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Ratgeber ArbeitgeberIn persönlicher Assistenz - Agile

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8 Welche <strong>Assistenz</strong>kosten dürfen Sie vom steuerbaren<br />

Einkommen abziehen? 76<br />

Krankheits-, Unfall- und behinderungsbedingte Kosten können Sie vom steuerbaren Einkommen<br />

abziehen, sofern diese Kosten nicht von anderen Kostenträgern (z.B. Krankenkasse, Ergänzungsleistungen,<br />

usw.) zu übernehmen sind und sofern sie einen gewissen Prozentsatz des<br />

Nettoeinkommens (bei der Bundessteuer 5%, bei den meisten kantonalen Steuern ebenfalls<br />

5%, vereinzelt sogar weniger als 5%) übersteigen. Dieser Selbstbehalt fällt für die behinderungsbedingten<br />

Kosten ab 1. Januar 2005 weg. 77<br />

Als krankheits-, unfall- oder behinderungsbedingte Kosten gelten Kosten zur Erhaltung und<br />

Wiederherstellung der körperlichen und psychischen Gesundheit. <strong>Assistenz</strong>kosten können<br />

nur abgezogen werden, wenn sie im Zusammenhang mit Pflege, Betreuung und Begleitung<br />

entstanden sind. <strong>Assistenz</strong>kosten, die für die Führung des Haushalts anfallen, gelten als Lebenshaltungskosten<br />

und sind nach der geltenden (nicht unbestrittenen) Praxis nicht abzugsberechtigt.<br />

Dasselbe gilt für alle anderen <strong>Assistenz</strong>bereiche ausserhalb der Pflege.<br />

Für die Bundessteuer sind die massgebenden Grundsätze im Kreisschreiben Nr. 16 über den<br />

Abzug von Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten der Eidg. Steuerverwaltung festgelegt.<br />

Die Bestimmungen dieses Kreisschreibens sind für die Kantone nicht verbindlich, sondern nur<br />

eine Empfehlung. Die Kantone können also auch andere Abzüge zulassen und für gewisse<br />

Behinderungen Pauschalabzüge erlauben.<br />

<strong>Assistenz</strong>kosten, die bei der Berufsausübung anfallen, können Sie bei den Berufskosten aufführen<br />

und sie so vom steuerbaren Einkommen abziehen.<br />

Im Zusammenhang mit der Frage der Abzugsberechtigung behinderungsbedingter Kosten<br />

sind noch etliche Fragen nicht beantwortet. Wir empfehlen Ihnen, im Zweifelsfall alle angefallenen<br />

ungedeckten Kosten in der Steuererklärung aufzuführen. Werden diese Abzüge von der<br />

Steuerverwaltung in der Veranlagungsverfügung nicht akzeptiert, so sollten Sie sich bei einer<br />

Beratungsstelle erkundigen, ob eine Einsprache erfolgreich sein könnte.<br />

76<br />

siehe «Kreisschreiben Nr. 16 über den Abzug von Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten der Eidg. Steuerverwaltung<br />

vom 14. Dezember 1994» (Internetadresse siehe Kap. 9.4.2 Dokumente zum Teil 2)<br />

77<br />

siehe Anhang zum BehiG<br />

<strong>Ratgeber</strong> «Wie werde ich <strong>ArbeitgeberIn</strong> <strong>persönlicher</strong> <strong>Assistenz</strong>?»

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