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VNP–Schriften 4 - Verein Naturschutzpark eV

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42 VNP-Schriften 4–Niederhaverbeck 2013<br />

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Die Verwaltungsgerichte hatten in zahlreichen Gerichtsverfahren die alten Polizeiverordnungen<br />

nach wie vor für gültig erklärt, gleichwohl aber den Erlass einer zeitgemäßen<br />

Verordnung auf naturschutzrechtlicher Grundlage wiederholt angemahnt. Erst im<br />

Jahre 1990 hat schließlich das damalige Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen<br />

und Schleswig-Holstein die Polizeiverordnung vom 29.11.1921 unter Aufgabe<br />

seiner bisherigen Rechtsprechung für unwirksam erklärt. Dies wurde damit begründet,<br />

dass keine amtlichen Karten aufzufinden waren, die zweifelsfrei den genauen<br />

räumlichen Geltungsbereich der Verordnung feststellen ließen.<br />

Die Bezirksregierung Lüneburg hat darauf hin sogleich eine Verordnung zur einstweiligen<br />

Sicherstellung erlassen, um bis zum Erlass einer neuen Naturschutzgebietsverordnung<br />

keine zeitliche Lücke im Schutz des Gebietes auftreten zu lassen und so erhebliche<br />

Gefährdungen des Schutzzweckes zum Beispiel durch Aufforstung von Heideflächen<br />

oder Umbruch von Dauergrünland abzuwenden.<br />

Die Sicherstellungsverordnung legte auch die Grenze des Naturschutzgebietes vorläufig<br />

neu fest. Sie wurde so gewählt, dass sie anhand der maßgeblichen Karte im Maßstab<br />

1 : 25.000 im Gelände leicht aufzufinden war, in der Regel entlang von Nutzungsgrenzen<br />

und Wegen. Mit der Neuabgrenzung wurde das Naturschutzgebiet von knapp<br />

20.000 ha auf etwa 21.700 ha vergrößert, indem angrenzende schutzwürdige Bereiche<br />

wie im Norden der Talraum des Weseler Baches bis zur Einmündung in die Seeve, die<br />

Holmer Teiche und das 1978 ausgewiesene Naturschutzgebiet „Heidemoor bei Schierhorn“<br />

sowie im Süden das ganze Pietzmoor und das Freyerser Moor mit einbezogen<br />

wurden. Die Sicherstellungsverordnung war auf zwei Jahre befristet und wurde 1992<br />

für ein weiteres Jahr wiederholt, weil das Verfahren zur endgültigen Unterschutzstellung<br />

noch nicht abgeschlossen war.<br />

Rechtzeitig vor Auslaufen der einstweiligen Sicherstelung trat 1993 die „Verordnung<br />

der Bezirksregierung Lüneburg über das Naturschutzgebiet Lüneburger Heide in den<br />

Landkreisen Harburg und Soltau-Falingbostel vom 17.6.1993“ in Kraft. Das Naturschutzgebiet<br />

wurde mit dieser Verordnung auf eine Größe von etwa 23.440 ha ausgedehnt.<br />

Es wurden fast die gesamten so genannten Roten Flächen 3a und 3b zwischen<br />

Schneverdingen und Soltau neu mit einbezogen, die von der Britischen Rheinarmee<br />

seit dem Zweiten Weltkrieg und im Rahmen des Soltau-Lüneburg-Abkommens von<br />

1961 noch bis Mitte 1994 als Panzerübungsgelände genutzt wurden. Der Schutzzweck<br />

sieht für die weitgehend verwüsteten und nährstoffarmen Flächen im Wesentlichen die<br />

Erhaltung des weiträumigen offenen Landschaftsbildes und die Entwicklung im Sinne<br />

der Heidelandschaft vor.<br />

Ein Kartenwerk im Maßstab 1 : 10.000 ist Bestandteil der Verordnung und gibt den<br />

maßgeblichen Grenzverlauf des Naturschutzgebietes parzellenscharf wieder.

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