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Kommunal: Recht & Verwaltung 21<br />

Foto: iStock/kodachrome25<br />

Haftungsfälle rund um kontaminierte Liegenschaften sind in der Regel komplex und im Einzelfall zu beurteilen. Die verworrene Rechtslage<br />

bietet durchaus gute Verteidigungsmöglichkeiten für die Betroffenen. Noch b<strong>es</strong>ser ist aber, schon vor dem Kauf einige Basics zu beachten,<br />

wie ein Blick ins Grundbuch: Sind beispielsweise Deponien vermerkt?<br />

Haftung, wenn die Verunreinigung<br />

schon vor Jahrzehnten erfolgt<br />

ist.<br />

Duldung der Kontamination<br />

wird nicht geduldet<br />

Viel wahrscheinlicher sind jedoch<br />

Konstellationen, bei welchen<br />

die Gemeinde die Verunreinigung<br />

zwar nicht verursacht<br />

hat, zum damaligen Zeitpunkt<br />

der Kontamination aber bereits<br />

Grundeigentümer war. Di<strong>es</strong>er<br />

sogenannte „historische Grundeigentümer“<br />

haftet immer dann,<br />

wenn er dem damaligen Treiben<br />

zug<strong>es</strong>timmt hat oder di<strong>es</strong><strong>es</strong> zumind<strong>es</strong>t<br />

geduldet und zumutbare<br />

Abwehrmaßnahmen unterlassen<br />

hat. Die Rechtsprechung der<br />

Höchstgerichte ist <strong>hier</strong> durchaus<br />

grundeigentümerfreundlich: Ein<br />

„Dulden“ liegt nämlich erst im<br />

Fall einer „stillschweigenden“<br />

Zustimmung vor, was jedenfalls<br />

mehr <strong>als</strong> bloß<strong>es</strong> Wissen und<br />

Nichtstun verlangt. Zumutbare<br />

Abwehrmaßnahmen werden bereits<br />

dann g<strong>es</strong>etzt, wenn Verbotstafeln<br />

und Abschrankungen,<br />

im Idealfall natürlich Einzäunungen<br />

vorliegen. Auch die Anzeige<br />

einer illegalen Ablagerung<br />

bei der Behörde sollte ausreichend<br />

sein.<br />

Für Verunreinigungen, die vor<br />

dem 1.7.1990 g<strong>es</strong>etzt wurden,<br />

sehen die G<strong>es</strong>etze noch engere<br />

Haftungsvoraussetzungen vor.<br />

Der „historische Grundeigentümer“<br />

kann nur dann belangt<br />

werden, wenn er die Maßnahmen<br />

ausdrücklich g<strong>es</strong>tattet und<br />

dafür eine Vergütung bekommen<br />

hat. Seine Haftung ist auf<br />

den daraus gezogenen Vorteil<br />

b<strong>es</strong>chränkt. In der Praxis führt<br />

di<strong>es</strong> zu einer De-facto-Generalamn<strong>es</strong>tie:<br />

Wer kann schon nachweisen,<br />

dass die Verfüllung ein<strong>es</strong><br />

Grabens vor 30 Jahren mit<br />

ausdrücklicher Zustimmung und<br />

darüber hinaus gewinnbringend<br />

erfolgte?<br />

Kein Wunder, dass bei di<strong>es</strong>er<br />

Ausgangslage erst recht wieder<br />

die Frage g<strong>es</strong>tellt wird, ob nicht<br />

der spätere Grundstückserwerber<br />

von der Kontamination<br />

wusste oder wissen musste, womit<br />

sich das Haftungskarussell<br />

wieder von vorne zu drehen beginnt<br />

...<br />

Vorsicht bei alten<br />

Gemeindedeponien: Der<br />

letzte räumt die Erde auf<br />

Wenn nun alle Stricke reißen<br />

und die Behörde weder Verursacher<br />

noch Liegenschaftseigentümer<br />

dafür haftbar machen kann,<br />

sieht § 74 Abs. 4 d<strong>es</strong> Abfallwirtschaftsg<strong>es</strong>etz<strong>es</strong><br />

eine letzte Haftungsfalle<br />

für die betroffene Gemeinde<br />

vor. Handelt <strong>es</strong> sich<br />

nämlich um widerrechtlich abgelagerte<br />

<strong>Sie</strong>dlungsabfälle (<strong>als</strong>o<br />

z.B. Hausmüll), sind di<strong>es</strong>e auf<br />

Kosten der Gemeinde zu entsorgen.<br />

Aufgrund d<strong>es</strong> unklaren G<strong>es</strong>etz<strong>es</strong>wortlauts<br />

können die Gemeinden<br />

derzeit noch argumentativ<br />

dagegen halten, dass Ablagerungen<br />

auf – legalen und illegalen<br />

– Deponien von di<strong>es</strong>er<br />

Haftungsregel nicht erfasst sind.<br />

Man sollte aber nicht darauf<br />

wetten, dass di<strong>es</strong>e Argumentation<br />

im Fall d<strong>es</strong> Fall<strong>es</strong> von den<br />

Höchstgerichten geteilt wird.<br />

Mag. Martin Niederhuber<br />

ist<br />

Rechtsanwalt und<br />

Partner bei Niederhuber<br />

& Partner<br />

Rechtsanwälte<br />

GmbH,<br />

www.nhp.eu<br />

Checklist: Haftungsvermeidung<br />

für Kommunen<br />

Haftungsfälle rund um kontaminierte<br />

Liegenschaften sind in der<br />

Regel komplex und im Einzelfall<br />

zu beurteilen. Die verworrene<br />

Rechtslage bietet durchaus gute<br />

Verteidigungsmöglichkeiten für<br />

die Betroffenen. Noch b<strong>es</strong>ser ist<br />

aber, schon vor dem Kauf einige<br />

Basics zu beachten:<br />

3 Grundbuch: Sind Deponien<br />

vermerkt?<br />

3 Altlastenatlas, Verdachtsflächenkataster,<br />

Wasserbuch:<br />

Sonstige Hinweise auf etwaige<br />

Kontaminationen?<br />

3 Verzeichnis der Altablagerungen<br />

und Altstandorte: Verfügt<br />

das Amt der Land<strong>es</strong>regierung<br />

über ergänzende Erhebungen?<br />

3 Sichtbare Anzeichen von Ablagerungen/Verunreinigungen:<br />

Wurde das Grundstück inspiziert?<br />

Wurde etwaigen Anzeichen<br />

nachgegangen?<br />

3 Verfügbare Informationen: Es<br />

b<strong>es</strong>teht keine Verpflichtung,<br />

intensive Nachforschungen<br />

anzustellen. Im Zweifel wird<br />

<strong>es</strong> aber trotzdem Sinn machen,<br />

genauer hinzusehen<br />

bzw. hinzuhören: Was sagen<br />

die Nachbarn? Was sagt der<br />

Volksmund?<br />

3 Vertragliche Absicherung: Haftungsklauseln<br />

jedenfalls anwaltlich<br />

überprüfen lassen.<br />

Vorsicht: Der Haftungsausschluss<br />

für „b<strong>es</strong>ondere Eigenschaften“<br />

entpflichtet nicht,<br />

die Kontaminationsfreiheit ist<br />

nämlich eine „gewöhnliche<br />

Eigenschaft“ d<strong>es</strong> Grundstücks.

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