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Ratgeber ArbeitgeberIn persönlicher Assistenz - Agile

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32<br />

7.1 Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung (IV) 45<br />

Die Hilflosenentschädigungen sind monatliche Pauschalbeträge, die von der IV an Menschen<br />

mit regelmässigem und erheblichem <strong>Assistenz</strong>bedarf, welche die gesetzlichen Voraussetzungen<br />

erfüllen, ausbezahlt werden. Wenn Sie eine Hilflosenentschädigung erhalten, so können<br />

Sie diese frei nach Ihrem Bedarf verwenden und müssen der Versicherung keine Abrechnung<br />

einreichen. Sie können damit die Löhne Ihrer AssistentInnen finanzieren, die Dienste von Organisationen<br />

bezahlen oder Familienangehörige, welche Ihnen <strong>Assistenz</strong> leisten, entschädigen.<br />

Insofern ist die Hilflosenentschädigung eine ideale Versicherungsleistung für Menschen, die ihr<br />

Leben selbst gestalten wollen. Das einzige (und nicht unerhebliche) Problem liegt darin, dass<br />

die Hilflosenentschädigungen relativ bescheiden sind und selten ausreichen, um die hohen<br />

<strong>Assistenz</strong>kosten zu berappen.<br />

Welches sind die Voraussetzungen zum Bezug einer Hilflosenentschädigung?<br />

Die IV unterscheidet zwischen Hilflosenentschädigungen leichten Grades (monatlich CHF 430.– ),<br />

Hilflosenentschädigungen mittleren Grades (monatlich CHF 1’075.– ) und Hilflosenentschädigungen<br />

schweren Grades (monatlich CHF 1’720.– ). Wenn Sie das AHV-Alter erreichen, haben<br />

Sie Anspruch auf dieselben finanziellen Leistungen wie vor dem Eintritt ins AHV-Alter.<br />

Anspruch auf eine Hilfl osenentschädigung schweren Grades haben Menschen, die in allen<br />

alltäglichen Lebensverrichtungen (Ankleiden – Auskleiden; Aufstehen – Absitzen – Abliegen;<br />

Essen; Körperpflege; Verrichtung der Notdurft; Fortbewegung (im oder ausser Haus) – Kontaktaufnahme)<br />

auf <strong>Assistenz</strong> angewiesen sind.<br />

Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades haben Menschen, die in mindestens<br />

vier alltäglichen Lebensverrichtungen auf <strong>Assistenz</strong> angewiesen sind. Wer nur in zwei der<br />

alltäglichen Lebensverrichtungen auf <strong>Assistenz</strong> angewiesen ist und persönliche Überwachung<br />

oder lebenspraktische Begleitung (Erklärung siehe unten) braucht, erhält ebenfalls eine Hilflosenentschädigung<br />

mittleren Grades.<br />

Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung leichten Graden haben Menschen, die<br />

• in mindestens zwei der alltäglichen Lebensverrichtungen auf <strong>Assistenz</strong> angewiesen sind<br />

oder<br />

• persönliche Überwachung brauchen oder<br />

• Pflege benötigen oder<br />

• nur mit <strong>Assistenz</strong> gesellschaftliche Kontakte pflegen können oder<br />

• auf lebenspraktische Begleitung angewiesen sind.<br />

Ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung 46 wird angenommen, wenn eine Person (in erster<br />

Linie wegen einer geistigen oder psychischen Behinderung) nicht in der Lage ist, ohne eine<br />

gewisse Begleitung selbständig zu wohnen, oder wenn sie für Kontakte ausserhalb der Wohnung<br />

auf <strong>Assistenz</strong> angewiesen ist bzw. sich ohne <strong>Assistenz</strong> von der Aussenwelt isolieren würde.<br />

Wer eine psychische Behinderung aufweist, muss zusätzlich mindestens eine IV-Viertelrente<br />

beziehen, um Anspruch auf eine solche Hilflosenentschädigung erheben zu können.<br />

45<br />

IVG Art. 42ff. und IVV Art. 37<br />

46<br />

IVV Art. 38<br />

<strong>Ratgeber</strong> «Wie werde ich <strong>ArbeitgeberIn</strong> <strong>persönlicher</strong> <strong>Assistenz</strong>?»

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