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Das Datenschutzgesetz aus Sicht der Arbeitnehmer

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12<br />

Die Zulässigkeit <strong>der</strong> Verarbeitung von Daten ist gegeben, soweit Zweck und Inhalt <strong>der</strong> Datenanwendung von den<br />

gesetzlichen Zuständigkeiten o<strong>der</strong> rechtlichen Befugnissen des Unternehmens gedeckt sind und die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen<br />

des/<strong>der</strong> Betroffenen nicht verletzen (§ 7 Abs 1 DSG 2000).<br />

§ 7 Abs 2 DSG 2000 normiert, dass Daten nur dann übermittelt werden dürfen, wenn sie:<br />

1.<br />

2.<br />

3.<br />

<strong>aus</strong> einer rechtlich zulässigen Datenanwendung stammen,<br />

<strong>der</strong>/die EmpfängerIn dem/<strong>der</strong> Übermittelnden seine/ihre gesetzliche Zuständigkeit o<strong>der</strong> rechtliche Befugnis – soweit<br />

diese nicht außer Zweifel steht – im Hinblick auf den Übermittlungszweck glaubhaft gemacht hat und<br />

durch Zweck und Inhalt <strong>der</strong> Übermittlung die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des/<strong>der</strong> Betroffenen nicht<br />

verletzt werden.<br />

Die Bestimmungen <strong>der</strong> §§ 8 und 9 DSG 2000 stellen auf die „Verwendung“ von Daten ab, wobei unter dem Begriff<br />

„Verwenden von Daten“ jede Art <strong>der</strong> Handhabung von Daten fällt (zB ermitteln, übermitteln, speichern, überlassen,<br />

verknüpfen, <strong>aus</strong>werten,…).<br />

In <strong>der</strong> auf dem DSG 2000 beruhenden „Standard- und Musterverordnung 2004“ sind unter an<strong>der</strong>em die<br />

Standardanwendungen „Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse“ und „Verwaltung von Benutzerkennzeichen“<br />

vorgesehen, die von Unternehmen vorgenommen werden dürfen, ohne dass eine Meldung an die Datenschutzkommission<br />

notwendig ist (siehe dazu die Ausführungen in Kap. 6.3 und die Anhänge). Hier geht <strong>der</strong> Verordnungsgeber<br />

von <strong>der</strong> grundsätzlichen Zulässigkeit dieser taxativ aufgezählten Datenanwendungen im vorgegebenen Rahmen <strong>aus</strong>. <strong>Das</strong><br />

bedeutet allerdings nicht, dass es in jedem Fall gerechtfertigt ist, sämtliche in <strong>der</strong> Standardanwendung genannten Datenarten<br />

zu verarbeiten und sämtliche in diesem Rahmen vorgesehenen Übermittlungen vorzunehmen. Es wird daher im Einzelfall zu<br />

prüfen sein, welche Datenarten ein Unternehmen tatsächlich verarbeiten darf, was letztendlich auch von <strong>der</strong> Art des Unternehmens<br />

abhängen wird.<br />

4.1.1. Gesetzliche Ermächtigungen o<strong>der</strong> Verpflichtungen<br />

Wenn eine <strong>aus</strong>drückliche gesetzliche Ermächtigung o<strong>der</strong> Verpflichtung zur Verwendung personenbezogener Daten besteht,<br />

dann dürfen diese auch ohne eine dezidierte Zustimmung <strong>der</strong> Betroffenen verwendet werden (vgl. § 8 Abs 1 Z1 DSG 2000),<br />

<strong>der</strong> Gesetzgeber geht davon <strong>aus</strong>, dass in diesem Fall die „schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen“ bei <strong>der</strong> Verwendung<br />

nicht-sensibler Daten nicht verletzt sind. Hier geht es beispielsweise um die Übermittlung <strong>der</strong> <strong>Arbeitnehmer</strong>Innenliste an die<br />

Arbeiterkammer, die Übermittlung einkommensbezogener Daten an das Finanzamt, Krankenstandsmeldungen werden an<br />

die Gebietskrankenkasse weiter geleitet, im Zuge eines gerichtlichen Verfahrens erhält das Gericht relevante Daten über eine<br />

Person (zB Drittschuldnerexekution; Lohnpfändung).<br />

4.1.2. Verwenden von Daten im Interesse des/<strong>der</strong> Betroffenen<br />

<strong>Das</strong> Verwenden von Daten ist weiters zulässig, wenn <strong>der</strong>/die Betroffene <strong>der</strong> Verwendung seiner Daten zugestimmt hat (was<br />

je<strong>der</strong>zeit wi<strong>der</strong>rufen werden kann) o<strong>der</strong> wenn lebenswichtige Interessen des/<strong>der</strong> Betroffenen die Verwendung erfor<strong>der</strong>n.<br />

Da nach <strong>der</strong> Datenschutzrichtlinie 95/46/EG die Zustimmung ohne Zwang, für den konkreten Fall und in

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