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Das Datenschutzgesetz aus Sicht der Arbeitnehmer

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Kolumnentitel<br />

27<br />

5.7. Datengeheimnis und betriebliche Regelungen<br />

Da das Datengeheimnis einerseits <strong>Arbeitnehmer</strong>Innen, denen berufsmäßig Daten <strong>aus</strong> Datenanwendungen bekannt sind o<strong>der</strong><br />

anvertraut werden, zur Nichtübermittlung <strong>der</strong> Daten ohne <strong>aus</strong>drückliche Anordnung ihres/ihrer ArbeitgeberIn verpflichtet<br />

und an<strong>der</strong>seits aber die reibungslose Übermittlung von Daten für zahlreiche Wirtschaftsbereiche lebensnotwendig ist, wird<br />

<strong>der</strong>/die ArbeitgeberIn die Beschreibung <strong>der</strong> zulässigen Übermittlungen vornehmen müssen. Ein/e <strong>Arbeitnehmer</strong>In, dem/<strong>der</strong><br />

keine Übermittlungsanordnung gegeben wird, würde bei <strong>der</strong> Übermittlung personenbezogener Daten das Datengeheimnis<br />

verletzen. Daher wird es notwendig sein, von den ArbeitgeberInnen entsprechende Übermittlungsanordnungen zu<br />

for<strong>der</strong>n. (Es sei daran erinnert, dass unter das Übermittlungsverbot auch Datenweitergaben fallen, die in Geschäftsbriefen<br />

o<strong>der</strong> mündlich erfolgen sollen.) Hand in Hand mit <strong>der</strong> Auffor<strong>der</strong>ung zur „Zusicherung <strong>der</strong> Wahrung des Datengeheimnisses“<br />

sollte daher von <strong>der</strong> Unternehmensleitung eine interne Durchführungsanordnung zum <strong>Datenschutzgesetz</strong><br />

vorgelegt werden. Gängige Dokumente dieser Art werden beispielsweise IT-Nutzungsrichtlinien, IT-Policies o<strong>der</strong> Verhaltenskodices<br />

zur IT-Nutzung genannt.<br />

Die interne Durchführungsanordnung sollte eine Beschreibung enthalten, welche Gruppen von <strong>Arbeitnehmer</strong>Innen welche<br />

personenbezogenen Daten über welche Personengruppen unter welchen Vor<strong>aus</strong>setzungen an wen verwenden und übermitteln<br />

dürfen. Wahrscheinlich wird dabei auch eine hierarchische Glie<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> zulässigen Übermittlungen zu erfolgen<br />

haben: Der/Die AbteilungsleiterIn wird in einem höheren Maß zu Übermittlungen berechtigt sein. Die Arbeitsanweisung wird<br />

in Form von grundsätzlich schriftlichen Anordnungen für die einzelnen <strong>Arbeitnehmer</strong>Innen, für Teams o<strong>der</strong> für bestimmten<br />

Funktionen (zB SystemadministratorenInnen) formuliert sein müssen. Denkbar ist auch eine generelle Anordnung, alle Daten<br />

o<strong>der</strong> alle außer einzelnen bestimmten <strong>aus</strong>genommenen Datenarten zu übermitteln. Doch wird auch diese Anordnung in<br />

entsprechen<strong>der</strong>, nachweislicher Form vom/von <strong>der</strong> DienstgeberIn vorzugeben sein. Die <strong>Arbeitnehmer</strong>Innen können nicht<br />

automatisch davon <strong>aus</strong>gehen, dass bestimmte Anordnungen zur Datenübermittlungen bestehen, son<strong>der</strong>n die Anweisungen<br />

sollen nachweisbar vorliegen.<br />

Die Ausarbeitung einer solchen Übermittlungsanordnung und ihre Vorlage an die <strong>Arbeitnehmer</strong>Innen zur Befolgung, wäre<br />

das entscheidende Ergebnis des Datengeheimnisses und die zur rechtlichen Deckung von Datenübermittlungen durch<br />

<strong>Arbeitnehmer</strong>Innen notwendige Konsequenz, auf <strong>der</strong>en Erfüllung <strong>der</strong> Betriebsrat/ die Betriebsrätin Wert legen sollte.<br />

Der/Die <strong>Arbeitnehmer</strong>In beziehungsweise <strong>der</strong> Betriebsrat/ die Betriebsrätin sollte solche Anordnungen zu Beweiszwecken<br />

aufbewahren.<br />

Sinnvoll o<strong>der</strong> gar notwendig wird es im Zusammenhang mit dem Datengeheimnis auch sein, die technischen Möglichkeiten<br />

so <strong>aus</strong>zunützen, dass nur solche Zugriffe zu den einzelnen Datenanwendungen mit zu schützenden Daten möglich<br />

sind, die für einen bestimmten Arbeitsplatz, für eine bestimmte Aufgabe notwendig sind. <strong>Das</strong> DSG 2000 sollte dann auch<br />

betriebsorganisatorische Konsequenzen zeigen: Es soll nur Zugang zu jenen Daten geben, die die an diesen Stationen<br />

beschäftigten Personen für ihre Tätigkeit brauchen (zB unmittelbarer Zugriff zu Personaldateien nur für in <strong>der</strong> Personalabteilung<br />

Beschäftigte). <strong>Das</strong> Datengeheimnis muss daher (insbeson<strong>der</strong>e bei Zugriffsmöglichkeiten auf sensible Daten) auch<br />

Maßnahmen <strong>der</strong> Datensicherheit (§ 14 DSG 2000) nach sich ziehen.

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