06.11.2013 Aufrufe

Das Datenschutzgesetz aus Sicht der Arbeitnehmer

Das Datenschutzgesetz aus Sicht der Arbeitnehmer

Das Datenschutzgesetz aus Sicht der Arbeitnehmer

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Kolumnentitel<br />

23<br />

Dienstleister sind Unternehmen zB dann, wenn sie Daten nur zur Herstellung eines ihnen aufgetragenen Werks verwenden.<br />

„Verwenden“ ist jede Art <strong>der</strong> Handhabung einer Datenanwendung, sowohl das Verarbeiten als auch das Übermitteln von<br />

Daten.<br />

Verarbeiten von Daten ist das Ermitteln, Erfassen, Speichern, Aufbewahren, Ordnen, Vergleichen, Verän<strong>der</strong>n, Verknüpfen,<br />

Vervielfältigen, Abfragen, Ausgeben, Benützen, Überlassen, Sperren, Löschen, Vernichten o<strong>der</strong> jede an<strong>der</strong>e Handhabung<br />

von einer Datenanwendung durch den/die AuftraggeberIn o<strong>der</strong> DienstleisterIn mit Ausnahme des Übermittelns von Daten.<br />

<strong>Das</strong> Übermitteln von Daten ist die Weitergabe von Daten einer Datenanwendung an an<strong>der</strong>e Empfängerinnen als den/die<br />

Betroffene/n, den/die AuftraggeberIn o<strong>der</strong> einen/einer DienstleisterIn, insbeson<strong>der</strong>e auch das Veröffentlichen solcher Daten;<br />

darüber hin<strong>aus</strong> auch die Verwendung von Daten für ein an<strong>der</strong>es Aufgabengebiet des/<strong>der</strong> AuftraggeberIn. Zur Übermittlung<br />

gehört auch die Weitergabe von Daten von einem Unternehmen an ein an<strong>der</strong>es rechtlich selbstständiges Unternehmen<br />

innerhalb eines Konzerns. In welcher Form die Übermittlung selbst erfolgt, ist ohne Bedeutung; entscheidend ist, ob vor <strong>der</strong><br />

Übermittlung dieser Daten eine Verarbeitung stattgefunden hat. Daher fällt auch die Erteilung einer telefonischen Auskunft<br />

unter den Übermittlungsbegriff, wenn die Daten dafür zum Beispiel über einen Bildschirm vom Computer abgerufen o<strong>der</strong><br />

einer manuellen Datei entnommen werden.<br />

5.2. Verpflichtung zur Wahrung des Datengeheimnisses<br />

Was das Datengeheimnis ist, definiert § 15 Abs 1 DSG 2000. Für den/die <strong>Arbeitnehmer</strong>In eines Unternehmens besteht<br />

das Datengeheimnis nur auf Grund vertraglicher Verpflichtung mit dem Unternehmen, das sie/ihn beschäftigt. Nicht<br />

<strong>der</strong>/die <strong>Arbeitnehmer</strong>In, son<strong>der</strong>n <strong>der</strong>/die ArbeitgeberIn hat die Vollständigkeit und die datenschutzrechtliche Zulässigkeit<br />

<strong>der</strong> Übermittlungsanordnung zu prüfen sowie darüber hin<strong>aus</strong> auch dafür zu sorgen, dass die MitarbeiterInnen über die für<br />

sie geltenden Übermittlungsanordnungen <strong>aus</strong>reichend informiert sind.<br />

Für den/die <strong>Arbeitnehmer</strong>In kann sich daher eine strafbare Handlung im Zusammenhang mit dem Datengeheimnis<br />

nur dar<strong>aus</strong> ergeben, dass Daten entgegen o<strong>der</strong> ohne einer <strong>aus</strong>drücklichen Anordnung des/<strong>der</strong> Arbeitgebers/in übermittelt<br />

werden. <strong>Das</strong> Datengeheimnis, das unabhängig zum Beispiel von einem etwaigen vertraglich vereinbarten Betriebsgeheimnis<br />

besteht (dieses aber wohl einschließt) und an<strong>der</strong>e gesetzliche berufliche Verschwiegenheitspflichten ergänzt (zB Ärztegeheimnis,<br />

Bankgeheimnis), gilt – insbeson<strong>der</strong>e auch angesichts <strong>der</strong> Tatsache, dass unter den Begriff <strong>der</strong> Datenanwendungen<br />

auch manuelle Dateien gehören – natürlich über den Kreis des eigentlichen EDV-Personals hin<strong>aus</strong>.<br />

Es wurde vom Gesetzgeber klargestellt, dass je<strong>der</strong>, dem im Zuge einer beruflichen Beschäftigung personenbezogene<br />

Daten <strong>aus</strong> Datenanwendungen (egal über wen) anvertraut werden o<strong>der</strong> zur Kenntnis gelangen (auch durch Zufall, etwa dem<br />

Chauffeur eines Lieferwagens, dem beim Entladen irrtümlich die Verpackung vertraulicher Dokumente aufreißt), zur Geheimhaltung<br />

dieser Daten verpflichtet ist.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!