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Sachverhalt/Lösung

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November 2010, also nach Vertragsbeendigung im Verhältnis zwischen der X-GmbH<br />

und der Y-GmbH. Fraglich ist daher, wie hoch der Anteil der Vermittlungstätigkeit sein<br />

muss, damit noch von einer provisionspflichtigen Tätigkeit gesprochen werden kann.<br />

Die Maklertätigkeit braucht zwar grundsätzlich nicht die alleinige oder auch nur die<br />

hauptsächliche Ursache für den späteren Abschluss des Hauptvertrages zu sein.<br />

Vielmehr genügt eine Mitverursachung in diesem Sinne, dass sich der Abschluss des<br />

Hauptvertrages zumindest auch als Ergebnis einer für den Erwerber wesentlichen<br />

Maklerleistung darstellt (vgl. Münchener Kommentar/Roth, a.a.O., § 652 Rn. 107).<br />

Mitursächlichkeit kann daher etwa vorliegen, wenn der Kunde durch die Maklerleistung<br />

den Anstoß bekommen hat, sich konkret um das in Rede stehende Objekt zu<br />

bemühen (BGH NJW 1983 S. 1849). Der Sache nach ist aber auch bei dem<br />

Vermittlungsmakler eine wesentliche Maklerleistung erforderlich. Maßgebliches<br />

Kriterium ist daher, dass die Maklertätigkeit sich im Sinne einer finalen Ausrichtung auf<br />

den tatsächlich zustande gekommenen Hauptvertrag bezieht. Entscheidend ist dabei<br />

nicht die subjektive Sicht der Beteiligten, sondern der objektive Sinn der<br />

Maklertätigkeit. Deshalb reicht es ebenso wenig wie beim Nachweismakler aus, dass<br />

die Tätigkeit in irgendeiner Weise für das Zustandekommen des Hauptvertrages<br />

ursächlich oder mitursächlich geworden ist (vgl. Münchener Kommentar/Roth, a.a.O.,<br />

§ 652 Rn. 107 m.w.N.).<br />

Hier besteht Raum zur Argumentation: Es ließe sich begründen, dass die<br />

Maklertätigkeit der Y-GmbH, durch die das Interesse des A entfacht wurde, noch zum<br />

Zeitpunkt der Gültigkeit des Maklervertrages erfolgte. Durch ein Zeitungsinserat hat<br />

die Y-GmbH auch Kosten gehabt, die sich auf den Abschluss eines späteren<br />

Kaufvertrages zurückführen lassen.<br />

Dagegen spricht jedoch, dass ein Inserat noch keine finale Ausrichtung auf einen<br />

konkreten Vertragsschluss bewirken kann. Es ist an eine Vielzahl möglicher<br />

Kaufinteressenten gerichtet und individualisiert noch nicht einmal einen engeren<br />

Käuferkreis. Auch ließe sich argumentieren, dass die Schaltung eines solchen<br />

Inserates am vorletzten Tag der vertraglich vereinbarten Laufzeit in der Regel nicht<br />

über das Stadium des Inserats hinausgehen wird. Die eigentliche Vermittlungstätigkeit,<br />

also die Aufnahme von Verhandlungen, die Übergabe des Exposé sowie die<br />

Besichtigung des Grundstücks konnte innerhalb der Vertragslaufzeit praktisch nicht<br />

652.doc letzte Änderung: 8.08.12 Frey Seite 17

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