Schulbericht 2006 - Gesundheitsnetz Ostalbkreis
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eine Weiterverbreitung ... der Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist.“ Dies gilt „entsprechend<br />
für die in der Gemeinschaftseinrichtung Betreuten mit der Maßgabe, dass sie die<br />
dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume nicht betreten, Einrichtungen ...<br />
nicht benutzen und an Veranstaltungen .... nicht teilnehmen dürfen.“<br />
Weiterhin ist nach §34 (5) IfSG eine Verlausung einer Person in einer Gemeinschaftseinrichtung<br />
(Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts-, sonstigen Tätigkeit ausübender und der dort<br />
betreuten Personen durch den/ die Sorgeberechtigten) unverzüglich der<br />
Gemeinschaftseinrichtung zu melden. Über diese Meldepflicht sind die Sorgeberechtigten bei<br />
Eintritt in die Einrichtung und die dort Tätigen alle zwei Jahre zu belehren.<br />
Nach §34 (6) ist die .... „Tatsache“ ... (einer Verlausung in einer Gemeinschaftseinrichtung) ....<br />
von der „Leitung der Einrichtung ... an das zuständige Gesundheitsamt zu melden.“<br />
Nach §34 (10) sollen die Gesundheitsämter und ... Gemeinschaftseinrichtungen die betreuten<br />
Personen oder deren Sorgeberechtigte gemeinsam ..... über die Prävention übertragbarer<br />
Krankheiten aufklären. (also auch über die Prävention bzgl. Verlausung)<br />
Nach dem IfSG haben die Gesundheitsämter demnach die Aufgabe, die Meldung der Verlausung<br />
entgegenzunehmen und die Betroffenen zusammen mit der Einrichtung zu beraten. Umfassendere<br />
Handlungsmöglichkeiten und Aufgaben kommen den Gesundheitsämtern nicht zu.<br />
Der Gesetzgeber erwartet hier vielmehr vom aufgeklärten, mündigen und eigenverantwortlich<br />
handelnden Bürger, dass dieser das Problem nach entsprechender Beratung selbst in den Griff<br />
bekommt.<br />
Was tut das „Gesundheitsamt“<br />
Der Geschäftsbereich Gesundheit bietet mit dem Kindergartenordner und dem Schulordner,<br />
beide Ende 2005 aktualisiert, den Gemeinschaftseinrichtungen aktuelle und verständliche Infomaterialien,<br />
die auch über das Thema Läuse umfassend informieren. Allgemein informierende<br />
Läuse-Merkblätter für die Eltern können von den in den Ordnern enthaltenen Vordrucken kopiert<br />
und so schnell den Eltern zur Verfügung gestellt werden.<br />
Der Bereich Gesundheit schickt den Schulen und Kindergärten auf telefonische Nachfrage auch<br />
die Broschüre „Kopfläuse.....was tun“ in der benötigten Stückzahl zu. Diese kann von der Bundeszentrale<br />
für gesundheitliche Aufklärung (BzgA) auch kostenlos angefordert werden. Diese<br />
Broschüre ist in verschiedenen Sprachen (deutsch, türkisch, serbisch, russisch) erhältlich.<br />
Für von Läusen befallene Kinder stellt der Bereich Gesundheit ein noch ausführlicheres Merkblatt<br />
und Behandlungshinweise auf Anfrage der Einrichtung in entsprechender Stückzahl zur<br />
Verfügung.<br />
Die Behandlung selbst ist Sache der Eltern und der niedergelassenen Ärzte/Innen.<br />
Der Bereich Gesundheit führt keine Behandlung durch.<br />
Auch die engmaschige Kontrolle auf Läuse ist Aufgabe der Eltern. Auf Wunsch der Eltern und<br />
mit deren Einverständnis führt der Bereich Gesundheit nach telefonischer Terminabsprache auch<br />
Kontrollen auf Läuse und Nissen sowie Beratungsgespräche bzgl. Läuse im Amt durch.<br />
Wünscht eine Schule oder ein Kindergarten einen Beitrag zum Thema Läuse z. B. im Rahmen<br />
eines Elternabends, so wird auch dies von den Mitarbeitern/Innen des Bereichs Gesundheit<br />
durchgeführt.<br />
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