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Ratgeber ArbeitgeberIn persönlicher Assistenz - Agile

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21<br />

Was müssen Sie vorkehren?<br />

Sie müssen für Ihre ArbeitnehmerInnen bei einer privaten Unfallversicherungsgesellschaft einen<br />

Unfallversicherungsvertrag abschliessen. Eine Liste mit Adressen können Sie bestellen bei:<br />

Schweizerischer Versicherungsverband (SVV), Bereich Kranken- und Unfallversicherung 29<br />

Neue Angestellte müssen Sie nicht speziell der Unfallversicherung melden, wenn Sie bereits<br />

einen Unfallversicherungsvertrag für andere ArbeitnehmerInnen abgeschlossen haben.<br />

Auch die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses müssen Sie der Unfallversicherungsgesellschaft<br />

nicht sofort melden. Der Versicherungsschutz für den/die ArbeitnehmerIn endet 30 Tage nach<br />

Beendigung des Arbeitsverhältnisses. ArbeitnehmerInnen können während diesen 30 Tagen<br />

eine Abredeversicherung abschliessen, um den Versicherungsschutz um maximal 180 Tage<br />

zu verlängern. Ihre Aufgabe ist es, die ArbeitnehmerInnen darauf hinzuweisen, dass sie nun<br />

wieder selbst für die Unfallversicherung verantwortlich sind und eine Abredeversicherung<br />

abschliessen können.<br />

Passiert tatsächlich ein Unfall, müssen Sie das sofort der Versicherungsgesellschaft melden.<br />

Bei einem Unfall mit Arbeitsausfall (der/die ArbeitnehmerIn kann wegen dem Unfall einige Zeit<br />

nicht arbeiten) müssen Sie den Unfall mit dem weissen Formular «Unfallmeldung UVG» melden,<br />

bei einem Unfall ohne Arbeitsausfall mit dem grünen Formular «Bagatellunfall-Meldung UVG».<br />

Diese Formulare erhalten Sie von Ihrer Unfallversicherung. Bei einem Arbeitsausfall zahlt Ihnen<br />

die Versicherungsgesellschaft 80% des versicherten Lohnes der verunfallten Person. Mindestens<br />

diese 80% müssen Sie als Lohn an die verunfallte Person weiterleiten.<br />

Bei Versicherungsbeginn und jeweils Ende Jahr müssen Sie die ausbezahlten Löhne der<br />

Versicherung melden. Sie erhalten dazu unaufgefordert von der Versicherung ein Formular.<br />

Aufgrund dieser Angaben kann die Versicherung die Prämien für das nächste Jahr zum Voraus<br />

berechnen und Ihnen dafür Rechnung stellen. Lohnänderungen während des Jahres werden<br />

am Jahresende in einer Schlussabrechnung berücksichtigt.<br />

Als <strong>ArbeitgeberIn</strong> müssen Sie die Lohnaufzeichnungen und alle weiteren Belege während fünf<br />

Jahren aufbewahren.<br />

4.3 Berufliche Vorsorge (Pensionskasse/2. Säule) 30<br />

Diese Versicherung ist nur obligatorisch für ArbeitnehmerInnen, die mehr als CHF 19’350.– (BVG-<br />

Eintrittsschwelle 31 ) pro Jahr verdienen. Bei den Arbeitsverhältnissen «persönliche <strong>Assistenz</strong>»<br />

handelt es sich häufig um kleinere Teilzeitstellen. Der Lohn ist deshalb oft tiefer, und Sie müssen<br />

Ihre ArbeitnehmerInnen nicht bei einer Pensionskasse versichern. <strong>ArbeitgeberIn</strong>nen, die<br />

niemanden angestellt haben, der/die mehr als CHF 19’350.– verdient, brauchen dieses Kapitel<br />

nicht zu beachten.<br />

29<br />

Adresse siehe Kap. 9.3 weitere Adressen<br />

30<br />

siehe auch Merkblatt «Anschlusspflicht an eine Vorsorgeeinrichtung gemäss BVG» (Internetadresse siehe Kap. 9.4.1<br />

Dokumente zum Teil 1)<br />

31<br />

Stand Januar 2005; wird vom Bundesrat in Übereinstimmung mit der AHV festgelegt<br />

<strong>Ratgeber</strong> «Wie werde ich <strong>ArbeitgeberIn</strong> <strong>persönlicher</strong> <strong>Assistenz</strong>?»

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