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Das Datenschutzgesetz aus Sicht der Arbeitnehmer

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Kolumnentitel<br />

19<br />

Leistungsfähigkeit, seiner Kreditwürdigkeit, seiner Zuverlässigkeit o<strong>der</strong> seines Verhaltens (automationsunterstützte<br />

Einzelentscheidung). Ausnahmen sind durch <strong>aus</strong>drückliche gesetzliche Regelung möglich, o<strong>der</strong> im Rahmen des<br />

Abschlusses o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Erfüllung eines Vertrages, wenn <strong>der</strong>/die Betroffene selbst um den Abschluss o<strong>der</strong> die Erfüllung des<br />

Vertrages ersucht hat; weiters, wenn die Wahrung <strong>der</strong> berechtigten Interessen des/<strong>der</strong> Betroffenen durch geeignete<br />

Maßnahmen – beispielsweise die Möglichkeit, seinen Standpunkt geltend zu machen – garantiert wird.<br />

Ein so genanntes Informationsverbundsystem ist die gemeinsame Verarbeitung von Daten in einer Datenanwendung<br />

durch mehrere AuftraggeberInnen, wobei jede/r AuftraggeberIn auch auf die von an<strong>der</strong>e/n AuftraggeberInnen in das<br />

System gestellten Daten Zugriff hat. Hier besteht die Son<strong>der</strong>regelungen darin, dass ein/e Betreiber/in namhaft gemacht<br />

werden muss, <strong>der</strong>/die gegenüber dem/<strong>der</strong> Betroffenen bestimmte Auskunftspflichten zu erfüllen hat.<br />

4.8. Videoüberwachungen<br />

Als weitere beson<strong>der</strong>e Verwendungsart ist seit <strong>der</strong> DSG-Novelle 2010 die Verwendung von Videoüberwachungsdaten<br />

geregelt. Videoüberwachung bezeichnet die systematische, insbeson<strong>der</strong>e fortlaufende Feststellung von Ereignissen, die ein<br />

bestimmtes Objekt („überwachtes Objekt“) o<strong>der</strong> eine bestimmte Person („überwachte Person“) betreffen, durch technische<br />

Bildübertragungs- o<strong>der</strong> Bildaufzeichnungsgeräte. Von „Überwachung“ kann nur dann die Rede sein, wenn „Kontrolle“ <strong>aus</strong>geübt<br />

werden soll. Gegenstand <strong>der</strong> Überwachung kann ein bestimmtes Objekt o<strong>der</strong> eine Person sein. Darunter fällt etwa auch<br />

gezieltes Fotografieren. Aufnahmen etwa <strong>aus</strong> rein touristischen o<strong>der</strong> künstlerischen Beweggründen, aber auch das Filmen<br />

für <strong>aus</strong>schließlich familiäre o<strong>der</strong> persönliche Tätigkeiten (zB bei einem Kin<strong>der</strong>geburtstag) fallen nicht unter den Begriff <strong>der</strong><br />

Überwachung (und damit nicht unter den Spezialabschnitt zur Videoüberwachung, wohl aber uU unter das DSG 2000).<br />

Was die Zulässigkeit betrifft, so gelten für die Videokontrolle die allgemeinen Bestimmungen <strong>der</strong> §§ 6 (allgemeine<br />

Datenschutzgrundsätze) und 7 (Zulässigkeit einer Datenanwendung). Hinzuweisen ist beson<strong>der</strong>s auf die „gesetzliche<br />

Zuständigkeit o<strong>der</strong> rechtliche Befugnis“. Bei den Überwachungen von ArbeitgeberInnen <strong>aus</strong> dem privatwirtschaftlichen<br />

Bereich wird dies ein privatrechtliches Rechtsverhältnis des/<strong>der</strong> AuftraggeberIn zum überwachten Objekt o<strong>der</strong> zur<br />

überwachten Person vor<strong>aus</strong>setzen.<br />

Auch <strong>der</strong> Grundsatz <strong>der</strong> Verhältnismäßigkeit ist hier als wesentliches Prinzip zu nennen. Sofern taugliche Mittel zur<br />

Zielerreichung bestehen, die weniger intensiv in das Recht auf schützenswerte Privatsphäre eingreifen als die Videoüberwachung,<br />

sind diese jedenfalls vorzuziehen. Um dem Sicherheitsbedürfnis mancher H<strong>aus</strong>eigentümerInnen, ArbeitgeberInnen,<br />

<strong>Arbeitnehmer</strong>Innen o<strong>der</strong> MieterInnen Rechnung zu tragen, wäre möglicherweise die Verwendung von Sicherheitstüren,<br />

Gegensprechanlagen o<strong>der</strong> Alarmanlagen <strong>aus</strong>reichend. Grundsätzlich stellt auch <strong>der</strong> Eingriff durch Echtzeitüberwachung<br />

in das Grundrecht auf Datenschutz ein gelin<strong>der</strong>es Mittel dar als eine Speicherung <strong>der</strong> bei einer Videoüberwachung<br />

anfallenden Daten. Echtzeitüberwachung wird insbeson<strong>der</strong>e dann <strong>aus</strong>reichen, wenn eine Videoüberwachung <strong>aus</strong>schließlich<br />

bezweckt, das überwachte Objekt o<strong>der</strong> die überwachte Person vor einer Gefahr rechtzeitig schützen zu können bzw. bei<br />

Eintreten eines schädigenden Ereignisses (zB eines Unfalls) unverzüglich reagieren zu können.<br />

Rechtmäßige Zwecke sind <strong>der</strong> Schutz des überwachten Objekts o<strong>der</strong> <strong>der</strong> überwachten Person o<strong>der</strong> die Erfüllung<br />

rechtlicher Sorgfaltspflichten, jeweils einschließlich <strong>der</strong> Beweissicherung.

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