07.11.2013 Aufrufe

VNP–Schriften 4 - Verein Naturschutzpark eV

VNP–Schriften 4 - Verein Naturschutzpark eV

VNP–Schriften 4 - Verein Naturschutzpark eV

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

40 VNP-Schriften 4–Niederhaverbeck 2013<br />

_______________________________________________________________<br />

oder zu anderen als zu Zwecken der hergebrachten Streu- und Schnuckenwirtschaft zu<br />

nutzen. Es war ferner verboten, Wacholder, Stechpalmen und Krüppeleichen zu fällen,<br />

auszugraben, auszureißen, abzupflücken, abzuschneiden, zu verstümmeln, zu beschädigen,<br />

zu beseitigen oder durch Anbringen von Aufschriften zu verunstalten.<br />

Auch einige Tierarten wie Marder, Dachse, Otter sowie Vögel aller Art mit Ausnahme<br />

von Birkwild, Feldhühnern, Enten und Schnepfen waren besonders geschützt. Birkhühner<br />

waren damals offenbar noch so häufig, dass kein besonderer Schutz erforderlich<br />

war. Inzwischen ist das Birkwild seit Jahrzehnten in Deutschland vom Aussterben<br />

bedroht und kommt in überlebensfähigen Populationen nur noch dort vor, wo es geeignete<br />

Lebensräume gibt–in großräumigen Schutzgebieten wie dem Naturschutzgebiet<br />

„Lüneburger Heide“ oder auf Truppenübungsplätzen.<br />

Die beiden Polizeiverordnungen wurden ergänzt durch die ebenfalls am 12.1.1922 in<br />

Kraft getretene „Polizeiverordnung über den Schutz des Naturschutzgebietes Lüneburger<br />

Heide gegen Verunstaltung“. Mit ihr wurden sonst baurechtlich genehmigungsfreie<br />

kleinere Bauvorhaben wie Gartenhäuschen, Schuppen, Neu- und Umbauten, äußerliche<br />

Veränderungen an Gebäuden sowie die Anbringung von Reklametafeln und Plakaten<br />

im Naturschutzgebiet genehmigungspflichtig. Die Baugenehmigung war zu versagen,<br />

wenn das Orts- und Landschaftsbild oder sonstige Belange des Denkmal- und Heimatschutzes,<br />

insbesondere auch des Naturschutzes und der Naturdenkmalpflege, beeinträchtigt<br />

wurden.<br />

Schon in den ersten Jahren nach Ausweisung des Naturschutzgebietes gab es offenbar<br />

Probleme mit dem zunehmenden Kraftfahrzeugverkehr. So berichtete „Die Weiße<br />

Rose“, Schneverdinger Heimatbläter für Heimatgeschichte, Heimatkunde und Heimatpflege<br />

(1928), das „ganze Motoradkarawanen auf der Kuppe des Wilseder Berges<br />

Geländeübungen veranstalteten“. Daher wurde bereits im Jahre 1925 eine Polizeiverordnung<br />

über den Kraftfahrzeugverkehr innerhalb des Naturschutzgebietes „Lüneburger<br />

Heide“ erlasen.<br />

Der allgemeine Kraftfahrzeugverkehr wurde auf die beiden „Heerstraßen“ Heber –<br />

Wintermoor und Wintermoor–Behringen sowie auf die Straße Sahrendorf–Undeloh<br />

beschränkt. Während Ausnahmen, zum Beispiel für Geistliche, Ärzte, Hebammen und<br />

Bewohner des Naturschutzgebietes zugelassen wurden, wurde das Befahren des Wilseder<br />

Berges und des Totengrundes ausdrücklich für alle Kraftfahrzeuge verboten.<br />

Somit dürfen Kraftfahrzeuge das Naturschutzgebiet bereits seit über 80 Jahren nur<br />

noch mit Ausnahmegenehmigung befahren, heute allerdings aufgrund der Straßenverkehrsordnung.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!