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Das Datenschutzgesetz aus Sicht der Arbeitnehmer

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die ein grundsätzliches Verarbeitungsverbot für sensible und beson<strong>der</strong>s schutzwürdige Daten enthält, das mit einem taxativen<br />

Katalog zulässiger Ausnahmen verknüpft ist, dürfen gesetzliche Eingriffe in das Grundrecht auf Datenschutz nur <strong>aus</strong> wichtigen<br />

öffentlichen Interessen geschehen, wobei <strong>der</strong>artige Gesetze angemessene Garantien zum Schutz <strong>der</strong> Geheimhaltungsinteressen<br />

<strong>der</strong> Betroffenen vorsehen müssen.<br />

Eingriffe in das Grundrecht dürfen jeweils <strong>aus</strong>schließlich in <strong>der</strong> gelindesten zum Ziel führenden Art<br />

vorgenommen werden (§ 1 Abs 2 letzter Satz und § 7 Abs 3 DSG 2000).<br />

Jede Form <strong>der</strong> Datenverwendung (also jedes Verarbeiten und Übermitteln von Daten) darf nur vorgenommen werden, wenn<br />

dafür ein von einem Gesetz anerkannter Verwendungsgrund vorliegt, ein legitimer Zweck. <strong>Das</strong> Grundrecht auf Datenschutz<br />

beinhaltet einen „Verwendungsschutz“ und somit auch einen „Ermittlungsschutz“: Es dürfen, gleichgültig für welche<br />

Verarbeitungsformen, nur solche Daten bei einem Dritten ermittelt o<strong>der</strong> von dem/<strong>der</strong> Betroffenen erfragt werden (zB in einem<br />

Fragebogen vor <strong>der</strong> Personalaufnahme), die für einen von <strong>der</strong> Rechtsordnung anerkannten Zweck notwendig sind (zB zur<br />

beruflichen Vorerfahrung).<br />

Personenbezogene Daten müssen gemäß dem Grundrecht geheim gehalten werden unabhängig davon in welcher Form<br />

sie verarbeitet werden. Es sind also zum Beispiel auch Personalakten im herkömmlichen Sinn in Papierform gemeint. Die<br />

Durchsetzung des Anspruches auf Geheimhaltung und die Ahndung seiner Verletzung erfolgen gegenüber einem/r Privaten<br />

(also auch gegenüber einem/r ArbeitgeberIn) durch die ordentliche Gerichtsbarkeit (Landesgerichte), gegenüber einer Behörde<br />

durch die Datenschutzkommission und letztlich durch den Verfassungsgerichtshof.<br />

Während das Grundrecht auf Datenschutz für alle (auch nicht strukturierte) Daten gilt, gilt <strong>der</strong> einfachgesetzliche Teil des DSG<br />

2000 nur für Daten, die zur automationsunterstützten Verarbeitung o<strong>der</strong> zur Verarbeitung in manuell, dh ohne Automationsunterstützung<br />

geführten Dateien (= strukturierte Sammlung von Daten, die nach mindestens einem Suchkriterium zugänglich<br />

sind) bestimmt sind.<br />

4.<br />

Unter welchen Vor<strong>aus</strong>setzungen dürfen Personaldaten<br />

verwendet werden?<br />

<strong>Das</strong> Datengeheimnis (siehe unter Kapitel 5) betrifft alle personenbezogenen Daten in einem privaten Unternehmen. <strong>Das</strong><br />

Datengeheimnis schützt damit zum Beispiel Daten über KundInnen, über LieferantInnen, über sonstige betriebsfremde<br />

Personen, und natürlich auch Daten über die MitarbeiterInnen des Unternehmens. Im Folgenden sollen insbeson<strong>der</strong>e die<br />

Personaldaten behandelt werden.<br />

4.1. Allgemeine Rechtsgrundlagen <strong>der</strong> Personaldatenverwendung<br />

Die Berechtigung des/<strong>der</strong> Arbeitgebers/in, Daten über seine/ihre <strong>Arbeitnehmer</strong>Innen zu verarbeiten, ergibt sich <strong>aus</strong> den<br />

§§ 1, 6, 7, 8 und 9 DSG 2000.

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