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Das Datenschutzgesetz aus Sicht der Arbeitnehmer

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Da damit auch die Verpflichtung zur Führung von Aufzeichnungen über die Familienangehörigen einer/eines <strong>Arbeitnehmer</strong>s/in<br />

verbunden ist (zB zur Berechnung <strong>der</strong> Familienbeihilfe), dürfen auch <strong>der</strong>en Identifikationsdaten verarbeitet<br />

werden. Zu den nach DSG 2000 zulässigen Datenarten gehören weiters die Angaben über die Zuordnung eines/einer<br />

<strong>Arbeitnehmer</strong>In zu einer bestimmten betrieblichen Organisationseinheit, über die Dauer seines/ihres Arbeitsverhältnisses,<br />

über beson<strong>der</strong>e Qualifikationen und Ausbildungen. Zulässig sind jedenfalls jene Datenarten, die in <strong>der</strong> Standardanwendung<br />

„Personalverwaltung für privatrechtliche Dienstverhältnisse“ angegeben sind (siehe Kapitel 6.3 und<br />

Anhang 1). Nicht zulässig ist etwa das Ausdrucken und Aufbewahren <strong>der</strong> kompletten angewählten Telefonnummer für alle<br />

Gespräche <strong>der</strong> <strong>Arbeitnehmer</strong>Innen in ihrer Eigenschaft als Personalvertreter (Bescheid <strong>der</strong> DSK, GZ 1 20.599/8-DSK/98).<br />

Bezüglich <strong>der</strong> Verwendung sensibler Daten ist zum einen auf § 1 Abs 2 DSG 2000 zu verweisen, wonach Gesetze die<br />

Verwendung von Daten, die ihrer Art nach beson<strong>der</strong>s schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen<br />

vorsehen dürfen und gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz <strong>der</strong> Geheimhaltungsinteressen <strong>der</strong> Betroffenen<br />

festlegen müssen. Für die Rechtmäßigkeit <strong>der</strong> Verwendung von Daten reicht die Behauptung <strong>der</strong> Notwendigkeit für das<br />

Unternehmen nicht, son<strong>der</strong>n es müssen in jedem Fall schutzwürdige Interessen <strong>der</strong> Betroffenen beachtet werden. Der/Die<br />

Datenverantwortliche darf sensible Daten dann verwenden, wenn nach dem Arbeitsrecht <strong>der</strong>en Verwendung festgelegt ist.<br />

Für BetriebsrätInnen sind seine/ihre Rechte <strong>aus</strong> dem Arbeitsverfassungsgesetz unverän<strong>der</strong>t gültig, dh er/sie darf zB über<br />

die Gehaltseinstufungen <strong>der</strong> Belegschaft im Betrieb Bescheid wissen. In <strong>der</strong> Juristensprache heißt das, dass „schutzwürdige<br />

Geheimhaltungsinteressen bei <strong>der</strong> Verwendung sensibler Daten dann nicht verletzt werden, wenn die Verwendung erfor<strong>der</strong>lich<br />

ist, um den Rechten und Pflichten des/<strong>der</strong> Auftraggebers/in auf dem Gebiet des Arbeits- o<strong>der</strong> Dienstrechts Rechnung<br />

zu tragen und sie nach beson<strong>der</strong>en Rechtsvorschriften zulässig ist, wobei die dem Betriebsrat nach dem Arbeitsverfassungsgesetz<br />

zustehenden Befugnisse im Hinblick auf die Datenverwendung unberührt bleiben.“ (§ 9 Z 11 DSG 2000).<br />

Die Verarbeitung von Daten über <strong>Arbeitnehmer</strong>Innen, die das Privatleben betreffen, sofern sie nicht gesetzlich <strong>aus</strong>drücklich<br />

verlangt wird, ist grundsätzlich unzulässig (zB Daten über Lebensgewohnheiten, die nicht mit <strong>der</strong> Berufs<strong>aus</strong>übung ursächlich<br />

zusammenhängen). Wo das ArbVG verbindliche Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates vorsieht (§ 96, § 96a),<br />

ist die Wahrung dieser Mitbestimmungsrechte zusätzliche zur Einzelzustimmung Vor<strong>aus</strong>setzung für die Rechtmäßigkeit <strong>der</strong><br />

Verarbeitung. Wegen <strong>der</strong> unterschiedlichen Feiertagsregelungen für die Angehörigen verschiedener Religionsbekenntnisse<br />

wird die Führung des Religionsbekenntnisses zulässig sein; wegen <strong>der</strong> entgeltsrechtlichen Konsequenzen die Verarbeitung<br />

<strong>der</strong> Dauer von Krankenständen. Die Verarbeitung von Diagnosen und an<strong>der</strong>en Daten über die Gesundheit<br />

<strong>der</strong> <strong>Arbeitnehmer</strong>Innen ist nicht zulässig, da diese Informationen für die Gestaltung des Arbeitsverhältnisses selbst<br />

in <strong>der</strong> Regel nicht von Bedeutung sind und sie ohne Zweifel dem Privat- und Familienleben des/<strong>der</strong> <strong>Arbeitnehmer</strong>s/in<br />

zugehören. (Ausnahmen wären zum Beispiel die beschränkte Verwendungsfähigkeit eines/einer <strong>Arbeitnehmer</strong>s/in auf Grund<br />

gesetzlicher Bestimmungen) Eine <strong>der</strong>artige Verarbeitung wäre von § 9 DSG 2000 nicht gedeckt; noch dazu sind <strong>der</strong>artige<br />

Daten durch die ärztliche Verschwiegenheitspflicht beson<strong>der</strong>s geschützt. Strikt abzulehnen ist auch die Verarbeitung von<br />

Daten zu Charaktermerkmalen, zu seelischen Problemen, über das Vorleben, Vorstrafen, Schulden, über Verwandte und<br />

<strong>der</strong>en Situation, Weltanschauung, nach Parteizugehörigkeit und Ähnlichem.<br />

Speziell zur Übermittlung von personenbezogenen Daten (siehe auch Kapitel 4.1.) ist noch Folgendes zu<br />

bemerken: Sollten Anfragen telefonisch gestellt werden (und dementsprechend durch Beantwortung <strong>der</strong> Anfragen Daten<br />

übermittelt werden), so sollte man sich zuerst rückversichern, ob es im Interesse des/<strong>der</strong> Betroffenen ist, die angefragten<br />

personenbezogenen Daten weiter zu geben und die Antwort bei einem Rückruf zu erteilen. Notwendig sind auch Zusatzfragen<br />

an den/die Anfragende/n, um zu erkennen, ob diese/r wirklich berechtigt ist, eine solche Auskunft zu erhalten.<br />

Welche Auskünfte wann an wen telefonisch gegebenen wurden, ist schriftlich zu dokumentieren.

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