Ratgeber ArbeitgeberIn persönlicher Assistenz - Agile
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Stundenlohn<br />
Eine Regelung im Stundenlohn hat den Vorteil, dass die Arbeitsstundenzahl pro Monat flexibel<br />
ist. Überzählige Stunden müssen nicht als Überzeit abgerechnet werden. Im Arbeitsvertrag<br />
sollte aber vermerkt werden, wie stark die monatlichen Arbeitszeiten schwanken können. Bei<br />
einer Anstellung im Stundenlohn muss die Ferienentschädigung im Lohn inbegriffen und im<br />
Arbeitsvertrag separat ausgewiesen sein. Sie beträgt bei 4 Wochen Ferien pro Jahr 8.33%,<br />
bei 5 Wochen Ferien pro Jahr 10.42% des Bruttolohnes.<br />
Monatslohn<br />
Beim Monatslohn wird eine fixe Anzahl Stunden pro Monat entlöhnt. Arbeitet der/die AssistentIn<br />
mehr oder weniger, muss dies in den nächsten Monaten wieder ausgeglichen werden.<br />
Zuviel gearbeitete Stunden können auch als Überzeit entlöhnt werden. Im Monatslohn sind die<br />
Ferien bereits inbegriffen, d.h. die ArbeitnehmerInnen erhalten den vollen Lohn auch in ihren<br />
Ferien ausbezahlt.<br />
Einen 13. Monatslohn müssen Sie nur bezahlen, wenn er im Arbeitsvertrag ausdrücklich<br />
erwähnt wird.<br />
Höhe des Lohnes<br />
Die Höhe des Lohnes hängt weitgehend von der Situation auf dem jeweiligen Arbeitsmarkt<br />
ab und ist regional unterschiedlich. In der Stadt Zürich z.B. ist der Stundenlohn höher als im<br />
Kanton Jura, da auch die Lebenshaltungskosten (z.B. Mieten) höher sind. Den Lohn müssen<br />
Sie mit der/dem ArbeitnehmerIn aushandeln. Dabei sollten Sie darauf achten, dass sich die<br />
Löhne Ihrer AssistentInnen nicht zu stark voneinander unterscheiden, um Unstimmigkeiten unter<br />
den AssistentInnen zu vermeiden. Die Entlöhnung darf aber mit dem Alter und mit der Anzahl<br />
Dienstjahre zunehmen. Es gibt auch gewisse Bandbreiten für eine angemessene Entlöhnung:<br />
So liegt der übliche Bruttolohn-Stundenansatz (inkl. Ferienentschädigung) für Pflegeleistungen<br />
zwischen 25 und 35 Franken, für Haushalthilfe zwischen 22 und 28 Franken. Dabei müssen<br />
Sie beachten, dass Ihre tatsächlichen Lohnkosten um durchschnittlich 10% höher liegen, da<br />
Sie noch Sozialversicherungsbeiträge bezahlen müssen. 13<br />
Naturallohn und Spesen<br />
Ebenfalls im Arbeitsvertrag geregelt werden muss, ob ein/e AssistentIn, die während der Arbeit<br />
eine Mahlzeit bezieht, sich diese als Naturallohn anrechnen lassen und einen entsprechenden<br />
Abzug beim ausbezahlten Lohn in Kauf nehmen muss. Ohne explizite Vereinbarung ist die<br />
Mahlzeit für die AssistentInnen gratis, d.h. Sie als <strong>ArbeitgeberIn</strong> bezahlen sie. Das gilt im Übrigen<br />
auch für andere Spesen, die während der Arbeit anfallen wie Zug- oder Taxifahrten oder<br />
Eintrittskarten. Für den Weg zur Arbeit müssen die AssistentInnen selbstverständlich selbst<br />
aufkommen.<br />
13<br />
siehe Kap. 4 Welche Versicherungen müssen Sie abschliessen?<br />
Die EL zahlt für <strong>Assistenz</strong> im Haushalt max. CHF 25.– pro Stunde (ELKV Art. 13, Abs. 7)<br />
<strong>Ratgeber</strong> «Wie werde ich <strong>ArbeitgeberIn</strong> <strong>persönlicher</strong> <strong>Assistenz</strong>?»