen auszugehen:<br />

aa)<br />

Objektiver bedarfsorientierter Maßstab für pauschalierte<br />

<strong>und</strong> typisierte Bürokostenabgeltung<br />

Nach dem vom Senat in seinem Beschluss vom 5. September<br />

2003 entwickelten Maßstab kommt es bei der<br />

gebotenen pauschalierenden <strong>und</strong> typisierenden Bürokostenabgeltung<br />

nicht auf die in der Praxis tatsächlich entstandenen<br />

durchschnittlichen Kosten an 26 sondern darauf,<br />

ob die Kosten<br />

„bei pauschalierender <strong>und</strong> typisierender Betrachtung<br />

für ein ordnungsgemäß arbeitendes Gerichtsvollzieherbüro<br />

auch unter dem Blickwinkel des<br />

Gr<strong>und</strong>satzes der Sparsamkeit <strong>und</strong> Wirtschaftlichkeit<br />

notwendig, mithin objektiv erforderlich sind.“ 27<br />

Die bei pauschalierender <strong>und</strong> typisierender Betrachtung<br />

zu erstattenden<br />

„im Durchschnitt angefallenen notwendigen Sach<strong>und</strong><br />

Personalkosten eines ordnungsgemäß arbeitenden<br />

Gerichtsvollzieherbüros“<br />

können indes nicht ohne Betrachtung des rechtlichen<br />

Rahmens ermittelt werden, der für den ordnungsgemäßen<br />

Bürobetrieb eines Gerichtsvollziehers vorgegeben ist.<br />

Da es dem Leitbild des Gerichtsvollziehers entspricht, ein<br />

dem modernen Mindeststandard in Bezug auf Lage <strong>und</strong><br />

Ausstattung entsprechendes Geschäftszimmer zu betreiben<br />

sowie ihm die vernünftige Delegation von Bürotätigkeiten<br />

ermöglichendes Büropersonal einzustellen, korrespondiert<br />

dem die Pflicht des Dienstherren, dabei durch-<br />

25<br />

26<br />

27<br />

BayVGH, a.a.O., BA S. 8.<br />

So aber VGH Baden-Württemberg, a.a.O., 151 (155) – realitätsbezogene<br />

Sichtweise.<br />

BayVGH, a.a.O., BA S. 10; im Wesentlichen gleichlautend auch BA S. 14.<br />

________________________________________________________________________________________________________<br />

G:\DATEV\DATEN\PHANTASY\ORIGINAL\Texte\03\56\00256-03 00032 DOK0 <strong>Normenkontrollbegründung</strong><br />

vom 5. Februar 2004 anonymisiert.doc

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