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Das Datenschutzgesetz aus Sicht der Arbeitnehmer

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Kolumnentitel<br />

31<br />

7.<br />

Welche Informationspflicht haben die ArbeitgeberInnen?<br />

Welche Rechte haben die <strong>Arbeitnehmer</strong>Innen?<br />

<strong>Das</strong> <strong>Datenschutzgesetz</strong> 2000<br />

• gibt den <strong>Arbeitnehmer</strong>Innen (wie allen Betroffenen einer Datenverwendung) das Recht auf Auskunft, unter<br />

Umständen auf Richtigstellung und Löschung; in bestimmten Fällen hat <strong>der</strong>/die Betroffene auch ein Wi<strong>der</strong>spruchsrecht<br />

gegen die Verwendung seiner/ihrer Daten<br />

• enthält für <strong>Arbeitnehmer</strong>Innen, die Zugang zu Informationen <strong>aus</strong> Datenanwendungen haben, eine vertraglich zu<br />

vereinbarende Verschwiegenheitspflicht;<br />

• hilft dem Betriebsrat/<strong>der</strong> Betriebsrätin, die Rechte <strong>der</strong> <strong>Arbeitnehmer</strong>Innen auf Schutz ihrer Daten besser zu sichern und<br />

die Rechtsstellung des Datenverarbeitungspersonals zu verbessern;<br />

• än<strong>der</strong>t formell nichts an den Rechten, die dem Betriebsrat nach dem Arbeitsverfassungsgesetz zustehen.<br />

<strong>Das</strong> Arbeitsverfassungsgesetz<br />

• garantiert dem Betriebsrat/ <strong>der</strong> Betriebsrätin Einsichtsrechte (§ 89 ArbVG)<br />

• verpflichtet den Betriebsinhabers zu bestimmten Themen den Betriebsrat/die Betriebsrätin zu informieren<br />

(§ 91 Abs 2 ArbVG) und<br />

• stärkt den Betriebsrat/die Betriebsrätin indem ihm/ihr Zustimmungsrechte nach §§ 96 und 96a ArbVG<br />

gesichert werden.<br />

7.1. Informationspflicht <strong>der</strong> ArbeitgeberInnen<br />

In § 24 DSG ist eine grundsätzliche Informationspflicht des/<strong>der</strong> AuftraggeberIn gegenüber dem/<strong>der</strong> Betroffenen normiert:<br />

Der/Die AuftraggeberIn einer Datenanwendung (also <strong>der</strong>/die ArbeitgeberIn bei <strong>der</strong> Verwendung von Daten <strong>der</strong> <strong>Arbeitnehmer</strong>Innen)<br />

hat <strong>aus</strong> Anlass <strong>der</strong> Ermittlung von Daten die Betroffenen in geeigneter Weise über den Zweck <strong>der</strong> Datenanwendung,<br />

für die die Daten ermittelt werden und über Namen und Adresse des/<strong>der</strong> AuftraggeberIn zu informieren, sofern<br />

diese Informationen dem/<strong>der</strong> Betroffenen nach den Umständen des Falles nicht bereits vorliegen. Darüber hin<strong>aus</strong> sind je<br />

nach Situation auch noch weitere Informationen zu geben (zB Vorliegen eines Wi<strong>der</strong>spruchsrechtes; Angabe, ob für den/<br />

die Betroffene/n die Beantwortung <strong>der</strong> an ihn/sie gestellten Fragen verpflichtend ist; o<strong>der</strong> ob Daten in einem Informationsverbundsystem<br />

verarbeitet werden sollen).<br />

Werden die Daten nicht durch Befragung des/<strong>der</strong> Betroffenen ermittelt, so darf die Informationspflicht in bestimmten Fällen<br />

entfallen (zB bei gesetzlich vorgesehenen Datenverwendungen; wenn <strong>der</strong>/die Betroffene nicht erreichbar ist; in Son<strong>der</strong>fällen,<br />

etwa <strong>der</strong> Verwendung von Daten für wissenschaftliche Forschung und Statistik). Durch die DSG-Novelle 2010 wurde eine<br />

weitere grundsätzliche Informationsverpflichtung betreffend jener Fälle eingeführt, in denen dem/<strong>der</strong> AuftraggeberIn bekannt<br />

wurde, dass Daten <strong>aus</strong> einer seiner Datenanwendungen systematisch und schwerwiegend unrechtmäßig verwendet wurden<br />

und den Betroffenen Schaden droht.

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