Ratgeber ArbeitgeberIn persönlicher Assistenz - Agile
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32<br />
7.1 Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (IV) 45<br />
Die Hilflosenentschädigungen sind monatliche Pauschalbeträge, die von der IV an Menschen<br />
mit regelmässigem und erheblichem <strong>Assistenz</strong>bedarf, welche die gesetzlichen Voraussetzungen<br />
erfüllen, ausbezahlt werden. Wenn Sie eine Hilflosenentschädigung erhalten, so können<br />
Sie diese frei nach Ihrem Bedarf verwenden und müssen der Versicherung keine Abrechnung<br />
einreichen. Sie können damit die Löhne Ihrer AssistentInnen finanzieren, die Dienste von Organisationen<br />
bezahlen oder Familienangehörige, welche Ihnen <strong>Assistenz</strong> leisten, entschädigen.<br />
Insofern ist die Hilflosenentschädigung eine ideale Versicherungsleistung für Menschen, die ihr<br />
Leben selbst gestalten wollen. Das einzige (und nicht unerhebliche) Problem liegt darin, dass<br />
die Hilflosenentschädigungen relativ bescheiden sind und selten ausreichen, um die hohen<br />
<strong>Assistenz</strong>kosten zu berappen.<br />
Welches sind die Voraussetzungen zum Bezug einer Hilflosenentschädigung?<br />
Die IV unterscheidet zwischen Hilflosenentschädigungen leichten Grades (monatlich CHF 430.– ),<br />
Hilflosenentschädigungen mittleren Grades (monatlich CHF 1’075.– ) und Hilflosenentschädigungen<br />
schweren Grades (monatlich CHF 1’720.– ). Wenn Sie das AHV-Alter erreichen, haben<br />
Sie Anspruch auf dieselben finanziellen Leistungen wie vor dem Eintritt ins AHV-Alter.<br />
Anspruch auf eine Hilfl osenentschädigung schweren Grades haben Menschen, die in allen<br />
alltäglichen Lebensverrichtungen (Ankleiden – Auskleiden; Aufstehen – Absitzen – Abliegen;<br />
Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung (im oder ausser Haus) – Kontaktaufnahme)<br />
auf <strong>Assistenz</strong> angewiesen sind.<br />
Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades haben Menschen, die in mindestens<br />
vier alltäglichen Lebensverrichtungen auf <strong>Assistenz</strong> angewiesen sind. Wer nur in zwei der<br />
alltäglichen Lebensverrichtungen auf <strong>Assistenz</strong> angewiesen ist und persönliche Überwachung<br />
oder lebenspraktische Begleitung (Erklärung siehe unten) braucht, erhält ebenfalls eine Hilflosenentschädigung<br />
mittleren Grades.<br />
Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Graden haben Menschen, die<br />
• in mindestens zwei der alltäglichen Lebensverrichtungen auf <strong>Assistenz</strong> angewiesen sind<br />
oder<br />
• persönliche Überwachung brauchen oder<br />
• Pflege benötigen oder<br />
• nur mit <strong>Assistenz</strong> gesellschaftliche Kontakte pflegen können oder<br />
• auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sind.<br />
Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung 46 wird angenommen, wenn eine Person (in erster<br />
Linie wegen einer geistigen oder psychischen Behinderung) nicht in der Lage ist, ohne eine<br />
gewisse Begleitung selbständig zu wohnen, oder wenn sie für Kontakte ausserhalb der Wohnung<br />
auf <strong>Assistenz</strong> angewiesen ist bzw. sich ohne <strong>Assistenz</strong> von der Aussenwelt isolieren würde.<br />
Wer eine psychische Behinderung aufweist, muss zusätzlich mindestens eine IV-Viertelrente<br />
beziehen, um Anspruch auf eine solche Hilflosenentschädigung erheben zu können.<br />
45<br />
IVG Art. 42ff. und IVV Art. 37<br />
46<br />
IVV Art. 38<br />
<strong>Ratgeber</strong> «Wie werde ich <strong>ArbeitgeberIn</strong> <strong>persönlicher</strong> <strong>Assistenz</strong>?»