06.11.2013 Aufrufe

Das Datenschutzgesetz aus Sicht der Arbeitnehmer

Das Datenschutzgesetz aus Sicht der Arbeitnehmer

Das Datenschutzgesetz aus Sicht der Arbeitnehmer

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

18<br />

4.4. Darf <strong>der</strong>/die ArbeitgeberIn Auskünfte verweigern?<br />

<strong>Das</strong> Einsichtsrecht wird <strong>Arbeitnehmer</strong>Innen mitunter verwehrt, mit <strong>der</strong> Begründung, dass damit ein Eingriff in das <strong>Datenschutzgesetz</strong><br />

vorliegen würde (zB in den Personalakt). Dies darf nur dann eintreten, wenn <strong>der</strong>/die ArbeitgeberIn nach § 26 Abs 2<br />

DSG 2000 glaubhaft machen kann, das überwiegende berechtigte Interessen von Dritten o<strong>der</strong> dem/<strong>der</strong> ArbeitgeberIn selbst<br />

in ihrer Funktion als AuftraggeberIn <strong>der</strong> Datenverarbeitung dieser Einsichtnahme entgegen stehen. Sollten Betroffene zu<br />

Unrecht keine Auskunft erhalten, können sie sich an die DSK wenden, die hier eine Interessenabwägung zwischen denen<br />

<strong>der</strong>/des Auftraggebers/in und denen <strong>der</strong> Betroffenen vornehmen wird.<br />

4.5. Dürfen Daten „außer H<strong>aus</strong>“ verarbeitet werden?<br />

Unternehmen dürfen bei ihren Datenanwendungen Dienstleister (zB gewerbliches Rechenzentrum, Wirtschaftstreuhän<strong>der</strong>lnnen)<br />

in Anspruch nehmen, wenn diese <strong>aus</strong>reichende Gewähr für eine rechtmäßige und sichere Datenverwendung<br />

bieten. <strong>Das</strong> Unternehmen bleibt Auftraggeber <strong>der</strong> Datenanwendung, auch wenn die Verarbeitung technisch und administrativ<br />

von an<strong>der</strong>en durchgeführt wird. Dienstleister sind gemäß DSG 2000 idF <strong>der</strong> Novelle 2010 natürliche o<strong>der</strong> juristische<br />

Personen, Personengemeinschaften o<strong>der</strong> Organe, wenn sie Daten nur zur Herstellung eines ihnen aufgetragenen<br />

Werkes verwenden. Der/Die AuftraggeberIn bleibt verantwortlich für die Zulässigkeit <strong>der</strong> Verarbeitung und für die<br />

Richtigkeit <strong>der</strong> Daten, bei ihm/ihr sind Anträge auf Auskunft, Berichtigung und Löschung einzubringen. Die Pflichten des/<strong>der</strong><br />

Dienstleisters/in (das ist <strong>der</strong>/die Verarbeiter/in) sind in § 11 DSG 2000 geregelt. Demnach ist <strong>der</strong>/die DienstleisterIn vor<br />

allem verpflichtet, sich strikt an die Anordnungen des/<strong>der</strong> AuftraggeberIn zu halten und hat auch die erfor<strong>der</strong>lichen Datensicherheitsmaßnahmen<br />

zu treffen. Die nähere Ausgestaltung <strong>der</strong> Dienstleisterpflichten sind zum Zweck <strong>der</strong> Beweissicherung<br />

schriftlich festzuhalten; diese Verpflichtungen werden dementsprechend in einem Dienstleistervertrag zwischen dem/<strong>der</strong><br />

AuftraggeberIn und dem/<strong>der</strong> DienstleisterIn <strong>aus</strong>zuführen sein.<br />

4.6. Verwendung für Zwecke <strong>der</strong> Statistik und <strong>der</strong> wissenschaftlichen Forschung<br />

Für die Verwendung von Daten, die für statistische Zwecke o<strong>der</strong> Zwecke <strong>der</strong> wissenschaftlichen Forschung verwendet werden,<br />

gilt die Son<strong>der</strong>bestimmung des § 46 DSG 2000, wonach in bestimmten Fällen eine Genehmigung <strong>der</strong> Datenschutzkommission<br />

einzuholen ist (zB bei sensiblen Daten). Eine Genehmigung wird aber etwa dann nicht benötigt, wenn die<br />

verwendeten Daten öffentlich zugänglich sind, wenn <strong>der</strong>/die AuftraggeberIn Daten für an<strong>der</strong>e Untersuchungen o<strong>der</strong> auch<br />

an<strong>der</strong>e Zwecke zulässigerweise ermittelt hat o<strong>der</strong> wenn nur indirekt personenbezogene Daten (s. Kap. 2) verwendet werden.<br />

4.7. Son<strong>der</strong>regelungen<br />

Son<strong>der</strong>regelungen bestehen nicht nur für bestimmte Verwendungszwecke, son<strong>der</strong>n auch für beson<strong>der</strong>e Verwendungsarten<br />

(Verwendungsmethoden) von Daten:<br />

Grundsätzlich darf niemand einer für sie/ihn rechtliche Folgen nach sich ziehenden o<strong>der</strong> einer sie/ihn erheblich beeinträchtigenden<br />

Entscheidung unterworfen werden, die <strong>aus</strong>schließlich auf Grund einer automationsunterstützten Verarbeitung<br />

von Daten zum Zweck <strong>der</strong> Bewertung einzelner Aspekte ihrer/seiner Person ergeht, wie beispielsweise seiner beruflichen

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!