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Bericht Jahr 2008.pdf - LBGR - Land Brandenburg

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Recklinghausen geschlossen worden. Die Außen stellen<br />

am Standort Kamen und Gelsenkirchen werden<br />

nach bisherigen Planungen Ende 2009 bzw. Ende<br />

2010 geschlossen.<br />

A 2.2 Zuständigkeiten und Aufgaben<br />

Der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen das Aufsuchen,<br />

Gewinnen und Aufbereiten der im Bundesberggesetz<br />

abschließend aufgeführten bergfreien<br />

und grundeigenen Bodenschätze, die dazu erforderlichen<br />

Betriebsanlagen und sämtliche Maßnahmen,<br />

soweit sie im unmittelbaren betrieblichen Zusammen<br />

hang mit dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten<br />

stehen (vergleiche Tabelle 14). Der Aufsicht<br />

unterliegen auch das Errichten und Betreiben von<br />

Untergrundspeichern und von Besucherhöhlen,<br />

Besucherbergwerke sowie die Bohrungen, die nicht<br />

der Aufsuchung, Gewinnung oder Aufbereitung von<br />

Bodenschätzen dienen, sofern sie mehr als 100 m in<br />

den Boden eindringen (§ 127 BBergG). Im <strong>Jahr</strong> 2008<br />

waren dies 5.546 Bohrungen.<br />

Darüber hinaus wurden den Bergbehörden länderspezifisch<br />

weitere Zuständigkeiten übertragen.<br />

Dazu gehören z. B. die Beaufsichtigung von Gashochdruck<br />

leitungen und Stromfernleitungen, die der<br />

öffentlichen Versorgung dienen sowie Zuständigkeiten<br />

bei der Herstellung von Hohlräumen (Tunnel,<br />

Rohrvor triebe) und bei der Gefahrenabwehr aus<br />

Altbergbau. Die Länder Mecklenburg-Vorpommern,<br />

Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Hamburg<br />

haben die Verwal tungshoheit über das Küstenmeer<br />

und den Festland sockel der Bundesrepublik Deutsc h-<br />

land. Dadurch sind das Bergamt Stralsund und das<br />

LBEG für die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen<br />

im Küstenmeer und auf dem Festlandsockel<br />

sowie die Genehmigung von Unterwasserkabeln und<br />

Transitrohrleitungen zuständig.<br />

Das LBEG hat darüber hinaus im Auftrag des<br />

Bundes auch die Zuständigkeit für die Ausführung<br />

des Gesetzes zur Regelung des Meeresboden bergbaus.<br />

In Bayern und Baden-Württemberg nehmen<br />

die Bergbehörden Aufgaben aus dem Bereich der<br />

technischen Aufsicht über die seilgebundenen Bergbahnen<br />

des öffentlichen Personenverkehrs wahr. Im<br />

Saarland und Sachsen-Anhalt stehen mehrere<br />

Großkraftwerke unter Bergaufsicht. In den neuen<br />

Bundesländern steht die Mehrzahl der Steine- und<br />

Erdenbetriebe unter Bergaufsicht. Die Bergbehörden<br />

vollziehen nicht nur das Bergrecht einschließlich der<br />

enthaltenen Arbeitsschutzaspekte, sondern auch<br />

weite Bereiche des Wasser-, Immissionsschutz- und<br />

Abfallrechtes.<br />

A 2.3 Durchführung der Bergaufsicht<br />

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können sich die Bergbehörden<br />

auf bergrechtliche Instrumente stützen.<br />

Hierzu gehören die Bergverordnungen, das bergrechtliche<br />

Betriebsplanverfahren sowie die innerbetriebliche<br />

Überwachung der Betriebe durch verantwortliche<br />

Personen. Hinzugekommen ist mit dem<br />

Gesetz zur Änderung des Bundesberggesetzes vom<br />

12. Februar 1990 (BGBl. I S. 215) die Einführung eines<br />

Planfeststellungsverfahrens. Dieses ist dann durchzuführen,<br />

wenn ein entsprechendes bergbauliches<br />

Tabelle 14: Bergbauliche Betriebe und Beschäftigte 2008<br />

Zahl der bergbaulichen Betriebe<br />

Beschäftigte am letzten Kalendertag<br />

Steinkohlenbergbau 10 31 374<br />

Braunkohlenbergbau u.<br />

-sanierung<br />

38 17 385<br />

Erzbergbau 20 872<br />

Salzbergbau 37 10 137<br />

Erdöl- und Erdgasbergbau 311 4 053<br />

Sonstiger Bergbau 2 824 15 119<br />

Bergbaubetriebe insgesamt 3 240 78 940

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