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Sachverhalt/Lösung

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persönlichen Kongruenz, sondern der Kausalität, dass die X-GmbH letztendlich nicht<br />

mit dem von der Y-GmbH benannten I sondern mit dessen Ehefrau kontrahiert hat<br />

(vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 652 Rn. 44).<br />

E´s Willenserklärung kann I nicht zugerechnet werden. Die E handelte im eigenen<br />

Namen. Es ging auch nicht i.S.d. § 1357 BGB um Deckung eines Familienbedarfs.<br />

(2) Fraglich ist jedoch, ob der geringere Kaufpreis die wirtschaftliche Identität zwischen<br />

abgeschlossenem Hauptvertrag und dem Gegenstand der Vertragsverhandlungen<br />

entfallen lässt. Geringfügige Abweichungen sind wegen des Spielraums der<br />

Vertragsparteien unschädlich (Palandt/Sprau, a.a.O., § 652 Rn. 43). In der<br />

Rechtsprechung gibt es hier eine nicht ganz einheitliche Kasuistik. Größenordnungen<br />

wurden bei einer für den Auftraggeber ungünstigen Kaufpreisabweichung von mehr<br />

als 15 % (OLG Brandenburg, NJW-RR 2000, S. 1505) oder mehr als 25 % (OLG<br />

Dresden NJW-RR 2009, S. 931) angenommen. In der Literatur wird hierzu vertreten,<br />

dass eine rein schematische Betrachtung wenig sinnvoll sei. Vielmehr sollten sich<br />

etwaige Marginalgrenzen an der üblichen Maklercourtage orientieren.<br />

Kaufpreisabweichungen im Bereich von 3% -6% seien daher regelmäßig unschädlich<br />

(vgl. Pauly, Maklerprovision bei preislicher Abweichung des Hauptvertrages vom<br />

Maklerangebot, ZMR 2009, S. 662, 663). Auf dieser Grundlage dürfte die hier<br />

maßgebliche Abweichung des Kaufpreises noch keine wesentliche Abweichung vom<br />

Maklerangebot darstellen. Ursprünglich sollte der Verkaufspreis bei 2.500.000 €<br />

liegen. Der tatsächlich geflossene Verkaufspreis lag hier lediglich bei 2.375.000 €, also<br />

um exakt 5 % unter dem ursprünglich vorgesehenen Kaufpreis. Die X-GmbH steht<br />

also wirtschaftlich so dar, als hätte sie einen Kaufpreis von 2.500.000 € erzielt und 5 %<br />

davon an Maklerprovision an die Y-GmbH gezahlt. Um genau solche<br />

Umgehungsgeschäfte zu Lasten des Maklers geht es aber gerade bei der Frage der<br />

wirtschaftlichen Kongruenz.<br />

(3) Im Ergebnis dürfte daher keine erhebliche Abweichung des Hauptvertrages vom<br />

Maklerangebot anzunehmen sein.<br />

Anmerkung: Von den Kandidaten können vertiefte Kenntnisse zur Gerichtspraxis der<br />

Marginalgrenze nicht erwartet werden. Allerdings sollten die Kandidaten erkennen,<br />

dass der von der E gezahlte Kaufpreis genau der Maklerprovision entspricht, was ein<br />

Umgehungsgeschäft zur Vermeidung der Maklerprovision zumindest nahelegt. Wenn<br />

652.doc letzte Änderung: 8.08.12 Frey Seite 9

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