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Das Datenschutzgesetz aus Sicht der Arbeitnehmer

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Wesentliche Neuerungen brachte das DSG 2000 schließlich im Bereich <strong>der</strong> Strafbestimmungen. Gerichtlich strafbar<br />

sind die absichtliche Schadenszufügung durch bestimmte Verwendungsformen von Daten und die rechtswidrige Übermittlung<br />

von Daten in Gewinnerzielungsabsicht sein (§ 51).<br />

Die Verwaltungsstrafbestimmungen wurden <strong>aus</strong>gedehnt auf jene Fälle, in welchen gravierende Verletzungen <strong>der</strong><br />

Rechte <strong>der</strong> Betroffenen vorliegen o<strong>der</strong> in welchen eine Durchsetzung <strong>der</strong> Interessen <strong>der</strong> Betroffenen an einem gesetzmäßigen<br />

Verhalten nicht im Wege einer Beschwerde o<strong>der</strong> Klage erfolgen kann, weil kein subjektives Recht <strong>der</strong> Betroffenen vorliegt:<br />

Eine Sanktionierung erscheint in diesen Fällen durch Bestrafung bei Zuwi<strong>der</strong>handeln notwendig.<br />

Die Richtlinie 95/46/EG wurde im DSG 2000 nur insoweit umgesetzt, als hiefür eine Gesetzgebungskompetenz des<br />

Bundes besteht. Die Län<strong>der</strong> hatten/haben entsprechende gesetzliche Regelungen für den Bereich <strong>der</strong> manuellen Dateien zu<br />

erlassen, bei denen die Zuständigkeit zur Gesetzgebung Landessache ist.<br />

<strong>Das</strong> DSG 2000 war seit seinem Inkrafttreten am 1. Jänner 2000 bis zum Ende 2009 nur dreimal punktuell novelliert worden.<br />

Ende 2009 wurde schließlich eine umfangreiche Novelle zum DSG 2000 („DSG-Novelle 2010“) erlassen. In Anfragen<br />

von Betroffenen, in Entscheidungen <strong>der</strong> Datenschutzkommission, des VwGH und des VfGH sowie in den Datenschutzberichten<br />

traten immer mehr Probleme mit dem Vollzug des DSG 2000 zu Tage. Beson<strong>der</strong>s hervorzuheben ist die Videoüberwachung,<br />

<strong>der</strong> das DSG 2000 in seiner bisherigen Fassung, die noch auf dem Konzept klassischer Datenbanken<br />

aufbaut, keine beson<strong>der</strong>e Aufmerksamkeit schenkte.<br />

Ziel war in Anbetracht <strong>der</strong> stetig steigenden Belastung des Datenverarbeitungsregisters weiters, eine massive<br />

Vereinfachung des Registrierungsverfahrens bei gleichzeitiger Steigerung <strong>der</strong> Qualität des Datenverarbeitungsregisters,<br />

was auch durch eine klarere Regelung <strong>der</strong> Reaktionsmöglichkeiten <strong>der</strong> Datenschutzkommission im Fall <strong>der</strong> Nichterfüllung<br />

einer Meldepflicht erreicht werden sollte. Die DSG-Novelle 2010 ist grundsätzlich am 1. Jänner 2010 in Kraft<br />

getreten. Die Neuregelungen im Bereich des Melde- und Registrierungsverfahrens sind jedoch erst dann anwendbar, wenn<br />

eine dementsprechende Verordnung (neue Datenregister-Verordnung) in Kraft getreten sein wird. Dies wird dann <strong>der</strong> Fall sein,<br />

wenn die technischen Vor<strong>aus</strong>setzungen für das neue Meldesystem vorliegen. Die Verordnung muss spätestens bis 1. Jänner<br />

2012 erlassen werden.<br />

Als „Ausgleich“ für die Vereinfachung <strong>der</strong> Meldepflicht sieht die Novelle eine Stärkung <strong>der</strong> Befugnisse <strong>der</strong> Datenschutzkommission<br />

vor. Diese kann etwa ein Verfahren zur Überprüfung <strong>der</strong> Registrierung eines Auftraggebers einleiten<br />

o<strong>der</strong> auch bei Gefahr im Verzug Datenanwendungen untersagen. Schließlich enthält die Novelle eine verständlichere<br />

Formulierung einiger Bestimmungen (ohne wesentliche Verän<strong>der</strong>ung des Inhalts).<br />

Die gewerkschaftlichen For<strong>der</strong>ungen nach spezifischen Bestimmungen zum Datenschutz im Arbeitsverhältnis, allen<br />

voran nach einem betrieblichen Datenschutzbeauftragten o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Parteistellung des/<strong>der</strong> Betriebsrates/rätin vor Gericht,<br />

fanden mangels politischer Einigung in <strong>der</strong> Novelle keinen Nie<strong>der</strong>schlag.

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