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Das Datenschutzgesetz aus Sicht der Arbeitnehmer

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Kenntnis <strong>der</strong> Sachlage erfolgen muss“, kann davon <strong>aus</strong>gegangen werden, dass das Instrument <strong>der</strong> Zustimmung im<br />

<strong>Arbeitnehmer</strong>Innenbereich nur in Ausnahmefällen herangezogen werden kann und wegen <strong>der</strong> meist fraglichen Freiwilligkeit<br />

grundsätzlich in diesem Bereich nicht mit Zustimmungserklärungen gearbeitet werden sollte. Zustimmungserklärungen sollten<br />

daher nur gegeben werden, wenn <strong>der</strong> Zweck <strong>der</strong> Verwendung und die allfälligen EmpfängerInnen klar zu erkennen sind<br />

und wenn <strong>aus</strong> diesem Zweck keine Beeinträchtigung von Interessen <strong>der</strong> <strong>Arbeitnehmer</strong>Innen zu befürchten ist. Wenn von<br />

solchen Übermittlungen sämtliche <strong>Arbeitnehmer</strong>Innen des Unternehmens betroffen sind, müssen alle <strong>Arbeitnehmer</strong>Innen ihre<br />

Zustimmung abgeben; sie kann durch eine Zustimmung durch den Betriebsrat nicht ersetzt werden (vgl. Kapitel 9). Die Zustimmung<br />

sollte von einer genauen Information über die Art, den Zweck und den Umfang <strong>der</strong> beabsichtigten Übermittlungen<br />

sowie dem vorgesehenen Empfängerkreis abhängig gemacht werden. Der Betriebsrat soll von dem/<strong>der</strong> ArbeitgeberIn die<br />

entsprechenden Informationen verlangen und die Zustimmung nur dann empfehlen, wenn Interessen <strong>der</strong> <strong>Arbeitnehmer</strong>Innen<br />

nicht gefährdet werden.<br />

Da die Zustimmung ohne Angabe eines Grundes je<strong>der</strong>zeit wi<strong>der</strong>rufbar ist (§ 8 Abs Z 2 und § 9 Z 6 DSG 2000),<br />

muss <strong>der</strong>/die ArbeitgeberIn diese Zustimmungserklärungen evident halten und darf auf Zustimmungserklärungen gestützte<br />

Übermittlungen nur solange und so weit vornehmen, als die Zustimmungen aufrecht sind.<br />

Übermittlungen von Daten <strong>der</strong> Gewerkschaftsmitglie<strong>der</strong> an die Gewerkschaft sind grundsätzlich zulässig, weil <strong>der</strong> Gewerkschaft<br />

damit nur Daten über ihre eigenen Mitglie<strong>der</strong> gegeben werden.<br />

4.1.3. Interessen des/<strong>der</strong> AuftraggeberIn o<strong>der</strong> eines Dritten<br />

Eine Datenverwendung ist dann zulässig, wenn überwiegende berechtigte Interessen des/<strong>der</strong> Auftraggebers/in<br />

o<strong>der</strong> eines Dritten die Verwendung erfor<strong>der</strong>n. Der/die ArbeitgeberIn muss also prüfen, ob ein Dritter (o<strong>der</strong> er/sie selbst) an<br />

diesen Daten ein berechtigtes, das heißt ein von <strong>der</strong> Rechtsordnung anerkanntes, nicht bloß wirtschaftliches Interesse hat<br />

und die Verwendung <strong>der</strong> Daten für die Wahrung dieses berechtigten Interesses notwendig ist. Weiters muss eine Interessenabwägung<br />

zwischen den Interessen des/<strong>der</strong> betroffenen <strong>Arbeitnehmer</strong>s/in an <strong>der</strong> Geheimhaltung und den Interessen<br />

des Dritten (bzw. des/<strong>der</strong> Auftraggebers/in) an <strong>der</strong> Übermittlung ergeben haben, dass das Interesse des/<strong>der</strong> Auftraggebers/in<br />

o<strong>der</strong> des Dritten überwiegt. Aus diesen Vor<strong>aus</strong>setzungen zeigt sich, dass die Zulässigkeit solcher Verwendungen<br />

kaum generell beurteilt werden kann, son<strong>der</strong>n nur im Einzelfall, abhängig von den Empfängerkreisen und von den Datenarten,<br />

die verwendet werden sollen. Beispiele für <strong>der</strong>artige Datenverwendungen sind u. a. die Verwendung von Daten zur<br />

Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung zwischen dem/<strong>der</strong> AuftraggeberIn und dem/<strong>der</strong> Betroffenen bzw. die Verwendung<br />

von Daten, die zur Geltendmachung, Ausübung o<strong>der</strong> Verteidigung von Rechtsansprüchen des/<strong>der</strong> Auftraggebers/in<br />

vor einer Behörde notwendig sind (§ 8 Abs 3 Z 4 DSG 2000).<br />

Die Verantwortung für die Zulässigkeit <strong>der</strong> Datenverwendung trägt wie in allen Fällen <strong>der</strong>/die Auftraggeberin <strong>der</strong> Datenverarbeitung,<br />

im Falle <strong>der</strong> Personaldaten also zum Beispiel <strong>der</strong>/die ArbeitgeberIn.<br />

Zum Teil ist <strong>der</strong>/die ArbeitgeberIn verpflichtet, Aufzeichnungen über seine/ihre <strong>Arbeitnehmer</strong>Innen zu führen.<br />

Dazu zählen zum Beispiel die für die Lohn und Gehaltsberechnung notwendigen Aufzeichnungen, die für die Abfuhr <strong>der</strong><br />

Lohnsteuer und <strong>der</strong> Sozialversicherungsbeiträge notwendigen Daten; nach einzelnen gesetzlichen Vorschriften für beson<strong>der</strong>e<br />

Branchen und <strong>Arbeitnehmer</strong>gruppen, etwa über Lehrlinge und Behin<strong>der</strong>te, bestehen weitere gesetzliche Datenaufzeichnungspflichten.

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