Normenkontrollbegründung Bayern - RAe Füßer und Kollegen
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<strong>RAe</strong> <strong>Füßer</strong> & <strong>Kollegen</strong> – 21–<br />
der entsprechenden Verordnung ist. Es ist somit davon auszugehen,<br />
dass zu niedrig angesetzte Sachkosten durch einen<br />
insgesamt zu hoch angesetzten Personalkostenanteil ausgeglichen<br />
werden könnten 25 . Ausgehend von diesen Überlegungen,<br />
ist zum rechtlichen Maßstab, nach dem die im Durchschnitt<br />
tatsächlich entstandenen Bürokosten bei pauschalierender<br />
bzw. typisierender Abgeltung zu bestimmen sind, von folgenden<br />
Annahmen auszugehen:<br />
aa)<br />
Objektiver bedarfsorientierter Maßstab für pauschalierte<br />
<strong>und</strong> typisierte Bürokostenabgeltung<br />
Nach dem vom Senat in seinem Beschluss vom 5. September<br />
2003 entwickelten Maßstab kommt es bei der<br />
gebotenen pauschalierenden <strong>und</strong> typisierenden Bürokostenabgeltung<br />
nicht auf die in der Praxis tatsächlich entstandenen<br />
durchschnittlichen Kosten an 26 sondern darauf,<br />
ob die Kosten<br />
„bei pauschalierender <strong>und</strong> typisierender Betrachtung<br />
für ein ordnungsgemäß arbeitendes Gerichtsvollzieherbüro<br />
auch unter dem Blickwinkel des<br />
Gr<strong>und</strong>satzes der Sparsamkeit <strong>und</strong> Wirtschaftlichkeit<br />
notwendig, mithin objektiv erforderlich sind.“ 27<br />
Die bei pauschalierender <strong>und</strong> typisierender Betrachtung<br />
zu erstattenden<br />
„im Durchschnitt angefallenen notwendigen Sach<strong>und</strong><br />
Personalkosten eines ordnungsgemäß arbeitenden<br />
Gerichtsvollzieherbüros“<br />
können indes nicht ohne Betrachtung des rechtlichen<br />
Rahmens ermittelt werden, der für den ordnungsgemäßen<br />
Bürobetrieb eines Gerichtsvollziehers vorgegeben ist.<br />
Da es dem Leitbild des Gerichtsvollziehers entspricht, ein<br />
dem modernen Mindeststandard in Bezug auf Lage <strong>und</strong><br />
Ausstattung entsprechendes Geschäftszimmer zu betreiben<br />
sowie ihm die vernünftige Delegation von Bürotätigkeiten<br />
ermöglichendes Büropersonal einzustellen, korrespondiert<br />
dem die Pflicht des Dienstherren, dabei durch-<br />
25<br />
26<br />
27<br />
BayVGH, a.a.O., BA S. 8.<br />
So aber VGH Baden-Württemberg, a.a.O., 151 (155) – realitätsbezogene<br />
Sichtweise.<br />
BayVGH, a.a.O., BA S. 10; im Wesentlichen gleichlautend auch BA S. 14.<br />
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G:\DATEV\DATEN\PHANTASY\ORIGINAL\Texte\03\56\00256-03 00032 DOK0 <strong>Normenkontrollbegründung</strong><br />
vom 5. Februar 2004 anonymisiert.doc