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Das Datenschutzgesetz aus Sicht der Arbeitnehmer

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Kolumnentitel<br />

21<br />

Soll die Dauer <strong>der</strong> Speicherung <strong>der</strong> Aufzeichnungen 72 Stunden überschreiten, sind bei <strong>der</strong> Meldung bei <strong>der</strong> DSK die<br />

Gründe dafür <strong>aus</strong>zuführen.<br />

Der videoüberwachte Bereich muss eindeutig gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung hat <strong>der</strong>art zu erfolgen, dass<br />

potentiell Betroffene, tunlichst die Möglichkeit haben, <strong>der</strong> Videoüberwachung <strong>aus</strong>zuweichen.<br />

Je<strong>der</strong> Verwendungsvorgang einer Videoüberwachung ist zu protokollieren. Wenn also <strong>aus</strong> gegebenem Anlass<br />

(zB Diebstahl) die Aufzeichnungen eingesehen werden, so muss das festgehalten werden. Diesen Ablauf genau festzulegen,<br />

eignet sich eine Betriebsvereinbarung, die inhaltlich klar stellt, unter welchen Umständen (zB strafrechtlich relevanter Vorfall)<br />

eine Einsicht unter Beteiligung welcher Personen (zB BetriebsrätIn) zulässig ist.<br />

<strong>Das</strong> Melde- und Genehmigungsverfahren bei <strong>der</strong> DSK befreit das Unternehmen keinesfalls davon, eine Betriebsvereinbarung<br />

zur Videoüberwachung abzuschließen. Eine solche Betriebsvereinbarung muss bei <strong>der</strong> Meldung <strong>der</strong> DSK (DVR)<br />

vorgelegt werden.<br />

4.9. Daten im Betriebsratsbüro<br />

Für die Verwendung von Daten durch den Betriebsrat gelten nach dem DSG 2000 dieselben Bestimmungen wie für den/die<br />

ArbeitgeberIn.<br />

Sofern die Datenanwendung dem Betriebsrat zur Ausübung <strong>der</strong> Belegschaftsrechte dient, ist die Verwendung von<br />

Daten auf Grund <strong>der</strong> gesetzlichen Zuständigkeit bzw. <strong>der</strong> rechtlichen Befugnis des Betriebsrates und des Vorliegens <strong>der</strong><br />

Vor<strong>aus</strong>setzungen <strong>der</strong> §§ 8 und 9 Z 11 DSG 2000 zulässig. Insbeson<strong>der</strong>e das Vorliegen einer <strong>aus</strong>drücklichen gesetzlichen<br />

Ermächtigung bzw. überwiegen<strong>der</strong> berechtigten Interessen des/<strong>der</strong> Auftraggebers/in o<strong>der</strong> eines Dritten ermächtigen den<br />

Betriebsrat personenbezogene Daten <strong>der</strong> Beschäftigten in <strong>der</strong>en Interesse zu verwenden. Ist die Verwendung erfor<strong>der</strong>lich, um<br />

den Rechten und Pflichten des/<strong>der</strong> Auftraggebers/in auf dem Gebiet des Arbeits- o<strong>der</strong> Dienstrechts Rechnung zu tragen<br />

und erfor<strong>der</strong>n zusätzlich beson<strong>der</strong>e Rechtsvorschriften die Datenverwendung, dann ist sie zulässig.<br />

In Betracht kommen daher nicht nur die Verarbeitung von <strong>Arbeitnehmer</strong>daten, son<strong>der</strong>n auch von Unternehmensdaten, da<br />

dem Betriebsrat durch das ArbVG umfangreiche Informations-, Anhörungs- und Mitbestimmungsrechte eingeräumt werden.<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> Zulässigkeit <strong>der</strong> Übermittlung solcher Daten wird allerdings die „rechtliche Befugnis“ des Betriebsrates nicht<br />

so weit reichende Befugnisse einräumen.<br />

Der Betriebsrat und damit alle Betriebsratsmitglie<strong>der</strong> unterliegen den Pflichten des Auftraggebers im Sinne des<br />

DSG 2000. Als Auftraggeber ist <strong>der</strong> Betriebsrat daher zur Meldung <strong>der</strong> Datenanwendungen an die Datenschutzkommission<br />

(Datenverarbeitungsregister) verpflichtet. Darüber trifft den Betriebsrat – wie jede/n an<strong>der</strong>e/n AuftraggeberIn auch – die<br />

Pflicht zur Information <strong>der</strong> <strong>Arbeitnehmer</strong>Innen über die Datenanwendung im Betriebsratsbüro (siehe unten Kapitel 7.1).

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