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Das Datenschutzgesetz aus Sicht der Arbeitnehmer

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36 Kolumnentitel<br />

Ist die Menschenwürde verletzt, unterliegt die Einführung <strong>der</strong> Maßnahme o<strong>der</strong> des Systems nicht <strong>der</strong> Mitbestimmung des<br />

Betriebsrates, weil sie von vornherein unzulässig und daher rechtsunwirksam ist. Die Menschenwürde wird berührt, wenn<br />

Kontrollmaßnahmen Grund und Freiheitsrechte <strong>der</strong> <strong>Arbeitnehmer</strong>Innen beeinträchtigen, aber nicht eindeutig verletzen.<br />

Die Menschenwürde wird insbeson<strong>der</strong>e dann berührt, wenn die Kontrollmaßnahmen (System) bei den davon betroffenen<br />

<strong>Arbeitnehmer</strong>Innen das dauernde Gefühl einer potenziellen Überwachung entstehen lassen. Eine <strong>der</strong>artige Angst, die vor<br />

allem auch durch die Ungewissheit über die Art sowie den Umfang <strong>der</strong> Kontrolle und <strong>der</strong>en Auswirkungen sowie durch die<br />

fehlende Einflussmöglichkeit des/<strong>der</strong> <strong>Arbeitnehmer</strong>s/in auf diese Kontrolle und auf die Verwertung ihrer Ergebnisse durch<br />

den/ die ArbeitgeberIn sowie durch das darin zum Ausdruck kommende massive Misstrauen des/<strong>der</strong> Arbeitgebers/in<br />

genährt werden kann, wi<strong>der</strong>streitet <strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Menschenwürde in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Selbstverwirklichung<br />

des Menschen in <strong>der</strong> Arbeit.<br />

Arbeitszeitdaten, Telefongesprächsdaten, Leistungsdaten usw. können Ausgangspunkt solcher Kontrollen sein. Rechtlich<br />

unerheblich ist, ob beim/bei <strong>der</strong> ArbeitgeberIn die Absicht besteht, die Daten unmittelbar für Kontrollakte zu verwenden,<br />

entscheidend ist die objektive Eignung des technischen Systems dafür.<br />

Mit <strong>der</strong> Novellierung des ArbVG 1987 wurde § 96a eingeführt, <strong>der</strong> zusätzliche Zustimmungsrechte des Betriebsrates enthält.<br />

Diese Zustimmung kann aber über Antrag des/<strong>der</strong> Arbeitgebers/in durch den Spruch <strong>der</strong> Schlichtungsstelle ersetzt werden.<br />

§ 96a Abs. 1 Z 1 ArbVG sieht vor, dass die Einführung von Systemen zur automationsunterstützten Ermittlung,<br />

Verarbeitung und Übermittlung von personenbezogenen Daten des/<strong>der</strong> <strong>Arbeitnehmer</strong>s/in, die über die<br />

Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person und fachlichen Vor<strong>aus</strong>setzungen hin<strong>aus</strong>gehen, <strong>der</strong> Zustimmung des Betriebsrates<br />

bedarf. Eine Zustimmung ist nicht erfor<strong>der</strong>lich, soweit die tatsächliche o<strong>der</strong> vorgesehene Verwendung dieser Daten<br />

über die Erfüllung von Verpflichtungen, die sich <strong>aus</strong> Gesetz, Normen <strong>der</strong> kollektiven Rechtsgestaltung o<strong>der</strong> Arbeitsvertrag<br />

ergeben, nicht hin<strong>aus</strong>geht. Bei Einführung eines Personalinformationssystems ist dessen Umfang zu beachten, insbeson<strong>der</strong>e<br />

die über die gesetzlich notwendigen Daten hin<strong>aus</strong>gehenden Verwendungen. Entscheidend wird hier sein, auch über die<br />

Benützungsmöglichkeit <strong>der</strong>artiger Systeme und über Verknüpfungen (zB mit Informationen <strong>aus</strong> <strong>der</strong> Betriebsdatenerfassung)<br />

von einzelnen Angaben informiert zu sein<br />

Es gibt also eine abgestufte Mitbestimmung, denn die Zustimmungsrechte des Betriebsrates nach § 96 werden durch § 96a<br />

nicht berührt.<br />

Es ist zu betonen, dass lediglich die automationsunterstützte Ermittlung allgemeiner Angaben zur Person und fachlichen<br />

Vor<strong>aus</strong>setzungen zustimmungsfrei ist. Werden diese Daten weiterverarbeitet o<strong>der</strong> übermittelt, liegen die Zustimmungsvor<strong>aus</strong>setzungen<br />

nach § 96a vor. Was die Erfüllung jener Verpflichtungen durch den/die ArbeitgeberIn betrifft, für die gemäß<br />

§ 96a keine Zustimmung des Betriebsrates erfor<strong>der</strong>lich wäre, so ist zu prüfen, ob die einschlägigen Rechtsvorschriften eine<br />

konkrete Verpflichtung enthalten, bestimmte Datenverarbeitungen o<strong>der</strong> -übermittlungen automationsunterstützt durchzuführen.<br />

DSG 2000 gilt auch im Betrieb<br />

Weiters ist zu prüfen, ob das System (Anwendung, Software, Programm) nicht weiterreichende Verarbeitungen ermöglicht als<br />

in einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehen. In <strong>der</strong> Regel ist das bei fast jedem System <strong>der</strong> heutigen Zeit <strong>der</strong> Fall. Somit ist<br />

das Zustimmungsrecht des Betriebsrates/ <strong>der</strong> Betriebsrätin gegeben. Aus diesen Gründen benötigt auch <strong>der</strong> Betriebsrat/die<br />

Betriebsrätin Datenverarbeitungskenntnisse für seine Tätigkeit (zur Datenverwendung im Betriebsrat siehe Kap. 4.7).

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