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20<br />
Kommunal: Recht & Verwaltung<br />
Risiko Grundeigentum: Augen auf, Kauf ist Kauf<br />
Kontaminierte Liegenschaften –<br />
wer zahlt?<br />
Der Verkauf einer Liegenschaft läuft im Regelfall im guten Einvernehmen<br />
aller Beteiligten ab. Ansonsten würde der Kauf ja nicht über die<br />
Bühne gehen. Di<strong>es</strong>e Freude wird dann getrübt, wenn der erste Bagger<br />
auf Verunreinigungen im Erdreich stößt oder der erste Hausbrunnen<br />
ungewünschte Wasserqualitäten aufweist.<br />
Martin Niederhuber<br />
Die B<strong>es</strong>eitigung von Kontaminationen<br />
kann teurer sein <strong>als</strong> der<br />
ganze Grundstückskauf – spät<strong>es</strong>tens<br />
wenn <strong>es</strong> um die Verantwortung<br />
und Kostentragung geht,<br />
zeigt jeder der beteiligten Akteure<br />
auf den anderen.<br />
Haftungsdschungel<br />
Im Regelfall werden die Bezirksverwaltungs -<br />
behörden ermitteln, ob ein B<strong>es</strong>eitigungs- oder<br />
Behandlungsauftrag nach den Vorschriften d<strong>es</strong><br />
Wasserrechts oder d<strong>es</strong> Abfallrechts zu erlassen ist.<br />
Die g<strong>es</strong>etzlichen Regeln, wer<br />
denn nun wofür einzustehen<br />
hat, haben sich über viele Jahre<br />
in verschiedenen Rechtsmaterien<br />
entwickelt und sind dementsprechend<br />
uneinheitlich und<br />
unübersichtlich. Im Regelfall<br />
werden die Bezirksverwaltungsbehörden<br />
ermitteln, ob ein B<strong>es</strong>eitigungs-<br />
oder Behandlungsauftrag<br />
nach den Vorschriften<br />
d<strong>es</strong> Wasserrechts (§§ 31 und<br />
138 WRG 1959) oder d<strong>es</strong> Abfallrechts<br />
(§§ 73 und 74 AWG<br />
2002) zu erlassen ist. Seit mittlerweile<br />
vier Jahren können sie<br />
ergänzend auf die Haftungsb<strong>es</strong>timmungen<br />
d<strong>es</strong> Bund<strong>es</strong>-Umwelthaftungsg<strong>es</strong>etz<strong>es</strong><br />
(§§ 6 bis 8<br />
B-UHG) greifen.<br />
Das Grundmuster all di<strong>es</strong>er B<strong>es</strong>timmungen<br />
bleibt – bei allen<br />
Di<strong>es</strong>er sogenannte „historische Grundeigentümer“<br />
haftet immer dann, wenn er dem<br />
damaligen Treiben zug<strong>es</strong>timmt hat oder<br />
di<strong>es</strong><strong>es</strong> zumind<strong>es</strong>t geduldet und zumutbare<br />
Abwehrmaßnahmen unterlassen hat.<br />
anwaltlich durchaus inter<strong>es</strong>santen<br />
Fin<strong>es</strong>sen im Detail – aber<br />
das Gleiche: Ein behördlich<strong>es</strong><br />
Einschreiten ist dann geboten,<br />
wenn öffentliche Inter<strong>es</strong>sen<br />
(insb<strong>es</strong>ondere der Schutz von<br />
G<strong>es</strong>undheit, Boden und Grundwasser)<br />
gefährdet sind. Die Behörden<br />
greifen dabei zunächst<br />
auf den Verursacher, in zweiter<br />
Linie auf denjenigen, der zum<br />
Zeitpunkt der Verunreinigung<br />
Liegenschaftseigentümer war,<br />
und <strong>als</strong> letzte Option auf den Erwerber<br />
ein<strong>es</strong> bereits vorher kontaminierten<br />
Grundstücks.<br />
Will man <strong>als</strong>o Streit und zusätzliche<br />
Kosten nach dem Kauf verhindern,<br />
wird man gut beraten<br />
sein, schon vor dem Kauf aufzupassen.<br />
Ein Vertrauen auf die<br />
Zusicherungen d<strong>es</strong> Verkäufers<br />
ist dabei genauso ungenügend<br />
wie ein bloßer Blick in das<br />
Grundbuch. Ergänzend dazu<br />
sind jedenfalls der Altlastenatlas<br />
(eine Verordnung d<strong>es</strong> Umweltministers)<br />
und der Verdachtsflächenkataster<br />
(ein Verzeichnis<br />
d<strong>es</strong> Umweltbund<strong>es</strong>amts) zu prüfen.<br />
Der oberste Grundsatz ist<br />
aber noch viel einfacher: Nicht<br />
den Kopf in den Sand stecken!<br />
Im Regelfall sind in der Gemeinde<br />
frühere Industrie-Altstandorte<br />
genauso bekannt wie alte<br />
Gräben und Böschungen, die<br />
man vor Jahren mit Hausmüll<br />
und Bauschutt verfüllt hat.<br />
Wird nun eine Kontamination<br />
entdeckt, hat die Behörde zunächst<br />
den Verursacher zu belangen.<br />
Gibt <strong>es</strong> mehrere Verursacher<br />
kann die Behörde im Einzelfall<br />
auch nur einen von ihnen<br />
verpflichten, im Zweifel haften<br />
alle solidarisch. Es überrascht<br />
nicht, dass der Verursacher in<br />
vielen Fällen unbekannt, unauffindbar<br />
oder schlicht nicht mehr<br />
existent ist. Mangelnde Finanzkraft,<br />
die Eröffnung ein<strong>es</strong> Konkurs<strong>es</strong><br />
oder mangelnd<strong>es</strong> Wollen<br />
stehen seiner Haftung jedoch im<br />
Regelfall nicht entgegen.<br />
Last exit: Liegenschafts -<br />
eigentümerhaftung<br />
Kann nun der Verursacher nicht<br />
mehr herangezogen werden, sehen<br />
die G<strong>es</strong>etze unisono die<br />
subisidiäre Haftung d<strong>es</strong> Liegenschaftseigentümers<br />
vor. Der Erwerber<br />
ein<strong>es</strong> Grundstück<strong>es</strong> haftet<br />
bereits dann, wenn er zum<br />
Zeitpunkt d<strong>es</strong> Kaufs von der<br />
Kontamination wusste oder bei<br />
gehöriger Aufmerksamkeit wissen<br />
musste. Spät<strong>es</strong>tens zu di<strong>es</strong>em<br />
Zeitpunkt macht <strong>es</strong> Sinn,<br />
wenn man <strong>als</strong> Käufer all jene<br />
Vorsichtsmaßnahmen g<strong>es</strong>etzt –<br />
und hoffentlich auch dokumentiert<br />
– hat, die unliebsame und<br />
kostspielige Überraschungen<br />
nach dem Kauf ausschließen sollen:<br />
Kontrolle von Grundbuch,<br />
Altlastenatlas, Verdachtsflächenkataster;<br />
Nachkontrolle sichtbarer<br />
Anzeichen, Überprüfung verfügbarer<br />
Informationen.<br />
Di<strong>es</strong>elben Sorgfaltspflichten gelten<br />
letztlich auch dann, wenn<br />
eine Gemeinde Grundstücke<br />
verkauft. Sind etwaige Kontaminationen<br />
di<strong>es</strong>er Liegenschaften<br />
der Gemeinde zurechenbar,<br />
bleibt di<strong>es</strong>e selbst dann in der