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Schulbericht 2006 - Gesundheitsnetz Ostalbkreis

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eine Weiterverbreitung ... der Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist.“ Dies gilt „entsprechend<br />

für die in der Gemeinschaftseinrichtung Betreuten mit der Maßgabe, dass sie die<br />

dem Betrieb der Gemeinschaftseinrichtung dienenden Räume nicht betreten, Einrichtungen ...<br />

nicht benutzen und an Veranstaltungen .... nicht teilnehmen dürfen.“<br />

Weiterhin ist nach §34 (5) IfSG eine Verlausung einer Person in einer Gemeinschaftseinrichtung<br />

(Lehr-, Erziehungs-, Pflege-, Aufsichts-, sonstigen Tätigkeit ausübender und der dort<br />

betreuten Personen durch den/ die Sorgeberechtigten) unverzüglich der<br />

Gemeinschaftseinrichtung zu melden. Über diese Meldepflicht sind die Sorgeberechtigten bei<br />

Eintritt in die Einrichtung und die dort Tätigen alle zwei Jahre zu belehren.<br />

Nach §34 (6) ist die .... „Tatsache“ ... (einer Verlausung in einer Gemeinschaftseinrichtung) ....<br />

von der „Leitung der Einrichtung ... an das zuständige Gesundheitsamt zu melden.“<br />

Nach §34 (10) sollen die Gesundheitsämter und ... Gemeinschaftseinrichtungen die betreuten<br />

Personen oder deren Sorgeberechtigte gemeinsam ..... über die Prävention übertragbarer<br />

Krankheiten aufklären. (also auch über die Prävention bzgl. Verlausung)<br />

Nach dem IfSG haben die Gesundheitsämter demnach die Aufgabe, die Meldung der Verlausung<br />

entgegenzunehmen und die Betroffenen zusammen mit der Einrichtung zu beraten. Umfassendere<br />

Handlungsmöglichkeiten und Aufgaben kommen den Gesundheitsämtern nicht zu.<br />

Der Gesetzgeber erwartet hier vielmehr vom aufgeklärten, mündigen und eigenverantwortlich<br />

handelnden Bürger, dass dieser das Problem nach entsprechender Beratung selbst in den Griff<br />

bekommt.<br />

Was tut das „Gesundheitsamt“<br />

Der Geschäftsbereich Gesundheit bietet mit dem Kindergartenordner und dem Schulordner,<br />

beide Ende 2005 aktualisiert, den Gemeinschaftseinrichtungen aktuelle und verständliche Infomaterialien,<br />

die auch über das Thema Läuse umfassend informieren. Allgemein informierende<br />

Läuse-Merkblätter für die Eltern können von den in den Ordnern enthaltenen Vordrucken kopiert<br />

und so schnell den Eltern zur Verfügung gestellt werden.<br />

Der Bereich Gesundheit schickt den Schulen und Kindergärten auf telefonische Nachfrage auch<br />

die Broschüre „Kopfläuse.....was tun“ in der benötigten Stückzahl zu. Diese kann von der Bundeszentrale<br />

für gesundheitliche Aufklärung (BzgA) auch kostenlos angefordert werden. Diese<br />

Broschüre ist in verschiedenen Sprachen (deutsch, türkisch, serbisch, russisch) erhältlich.<br />

Für von Läusen befallene Kinder stellt der Bereich Gesundheit ein noch ausführlicheres Merkblatt<br />

und Behandlungshinweise auf Anfrage der Einrichtung in entsprechender Stückzahl zur<br />

Verfügung.<br />

Die Behandlung selbst ist Sache der Eltern und der niedergelassenen Ärzte/Innen.<br />

Der Bereich Gesundheit führt keine Behandlung durch.<br />

Auch die engmaschige Kontrolle auf Läuse ist Aufgabe der Eltern. Auf Wunsch der Eltern und<br />

mit deren Einverständnis führt der Bereich Gesundheit nach telefonischer Terminabsprache auch<br />

Kontrollen auf Läuse und Nissen sowie Beratungsgespräche bzgl. Läuse im Amt durch.<br />

Wünscht eine Schule oder ein Kindergarten einen Beitrag zum Thema Läuse z. B. im Rahmen<br />

eines Elternabends, so wird auch dies von den Mitarbeitern/Innen des Bereichs Gesundheit<br />

durchgeführt.<br />

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