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VNP–Schriften 4 - Verein Naturschutzpark eV

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44 VNP-Schriften 4–Niederhaverbeck 2013<br />

_______________________________________________________________<br />

die nahezu unbeschränkte Nutzung der privateigenen Ackerflächen,<br />

die Bewirtschaftung der privateigenen Dauergrünlandflächen mit bestimmten Auflagen<br />

wie zum Beispiel ohne Umbruch,<br />

die Pflege, Entwicklung und Nutzung des Waldes im Rahmen der forstlichen Bewirtschaftung<br />

unter bestimmten Voraussetzungen wie zum Beispiel Verwendung<br />

und Förderung standortheimischer Baumarten ohne Fremdholzarten (der Anbau<br />

von Douglasien wurde nach der Normenkontrollklage eines Waldeigentümers<br />

durch Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 23.6.1997<br />

(3 K 5597/94) vom Fremdholzverbot ausgenommen),<br />

die fischereiliche Nutzung privateigener Bachabschnitte und privateigener rechtmäßiger<br />

Fischteiche,<br />

die Benutzung der vorhandenen Wanderwege sowie der gekennzeichneten Reitund<br />

Kutschwagenwege.<br />

Potenzielle, derzeit nicht ausgeübte Nutzungen fallen unter das Veränderungsverbot<br />

und dürfen nicht aufgenommen werden. Flächen des <strong>Verein</strong>s <strong>Naturschutzpark</strong> und der<br />

öffentlichen Hand unterliegen stärkeren Beschränkungen und sollen nur im Einvernehmen<br />

mit der Naturschutzbehörde genutzt werden.<br />

Ausnahmen vom Veränderungsverbot sind möglich für geringfügige Bauvorhaben wie<br />

Um- oder Anbauten vorhandener Gebäude, wenn insbesondere der Schutzzweck nicht<br />

entgegensteht. Darüber hinaus kann die Naturschutzbehörde unter besonders strengen<br />

Voraussetzungen und nach Anhörung der in Niedersachsen nach Naturschutzrecht anerkannten<br />

Naturschutzverbände auch eine Befreiung von den Verboten der Naturschutzgesetze<br />

und der Verordnung erteilen, zum Beispiel für größere Bauvorhaben, die<br />

Verlegung von Versorgungsleitungen, die Erstaufforstung oder andere Nutzungsänderungen.<br />

Seit ihrem Inkraftreten 1993 hat sich die Verordnung über das Naturschutzgebiet „Lüneburger<br />

Heide“ als geeignete Handlungs- und Entscheidungsgrundlage für die Naturschutzbehörden<br />

erwiesen. Zuständige Naturschutzbehörde für die Pflege und Entwicklung<br />

sowie die Erteilung von Genehmigungen im ganzen Naturschutzgebiet war<br />

bis Ende 2004 die Bezirksregierung Lüneburg. Nach der niedersächsischen Verwaltungsreform<br />

und der Abschaffung der Mittelinstanz sind seit 2005 die beiden Landkreise<br />

Harburg und Heidekreis (ehemals Soltau-Fallingbostel) jeweils für ihren Anteil<br />

am Schutzgebiet zuständig.

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