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Stimme der Übrigen - uebrigen

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Fußnoten<br />

(1) „Wenn jedoch auf einer Generalkonferenz<br />

das Urteil <strong>der</strong> aus allen Teilen des<br />

Feldes versammelten Brü<strong>der</strong> ausgeführt<br />

wird, dann dürfen persönliche Unabhängigkeit<br />

und persönliches Urteil nicht hartnäckig<br />

aufrechterhalten, son<strong>der</strong>n müssen<br />

untergeordnet werden. Nie darf ein Mitarbeiter<br />

das beharrliche Aufrechterhalten<br />

seiner Unabhängigkeit als Tugend ansehen,<br />

wenn sie dem Beschluß <strong>der</strong> Gesamtgemeinschaft<br />

entgegensteht.“ (Zeugnisse<br />

für die Gemeinde, Band 9, S. 246)<br />

(2) Im Gemeindehandbuch (letzte gebundene<br />

Ausgabe im DIN A6 Format, herausgegeben<br />

Mitte <strong>der</strong> 70ger Jahre) lesen wir auf Seite<br />

254: „Zu den schweren Sünden, für die<br />

Glie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Gemeindezucht unterworfen werden<br />

sollen, gehören die folgenden: „... 5. Festhalten<br />

o<strong>der</strong> teilhaben an einer zwieträchtigen<br />

o<strong>der</strong> abtrünnigen Bewegung bzw. Organisation<br />

o<strong>der</strong> hartnäckiger Weigerung, die rechtmäßig<br />

eingesetzte Gemeindeleitung anzuerkennen<br />

o<strong>der</strong> sich <strong>der</strong> Gemeindeordnung<br />

und Gemeindedisziplin zu fügen...“<br />

(3) (Quelle: www.bibelschule.info/.../Wor-<br />

king-policy-of-the-General-Conference-of-<br />

Seventh-day-Adventists-2005-<br />

2006_21970.pdf) und Grundaussagen, die<br />

wir wissen müssen (wesentliche Aussagen<br />

zum Thema werden hervorgehoben): „ARTI-<br />

KEL XIII - DER EXEKUTIVAUSSCHUSS<br />

Absatz 1.a. Während <strong>der</strong> Zeiträume zwischen<br />

den Vollversammlungen <strong>der</strong> Generalkonferenz<br />

wird dem Exekutivausschuss die Vollmacht<br />

übertragen, im Auftrag <strong>der</strong> Generalkonferenz<br />

Vollversammlung zu handeln.<br />

Die Mitgliedschaft, aus welcher <strong>der</strong> Exekutivausschuss<br />

besteht, schließt Stellvertreter<br />

<strong>der</strong> Divisionen des ganzen Weltfeldes ein,<br />

sowie die Vorsteher aller Verbandsvereinigungen<br />

und Verbandsmissionen, und spricht<br />

deshalb für die Weltgemeinschaft. Hauptanliegen,<br />

welche ihre Auswirkung auf die gesamte<br />

Weltgemeinde haben, werden bei den<br />

jährlichen Beratungssitzungen des Exekutivausschusses<br />

behandelt, wenn alle Mitglie<strong>der</strong><br />

des Ausschusses eingeladen sind, anwesend<br />

zu sein. Die Vollmacht des Exekutivausschusses<br />

ist daher die Vollmacht <strong>der</strong> weltweiten<br />

Gemeinschaft.<br />

b. Der Exekutivausschuss soll auch Vollmacht<br />

haben, Beglaubigungen o<strong>der</strong> Zulassungen,<br />

zu gewähren o<strong>der</strong> zu entziehen;<br />

Ausschüsse zu bilden, wie zum Beispiel einen<br />

Ernennungs-Ausschuss mit seinem Aufgabengebiet,<br />

und <strong>der</strong> Personen ernennt, die<br />

notwendig sind, die jeweiligen Aufgaben wirksam<br />

umzusetzen.<br />

c. Der Exekutivausschuss soll Vollmacht<br />

haben, aus bestimmten Gründen zu wählen<br />

o<strong>der</strong> abzusetzen: Beamte, Vorsteher<br />

und verbundene Vorsteher <strong>der</strong> Abteilungen/Vereinigungen/Dienste,<br />

und Ausschussmitglie<strong>der</strong>,<br />

und für die bestehende<br />

Wahlperriode jede Lücke aufzufüllen,<br />

die in Ämtern, Trägerschaften, Ausschüssen<br />

o<strong>der</strong> Angestellten infolge Todes, Zurücktretens<br />

o<strong>der</strong> aus an<strong>der</strong>en Gründen<br />

aufgetreten sind. Die Redewendung „aus<br />

Gründen“ (for cause), wenn angewandt in<br />

Verbindung mit Absetzung einer Person<br />

von einem gewählten o<strong>der</strong> angewiesenen<br />

Posten, soll mit einschließen jedoch nicht<br />

beschränkt sein auf (1) Befähigungsmangel<br />

(2), andauerndem Mangel an Zusammenarbeit<br />

mit rechtmäßigen Vollmachtsträgern in<br />

wesentlichen Angelegenheiten, sowie bei<br />

entsprechen<strong>der</strong> Anstellung und bei Richtlinien<br />

<strong>der</strong> Gemeinschaft; und (3), bei Handlungen,<br />

die Gegenstand <strong>der</strong> Disziplinierung<br />

unter dem Gemeindehandbuch sind.<br />

e. Wenn irgendeine Person, die gemäß Artikel<br />

VI Absatz 1 <strong>der</strong> Verfassung einst gewählt<br />

wurde, jetzt aber durch den Exekutivausschuss<br />

ihres Dienstbereiches zu entheben ist,<br />

so soll dies mit einer zwei Drittel Mehrheit <strong>der</strong><br />

anwesenden Mitglie<strong>der</strong> in einer regulären Beschlussversammlungen<br />

erfolgen.<br />

f. Der Exekutivausschuss soll die Vollmacht<br />

haben, aus bestimmtem Grunde (for cause),<br />

Mitglie<strong>der</strong> aus dem Exekutivausschuss, o<strong>der</strong><br />

irgendeinem an<strong>der</strong>en Ausschuss, für den er<br />

verantwortlich ist, mit einer zwei Drittel Mehrheit<br />

<strong>der</strong> anwesenden Mitglie<strong>der</strong> anlässlich<br />

einer regulären Versammlungen auszuschließen.<br />

B 15 10 Festhalten an den Richtlinien erfor<strong>der</strong>lich<br />

1. Alle Organisationen in jedem Teil des<br />

Weltfeldes sollen an den Arbeits-Richtlinien<br />

<strong>der</strong> Generalkonferenz strikt festhalten.<br />

Das Werk in je<strong>der</strong> Organisation soll in<br />

voller Übereinstimmung gehandhabt werden<br />

mit den Richtlinien <strong>der</strong> Generalkonferenz und<br />

denen ihrer jeweiligen Division. Keinerlei<br />

Abweichung von diesen Richtlinien soll<br />

vorgenommen werden ohne Zustimmung<br />

des Exekutivausschusses <strong>der</strong> Generalkonferenz.<br />

B 15 15 Beamte und Verwaltungsangestellte<br />

sollen in Übereinstimmung mit den<br />

Richtlinien arbeiten<br />

Von Beamten und Verwaltungsangestellten<br />

wird erwartet, dass sie in Übereinstimmung<br />

mit den Arbeits-Richtlinien <strong>der</strong> Generalkonferenz<br />

arbeiten.<br />

Solche, die Unfähigkeit an den Tag legen<br />

o<strong>der</strong> Unwilligkeit, ihre Arbeit in Übereinstimmung<br />

mit den Richtlinien auszuführen,<br />

sollten von ihren jeweiligen rechtmäßigen<br />

Dienststellen o<strong>der</strong> übergeordneten<br />

Gremien o<strong>der</strong> Ausschüssen, nicht weiter<br />

in ausüben<strong>der</strong> Leiterschaft beschäftigt<br />

werden.“<br />

(4) „Adventistische Weltkirche rügt untergeordnete<br />

Kirchenleitungen wegen eigenständigen<br />

Vorgehens<br />

Silver Spring, Maryland/USA, 18.10.2012/<br />

APD Der Exekutivausschuss <strong>der</strong> adventistischen<br />

Weltkirchenleitung (Generalkonferenz)<br />

hat am 16. Oktober eine Stellungnahme mit<br />

265 zu 25 <strong>Stimme</strong>n verabschiedet, welche die<br />

Vorgehensweise und das Verfahren in <strong>der</strong><br />

Weltkirche klarstellt, wenn Meinungsverschiedenheiten<br />

und abweichende Beschlussfassungen<br />

vorliegen, wie Adventist News Network<br />

(ANN) berichtete.<br />

Mit <strong>der</strong> Erklärung reagiere <strong>der</strong> Exekutivausschuss<br />

<strong>der</strong> Generalkonferenz, das wichtigste<br />

Kirchenleitungsgremium <strong>der</strong> Siebenten-<br />

Tags-Adventisten zwischen den alle fünf Jahre<br />

stattfindenden Weltsynoden (Generalkonferenz-Vollversammlungen),<br />

auf die abweichenden<br />

Beschlüsse von zwei überregionalen<br />

Kirchenleitungen in den USA und einer in<br />

Deutschland, so ANN. Delegiertenversammlungen<br />

<strong>der</strong> “Columbia Union Conference”<br />

(CUC), <strong>der</strong> “Pacific Union Conference” (PUC)<br />

und des Norddeutschen Verbandes (NDV)<br />

hatten 2012 die Ordination zum Pastorendienst<br />

unabhängig vom Geschlecht beschlossen.<br />

Die Beschlüsse, welche nicht im Einklang mit<br />

den während <strong>der</strong> adventistischen Weltsynoden<br />

von 1990 und 1995 getroffenen Entscheidungen<br />

<strong>der</strong> Weltkirche stünden, drückten<br />

nicht nur eine Meinungsverschiedenheit aus,<br />

heißt es in <strong>der</strong> verabschiedeten Stellungnahme,<br />

son<strong>der</strong>n seien ein klarer Ausdruck <strong>der</strong><br />

Selbstbestimmung. Sie würden einen Bereich<br />

betreffen, zu dem die Weltkirche zweimal in<br />

an<strong>der</strong>er Weise entschieden habe. Der Exekutivausschuss<br />

<strong>der</strong> Generalkonferenz betrachte<br />

die Beschlüsse <strong>der</strong> untergeordneten<br />

Kirchenleitungen “als gravierende Fehler”, so<br />

das Dokument. In ihm wird betont: ´Diese Erklärung<br />

befasst sich mit Struktur, Organisation<br />

und Abläufen in <strong>der</strong> Kirche. Es geht an<br />

und für sich nicht um die Frage <strong>der</strong> Ordination<br />

zum Pastorendienst.`<br />

Die angenommene Stellungnahme drücke<br />

laut ANN die Missbilligung über die Beschlüsse<br />

<strong>der</strong> drei überregionalen Kirchenleitungen<br />

(Union/Verband) aus, appelliere an alle Kirchenverwaltungsebenen,<br />

die Auswirkungen<br />

unabhängiger Entscheide zu bedenken und<br />

bekräftige die Rolle <strong>der</strong> Frauen im Leben und<br />

Dienst <strong>der</strong> Kirche. Das Dokument weise auch<br />

auf die theologischen Studien zur Ordinationsfrage<br />

hin, <strong>der</strong>en Ergebnisse 2014 vorliegen<br />

sollten. Sanktionen würden in <strong>der</strong> Stellungnahme<br />

we<strong>der</strong> ausgesprochen noch vorgeschlagen.<br />

´Die Weltkirche kann nicht Praktiken legitimieren,<br />

die eindeutig im Wi<strong>der</strong>spruch zur Absicht<br />

<strong>der</strong> Beschlüsse <strong>der</strong> Generalkonferenz-Vollversammlung<br />

stehen. Deshalb anerkennt die<br />

Weltkirche die Beschlüsse von regionalen<br />

(Vereinigungen) und überregionalen (Verbände/Unionen)<br />

Kirchenleitungen nicht, welche<br />

die Ordination zum Pastorendienst unabhängig<br />

vom Geschlecht zugelassen o<strong>der</strong> umgesetzt<br />

haben`, heißt es in <strong>der</strong> beschlossenen<br />

Erklärung.<br />

Laut ´Spectrum` sei das zu verabschiedende<br />

Dokument den Mitglie<strong>der</strong>n des Exekutivausschusses<br />

nach zweistündiger mündlicher Einführung<br />

während <strong>der</strong> Sitzung ausgeteilt worden.<br />

Während <strong>der</strong> Diskussion hätten sich 23<br />

Personen zu Wort gemeldet. Eine nordamerikanische<br />

Delegierte habe festgestellt, dass<br />

es bei <strong>der</strong> ganzen Angelegenheit nicht nur<br />

um Verfahrensfragen, son<strong>der</strong>n auch um Fragen<br />

<strong>der</strong> Gerechtigkeit und Gleichheit gehe.<br />

Verschiedene Ausschussmitglie<strong>der</strong> hätten, so<br />

35<br />

Januar 2013 <strong>Stimme</strong> <strong>der</strong> <strong>Übrigen</strong>

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