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Das Datenschutzgesetz aus Sicht der Arbeitnehmer

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30 Kolumnentitel<br />

6.3. Standard- und Musteranwendungen<br />

Unter dem Titel „Entbürokratisierung“ wurde die so genannte „Standard- und Muster-Verordnung“ von 2004 (veröffentlicht<br />

im BGBl. II Nr. 312/2004) novelliert (BGBl. II Nr. 255/2009 und im Zusammenhang mit <strong>der</strong> DSG-Novelle 2010<br />

BGBl. II Nr. 152/2010).<br />

Darin sind bestimmte Typen von Datenanwendungen und Übermittlungen dar<strong>aus</strong> enthalten, die von einer großen Zahl von<br />

AuftraggeberInnen in gleichartiger Weise vorgenommen werden, wobei angesichts des Verwendungszweckes und <strong>der</strong> verarbeiteten<br />

Datenarten die Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen <strong>der</strong> Betroffenen unwahrscheinlich ist. In<br />

<strong>der</strong> Verordnung sind für jede Standardanwendung die zulässigen Datenarten, die Betroffenen- und Empfängerkreise und die<br />

Höchstdauer <strong>der</strong> zulässigen Datenaufbewahrung festgelegt. Wenn <strong>der</strong>/die AuftraggeberIn in seiner/ihrer Verarbeitung diese<br />

einhält (dh nicht mehr, wohl aber eventuell weniger verarbeitet, als im Standard vorgesehen), so ist diese Datenanwendung<br />

nicht meldepflichtig.<br />

Als solche Standardanwendungen werden zB Rechnungswesen und Logistik (SA 001), Personalverwaltung für privatrechtliche<br />

Dienstverhältnisse (SA 002), Mitglie<strong>der</strong>verwaltung (SA 003), Abgabenverwaltung <strong>der</strong> Gemeinden und Gemeindeverbände<br />

(SA 004), Verwaltung von Benutzerkennzeichen (SA 007), Vereinsregister (SA 031) sowie die Videoüberwachung<br />

bestimmter gefährdeter Branchen und von „Einfamilienhäusern“ (SA 032) normiert.<br />

Einer vereinfachten Meldepflicht unterliegen die so genannten „Musteranwendungen“, die ebenfalls in dieser Verordnung<br />

normiert werden. Darunter fallen Personentransport- und Hotelreservierung (MA 001), Zutrittskontrollsysteme (MA 002) und<br />

Kfz-Zulassung durch beliehene Unternehmen (MA 003).<br />

Wichtig ist, dass keine Übermittlungen vorgenommen werden, die über die in <strong>der</strong> Standard- o<strong>der</strong> Musteranwendung vorgesehenen<br />

Übermittlungen hin<strong>aus</strong>gehen. Gegebenenfalls (falls eine <strong>der</strong>artige zusätzliche Übermittlung überhaupt zulässig<br />

sein sollte), müsste die Anwendung zur Gänze gemeldet werden.<br />

Für den Betriebsrat ist es wichtig, trotz des Entfalls <strong>der</strong> Meldepflicht für die Standardanwendung „Personalverwaltung für<br />

privatrechtliche Dienstverhältnisse“ bei Einführung eines Personalinformationssystems darauf zu beharren, dass alle<br />

vorgesehenen beziehungsweise möglichen Verarbeitungen und Übermittlungen im Detail durchbesprochen werden.<br />

Dies ist wichtig, um im Interesse <strong>der</strong> <strong>Arbeitnehmer</strong>Innen zu prüfen, ob die Standardanwendung mit <strong>der</strong> tatsächlichen<br />

Verarbeitung/Übermittlung übereinstimmt und keine darüber hin<strong>aus</strong> gehenden Verwendungen vorgenommen werden. Außerdem<br />

gilt es zu beachten, dass mit <strong>der</strong> Ausnahme von <strong>der</strong> Meldepflicht keine Ausnahme von <strong>der</strong> Pflicht zum Abschluss einer<br />

Betriebsvereinbarung einhergeht. Systeme. Die Daten automationsunterstützt verarbeiten unterliegen <strong>der</strong> Mitbestimmung nach<br />

§ 96 Abs 1 ArbVG (s. Kap. 9).<br />

Die im privatrechtlichen Dienstverhältnis am häufigsten zum Tragen kommenden Standardanwendungen „Personalverwaltung<br />

für privatrechtliche Dienstverhältnisse“, „Verwaltung von Benutzerkennzeichen und „Videoüberwachung“ sowie die Musteranwendung<br />

„Zutrittskontrollsysteme“ sind den Anhängen zu entnehmen.

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