Bericht Jahr 2008.pdf - LBGR - Land Brandenburg
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Recklinghausen geschlossen worden. Die Außen stellen<br />
am Standort Kamen und Gelsenkirchen werden<br />
nach bisherigen Planungen Ende 2009 bzw. Ende<br />
2010 geschlossen.<br />
A 2.2 Zuständigkeiten und Aufgaben<br />
Der Aufsicht der Bergbehörde unterliegen das Aufsuchen,<br />
Gewinnen und Aufbereiten der im Bundesberggesetz<br />
abschließend aufgeführten bergfreien<br />
und grundeigenen Bodenschätze, die dazu erforderlichen<br />
Betriebsanlagen und sämtliche Maßnahmen,<br />
soweit sie im unmittelbaren betrieblichen Zusammen<br />
hang mit dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten<br />
stehen (vergleiche Tabelle 14). Der Aufsicht<br />
unterliegen auch das Errichten und Betreiben von<br />
Untergrundspeichern und von Besucherhöhlen,<br />
Besucherbergwerke sowie die Bohrungen, die nicht<br />
der Aufsuchung, Gewinnung oder Aufbereitung von<br />
Bodenschätzen dienen, sofern sie mehr als 100 m in<br />
den Boden eindringen (§ 127 BBergG). Im <strong>Jahr</strong> 2008<br />
waren dies 5.546 Bohrungen.<br />
Darüber hinaus wurden den Bergbehörden länderspezifisch<br />
weitere Zuständigkeiten übertragen.<br />
Dazu gehören z. B. die Beaufsichtigung von Gashochdruck<br />
leitungen und Stromfernleitungen, die der<br />
öffentlichen Versorgung dienen sowie Zuständigkeiten<br />
bei der Herstellung von Hohlräumen (Tunnel,<br />
Rohrvor triebe) und bei der Gefahrenabwehr aus<br />
Altbergbau. Die Länder Mecklenburg-Vorpommern,<br />
Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Hamburg<br />
haben die Verwal tungshoheit über das Küstenmeer<br />
und den Festland sockel der Bundesrepublik Deutsc h-<br />
land. Dadurch sind das Bergamt Stralsund und das<br />
LBEG für die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen<br />
im Küstenmeer und auf dem Festlandsockel<br />
sowie die Genehmigung von Unterwasserkabeln und<br />
Transitrohrleitungen zuständig.<br />
Das LBEG hat darüber hinaus im Auftrag des<br />
Bundes auch die Zuständigkeit für die Ausführung<br />
des Gesetzes zur Regelung des Meeresboden bergbaus.<br />
In Bayern und Baden-Württemberg nehmen<br />
die Bergbehörden Aufgaben aus dem Bereich der<br />
technischen Aufsicht über die seilgebundenen Bergbahnen<br />
des öffentlichen Personenverkehrs wahr. Im<br />
Saarland und Sachsen-Anhalt stehen mehrere<br />
Großkraftwerke unter Bergaufsicht. In den neuen<br />
Bundesländern steht die Mehrzahl der Steine- und<br />
Erdenbetriebe unter Bergaufsicht. Die Bergbehörden<br />
vollziehen nicht nur das Bergrecht einschließlich der<br />
enthaltenen Arbeitsschutzaspekte, sondern auch<br />
weite Bereiche des Wasser-, Immissionsschutz- und<br />
Abfallrechtes.<br />
A 2.3 Durchführung der Bergaufsicht<br />
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben können sich die Bergbehörden<br />
auf bergrechtliche Instrumente stützen.<br />
Hierzu gehören die Bergverordnungen, das bergrechtliche<br />
Betriebsplanverfahren sowie die innerbetriebliche<br />
Überwachung der Betriebe durch verantwortliche<br />
Personen. Hinzugekommen ist mit dem<br />
Gesetz zur Änderung des Bundesberggesetzes vom<br />
12. Februar 1990 (BGBl. I S. 215) die Einführung eines<br />
Planfeststellungsverfahrens. Dieses ist dann durchzuführen,<br />
wenn ein entsprechendes bergbauliches<br />
Tabelle 14: Bergbauliche Betriebe und Beschäftigte 2008<br />
Zahl der bergbaulichen Betriebe<br />
Beschäftigte am letzten Kalendertag<br />
Steinkohlenbergbau 10 31 374<br />
Braunkohlenbergbau u.<br />
-sanierung<br />
38 17 385<br />
Erzbergbau 20 872<br />
Salzbergbau 37 10 137<br />
Erdöl- und Erdgasbergbau 311 4 053<br />
Sonstiger Bergbau 2 824 15 119<br />
Bergbaubetriebe insgesamt 3 240 78 940