Ratgeber ArbeitgeberIn persönlicher Assistenz - Agile
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21<br />
Was müssen Sie vorkehren?<br />
Sie müssen für Ihre ArbeitnehmerInnen bei einer privaten Unfallversicherungsgesellschaft einen<br />
Unfallversicherungsvertrag abschliessen. Eine Liste mit Adressen können Sie bestellen bei:<br />
Schweizerischer Versicherungsverband (SVV), Bereich Kranken- und Unfallversicherung 29<br />
Neue Angestellte müssen Sie nicht speziell der Unfallversicherung melden, wenn Sie bereits<br />
einen Unfallversicherungsvertrag für andere ArbeitnehmerInnen abgeschlossen haben.<br />
Auch die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses müssen Sie der Unfallversicherungsgesellschaft<br />
nicht sofort melden. Der Versicherungsschutz für den/die ArbeitnehmerIn endet 30 Tage nach<br />
Beendigung des Arbeitsverhältnisses. ArbeitnehmerInnen können während diesen 30 Tagen<br />
eine Abredeversicherung abschliessen, um den Versicherungsschutz um maximal 180 Tage<br />
zu verlängern. Ihre Aufgabe ist es, die ArbeitnehmerInnen darauf hinzuweisen, dass sie nun<br />
wieder selbst für die Unfallversicherung verantwortlich sind und eine Abredeversicherung<br />
abschliessen können.<br />
Passiert tatsächlich ein Unfall, müssen Sie das sofort der Versicherungsgesellschaft melden.<br />
Bei einem Unfall mit Arbeitsausfall (der/die ArbeitnehmerIn kann wegen dem Unfall einige Zeit<br />
nicht arbeiten) müssen Sie den Unfall mit dem weissen Formular «Unfallmeldung UVG» melden,<br />
bei einem Unfall ohne Arbeitsausfall mit dem grünen Formular «Bagatellunfall-Meldung UVG».<br />
Diese Formulare erhalten Sie von Ihrer Unfallversicherung. Bei einem Arbeitsausfall zahlt Ihnen<br />
die Versicherungsgesellschaft 80% des versicherten Lohnes der verunfallten Person. Mindestens<br />
diese 80% müssen Sie als Lohn an die verunfallte Person weiterleiten.<br />
Bei Versicherungsbeginn und jeweils Ende Jahr müssen Sie die ausbezahlten Löhne der<br />
Versicherung melden. Sie erhalten dazu unaufgefordert von der Versicherung ein Formular.<br />
Aufgrund dieser Angaben kann die Versicherung die Prämien für das nächste Jahr zum Voraus<br />
berechnen und Ihnen dafür Rechnung stellen. Lohnänderungen während des Jahres werden<br />
am Jahresende in einer Schlussabrechnung berücksichtigt.<br />
Als <strong>ArbeitgeberIn</strong> müssen Sie die Lohnaufzeichnungen und alle weiteren Belege während fünf<br />
Jahren aufbewahren.<br />
4.3 Berufliche Vorsorge (Pensionskasse/2. Säule) 30<br />
Diese Versicherung ist nur obligatorisch für ArbeitnehmerInnen, die mehr als CHF 19’350.– (BVG-<br />
Eintrittsschwelle 31 ) pro Jahr verdienen. Bei den Arbeitsverhältnissen «persönliche <strong>Assistenz</strong>»<br />
handelt es sich häufig um kleinere Teilzeitstellen. Der Lohn ist deshalb oft tiefer, und Sie müssen<br />
Ihre ArbeitnehmerInnen nicht bei einer Pensionskasse versichern. <strong>ArbeitgeberIn</strong>nen, die<br />
niemanden angestellt haben, der/die mehr als CHF 19’350.– verdient, brauchen dieses Kapitel<br />
nicht zu beachten.<br />
29<br />
Adresse siehe Kap. 9.3 weitere Adressen<br />
30<br />
siehe auch Merkblatt «Anschlusspflicht an eine Vorsorgeeinrichtung gemäss BVG» (Internetadresse siehe Kap. 9.4.1<br />
Dokumente zum Teil 1)<br />
31<br />
Stand Januar 2005; wird vom Bundesrat in Übereinstimmung mit der AHV festgelegt<br />
<strong>Ratgeber</strong> «Wie werde ich <strong>ArbeitgeberIn</strong> <strong>persönlicher</strong> <strong>Assistenz</strong>?»