Sachverhalt/Lösung
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dogmatisch damit begründet wird, dass in einem solchen Fall § 814 BGB anzuwenden<br />
ist, wonach der Anspruch dann entfällt, wenn der Leistende in Kenntnis der<br />
Nichtschuld handelte, oder damit, dass dem Leistenden die Übernahme des<br />
Wirksamkeitsrisikos aus Treu und Glauben entgegengehalten wird, das zu einem<br />
konkludenten Verzicht der Bereicherungsansprüche führt (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O.,<br />
§ 814 Rn. 3). Das Merkmal „gewusst“ i.S.d. § 814 BGB erfordert positive Kenntnis der<br />
Nichtschuld. Zwar fehlte dem Geschäftsführer und damit (§ 166 BGB oder analog § 31<br />
BGB) der Y-GmbH diese Kenntnis, sie wird aber wiederum nach § 15 Abs. 2 S. 1<br />
fingiert: Mit der Kenntnis Prokura ist der Maklervertrag wirksam gekündigt. Damit ist<br />
§ 814 BGB erfüllt.<br />
Bereicherungsrechtliche Ansprüche greifen daher nicht durch.<br />
6. Ergebnis<br />
Die Y-GmbH hat nach der hier vertretenen Auffassung keinerlei Zahlungsansprüche<br />
wegen der Vermittlung des Grundstücks in Berlin-Kladow.<br />
Zusatzfrage 1:<br />
I. Örtliche und sachliche Zuständigkeit des Gerichts<br />
Die örtliche Zuständigkeit für einen Prozess folgt nach dem allgemeinen Gerichtsstand<br />
des Beklagten. Hier wäre die beklagte X-GmbH eine juristische Person des<br />
Privatrechts, so dass die Klage gem. § 17 Abs. 1 ZPO an ihrem Verwaltungssitz<br />
erhoben werden müsste. Eine Klage müsste also in Berlin erhoben werden. Nichts<br />
anderes würde bei einer Zuständigkeitsbestimmung nach dem besonderen<br />
Gerichtsstand des Erfüllungsortes gem. § 29 ZPO i.V.m. § 270 Abs. 1 BGB gelten.<br />
Sachlich zuständig ist gem. §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG das Landgericht, da der<br />
Zuständigkeitsstreitwert (vgl. § 3 ZPO) 5.000,00 € übersteigt. Die Zahlungsansprüche<br />
könnten im Wege der objektiven Klagehäufung gem. § 260 ZPO geltend gemacht<br />
werden, wobei die Werte der einzelnen Ansprüche gem. § 5 Abs. 1 ZPO<br />
zusammengerechnet werden.<br />
II. Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen<br />
Da die Y-GmbH ihre Klage vor einem Gericht erheben möchte, das über erhöhten<br />
652.doc letzte Änderung: 8.08.12 Frey Seite 20