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60<br />

Kommunal: Bauen & Wohnen<br />

Mietrecht: Luftschadstoffe und Schimmelpilze in Innenräumen<br />

Wenn Wohnen krank macht<br />

Frische, schadstofffreie Luft ist einew<strong>es</strong>entliche Voraussetzung für die<br />

G<strong>es</strong>undheit und das Wohlbefinden<br />

was ist, wenn die<br />

Schadstoffe oder<br />

Katharina Sagerer<br />

Der Schutz der menschlichen<br />

G<strong>es</strong>undheit ist in Österreich in<br />

Hinblick auf die sogenannten<br />

„klassischen“ Luftschadstoffe im<br />

Bereich der Außenluft durch eine<br />

Reihe von g<strong>es</strong>etzlichen Regelungen<br />

b<strong>es</strong>timmt. Menschen in<br />

Industrieländern halten sich<br />

aber durchschnittlich 20 Stunden<br />

am Tag (etwa 85 Prozent<br />

der g<strong>es</strong>amten Lebenszeit) in g<strong>es</strong>chlossenen<br />

Räumen auf. Ein<br />

spezifisch<strong>es</strong> G<strong>es</strong>etz für Qualitätsanforderungen<br />

an die Innen -<br />

raumluft gibt <strong>es</strong> in Österreich<br />

(noch) nicht. Gleichwohl finden<br />

sich in verschiedenen Rechtsgebieten<br />

Regelungen, die die Innenraumluft<br />

bzw. Innenraumluftschadstoffe<br />

betreffen.<br />

Rechtslage im Mietrecht<br />

Auch das Mietrecht kann bei<br />

Luftschadstoffen in Innenräumen<br />

einschlägig sein. Hier spielt<br />

§ 1096 ABGB die zentrale Rolle.<br />

d<strong>es</strong> Menschen. Aber<br />

Wohnung durch<br />

Schimmelpilze beeinträchtigt ist?<br />

gegenstands richtet sich dabei<br />

nach der vertraglichen Vereinbarung<br />

und der Verkehrssitte. Mangels<br />

anderer Vereinbarungen ist<br />

eine mittlere, <strong>als</strong>o durchschnittliche<br />

Brauchbarkeit anzunehmen.<br />

Ein Mietobjekt ist beispielsweise<br />

dann brauchbar, wenn <strong>es</strong> eine<br />

dem Vertragszweck entsprechende<br />

Verwendung zulässt, <strong>als</strong>o eine<br />

Wohnung zum sofortigen Bewohnen<br />

geeignet ist. Di<strong>es</strong>e Eignung<br />

ist zu bejahen, wenn die<br />

Wohnung keine gröberen die<br />

Benützung hindernden Mängel<br />

aufweist. Mängel, die jederzeit<br />

ohne größere Aufwendungen behoben<br />

werden können, stehen<br />

der Annahme der Brauchbarkeit<br />

nicht entgegen.<br />

Im Vollanwendungsbereich d<strong>es</strong><br />

MRG greift § 3 leg<br />

cit, der die<br />

Erhaltungspflicht<br />

d<strong>es</strong><br />

Vermieters<br />

zwingend<br />

derart regelt,<br />

§ 3 Abs 2 MRG b<strong>es</strong>timmt, dass<br />

der Vermieter verpflichtet ist, Erhaltungsarbeiten<br />

am Mietgegenstand<br />

durchzuführen, soweit <strong>es</strong><br />

sich um die Behebung „erns ter“<br />

Schäden d<strong>es</strong> Haus<strong>es</strong> oder die B<strong>es</strong>eitigung<br />

einer erheblichen G<strong>es</strong>undheitsgefährdung<br />

handelt.<br />

Damit ein g<strong>es</strong>undheitsgefährlicher<br />

Mangel in die Erhaltungspflicht<br />

d<strong>es</strong> Vermieters fällt (§ 3<br />

Abs 2 Z 2 2. Fall MRG), ist vorausg<strong>es</strong>etzt,<br />

dass die Gefährdung<br />

vom Mietgegenstand ausgeht,<br />

<strong>als</strong>o die Wurzel der Gefährdung<br />

im Zustand d<strong>es</strong> Mietgegenstands<br />

selbst hat. Zudem muss die Gefahr<br />

für die G<strong>es</strong>undheit der Bewohner<br />

„erheblich“ sein.<br />

Bagatellbeeinträchtigungen, die<br />

nur bei übergroßer Sensibilität<br />

spürbar sind, sollen nicht um -<br />

fasst sein. Den Materialien zur<br />

Wohnrechtsnovelle 2006 (Einführung<br />

d<strong>es</strong> § 3 Abs 2 Z 2 2. Fall<br />

MRG) ist weiters zu entnehmen,<br />

dass dann, wenn der g<strong>es</strong>undheitsgefährdende<br />

Zustand im<br />

Inneren d<strong>es</strong> Mietobjekts aus -<br />

schließlich auf das Verhalten d<strong>es</strong><br />

Mieters zurückgeht,<br />

der Mieter vom<br />

Vermieter<br />

nicht die B<strong>es</strong>eitigung<br />

der G<strong>es</strong>undheitsgefahr<br />

fordern könne.<br />

Mag. Katharina<br />

Sagerer ist Universitätsassistentin<br />

am Institut für<br />

Zivilrecht an der<br />

Johann<strong>es</strong>-Kepler-<br />

Universität Linz.<br />

www.zivilrecht.<br />

jku.at<br />

Di<strong>es</strong>e Regelung b<strong>es</strong>timmt, dass<br />

der Vermieter dem Mieter das<br />

Mietobjekt in brauchbarem Zustand<br />

zu übergeben hat. Der Vermieter<br />

hat aber auch dafür Sorge<br />

zu tragen, den Mietgegenstand<br />

während der Vertragsdauer in<br />

brauchbarem Zustand zu erhalten.<br />

Die Brauchbarkeit d<strong>es</strong> Mietdass<br />

er dafür zu sorgen hat, dass<br />

der Mietgegenstand im jeweils<br />

ortsüblichen Standard erhalten<br />

bleibt und erhebliche Gefahren<br />

für die G<strong>es</strong>undheit der Bewohner<br />

b<strong>es</strong>eitigt werden. Di<strong>es</strong> allerdings<br />

nur nach Maßgabe der<br />

rechtlichen, wirtschaftlichen und<br />

technischen Möglichkeiten.<br />

Schadhafte Wohnungen<br />

In der Regel liegt bei einer Mietwohnung,<br />

die aufgrund einer<br />

hohen Konzentration von Schadstoffen<br />

nur noch eing<strong>es</strong>chränkt<br />

bzw. nicht mehr bewohnbar ist,<br />

kein brauchbarer Zustand d<strong>es</strong><br />

Mietobjekt<strong>es</strong> mehr vor und der<br />

Vermieter verletzt seine Erhal-

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