19.11.2013 Aufrufe

Sachverhalt/Lösung

Sachverhalt/Lösung

Sachverhalt/Lösung

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

dogmatisch damit begründet wird, dass in einem solchen Fall § 814 BGB anzuwenden<br />

ist, wonach der Anspruch dann entfällt, wenn der Leistende in Kenntnis der<br />

Nichtschuld handelte, oder damit, dass dem Leistenden die Übernahme des<br />

Wirksamkeitsrisikos aus Treu und Glauben entgegengehalten wird, das zu einem<br />

konkludenten Verzicht der Bereicherungsansprüche führt (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O.,<br />

§ 814 Rn. 3). Das Merkmal „gewusst“ i.S.d. § 814 BGB erfordert positive Kenntnis der<br />

Nichtschuld. Zwar fehlte dem Geschäftsführer und damit (§ 166 BGB oder analog § 31<br />

BGB) der Y-GmbH diese Kenntnis, sie wird aber wiederum nach § 15 Abs. 2 S. 1<br />

fingiert: Mit der Kenntnis Prokura ist der Maklervertrag wirksam gekündigt. Damit ist<br />

§ 814 BGB erfüllt.<br />

Bereicherungsrechtliche Ansprüche greifen daher nicht durch.<br />

6. Ergebnis<br />

Die Y-GmbH hat nach der hier vertretenen Auffassung keinerlei Zahlungsansprüche<br />

wegen der Vermittlung des Grundstücks in Berlin-Kladow.<br />

Zusatzfrage 1:<br />

I. Örtliche und sachliche Zuständigkeit des Gerichts<br />

Die örtliche Zuständigkeit für einen Prozess folgt nach dem allgemeinen Gerichtsstand<br />

des Beklagten. Hier wäre die beklagte X-GmbH eine juristische Person des<br />

Privatrechts, so dass die Klage gem. § 17 Abs. 1 ZPO an ihrem Verwaltungssitz<br />

erhoben werden müsste. Eine Klage müsste also in Berlin erhoben werden. Nichts<br />

anderes würde bei einer Zuständigkeitsbestimmung nach dem besonderen<br />

Gerichtsstand des Erfüllungsortes gem. § 29 ZPO i.V.m. § 270 Abs. 1 BGB gelten.<br />

Sachlich zuständig ist gem. §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG das Landgericht, da der<br />

Zuständigkeitsstreitwert (vgl. § 3 ZPO) 5.000,00 € übersteigt. Die Zahlungsansprüche<br />

könnten im Wege der objektiven Klagehäufung gem. § 260 ZPO geltend gemacht<br />

werden, wobei die Werte der einzelnen Ansprüche gem. § 5 Abs. 1 ZPO<br />

zusammengerechnet werden.<br />

II. Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen<br />

Da die Y-GmbH ihre Klage vor einem Gericht erheben möchte, das über erhöhten<br />

652.doc letzte Änderung: 8.08.12 Frey Seite 20

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!