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Ratgeber ArbeitgeberIn persönlicher Assistenz - Agile

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16<br />

Stundenlohn<br />

Eine Regelung im Stundenlohn hat den Vorteil, dass die Arbeitsstundenzahl pro Monat flexibel<br />

ist. Überzählige Stunden müssen nicht als Überzeit abgerechnet werden. Im Arbeitsvertrag<br />

sollte aber vermerkt werden, wie stark die monatlichen Arbeitszeiten schwanken können. Bei<br />

einer Anstellung im Stundenlohn muss die Ferienentschädigung im Lohn inbegriffen und im<br />

Arbeitsvertrag separat ausgewiesen sein. Sie beträgt bei 4 Wochen Ferien pro Jahr 8.33%,<br />

bei 5 Wochen Ferien pro Jahr 10.42% des Bruttolohnes.<br />

Monatslohn<br />

Beim Monatslohn wird eine fixe Anzahl Stunden pro Monat entlöhnt. Arbeitet der/die AssistentIn<br />

mehr oder weniger, muss dies in den nächsten Monaten wieder ausgeglichen werden.<br />

Zuviel gearbeitete Stunden können auch als Überzeit entlöhnt werden. Im Monatslohn sind die<br />

Ferien bereits inbegriffen, d.h. die ArbeitnehmerInnen erhalten den vollen Lohn auch in ihren<br />

Ferien ausbezahlt.<br />

Einen 13. Monatslohn müssen Sie nur bezahlen, wenn er im Arbeitsvertrag ausdrücklich<br />

erwähnt wird.<br />

Höhe des Lohnes<br />

Die Höhe des Lohnes hängt weitgehend von der Situation auf dem jeweiligen Arbeitsmarkt<br />

ab und ist regional unterschiedlich. In der Stadt Zürich z.B. ist der Stundenlohn höher als im<br />

Kanton Jura, da auch die Lebenshaltungskosten (z.B. Mieten) höher sind. Den Lohn müssen<br />

Sie mit der/dem ArbeitnehmerIn aushandeln. Dabei sollten Sie darauf achten, dass sich die<br />

Löhne Ihrer AssistentInnen nicht zu stark voneinander unterscheiden, um Unstimmigkeiten unter<br />

den AssistentInnen zu vermeiden. Die Entlöhnung darf aber mit dem Alter und mit der Anzahl<br />

Dienstjahre zunehmen. Es gibt auch gewisse Bandbreiten für eine angemessene Entlöhnung:<br />

So liegt der übliche Bruttolohn-Stundenansatz (inkl. Ferienentschädigung) für Pflegeleistungen<br />

zwischen 25 und 35 Franken, für Haushalthilfe zwischen 22 und 28 Franken. Dabei müssen<br />

Sie beachten, dass Ihre tatsächlichen Lohnkosten um durchschnittlich 10% höher liegen, da<br />

Sie noch Sozialversicherungsbeiträge bezahlen müssen. 13<br />

Naturallohn und Spesen<br />

Ebenfalls im Arbeitsvertrag geregelt werden muss, ob ein/e AssistentIn, die während der Arbeit<br />

eine Mahlzeit bezieht, sich diese als Naturallohn anrechnen lassen und einen entsprechenden<br />

Abzug beim ausbezahlten Lohn in Kauf nehmen muss. Ohne explizite Vereinbarung ist die<br />

Mahlzeit für die AssistentInnen gratis, d.h. Sie als <strong>ArbeitgeberIn</strong> bezahlen sie. Das gilt im Übrigen<br />

auch für andere Spesen, die während der Arbeit anfallen wie Zug- oder Taxifahrten oder<br />

Eintrittskarten. Für den Weg zur Arbeit müssen die AssistentInnen selbstverständlich selbst<br />

aufkommen.<br />

13<br />

siehe Kap. 4 Welche Versicherungen müssen Sie abschliessen?<br />

Die EL zahlt für <strong>Assistenz</strong> im Haushalt max. CHF 25.– pro Stunde (ELKV Art. 13, Abs. 7)<br />

<strong>Ratgeber</strong> «Wie werde ich <strong>ArbeitgeberIn</strong> <strong>persönlicher</strong> <strong>Assistenz</strong>?»

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