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Sachverhalt/Lösung

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(vgl. Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 174 Rn. 2), also auch für die Kündigung.<br />

Die Kündigung der X-GmbH dürfte hier dennoch nicht wirksam gemäß § 174 S. 1 BGB<br />

zurückgewiesen worden sein. Zwar wurden der Kündigung keine Originalvollmachten<br />

des unterzeichnenden Prokuristen P beigelegt. Jedoch dürfte sich die Y-GmbH hierauf<br />

nicht berufen, da § 174 S. 2 BGB eingreift. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen,<br />

wenn der Vollmachtgeber den Empfänger von der Bevollmächtigung in Kenntnis setzt.<br />

Hier dürfte die X-GmbH die Y-GmbH von der Bevollmächtigung des P durch die<br />

Eintragung der Prokura im Handelsregister und deren Bekanntmachung durch das<br />

Registergericht in Kenntnis gesetzt haben (vgl. auch Münchener<br />

Kommentar/Schramm, a.a.O., § 174 Rn. 8). Dies folgt aus den Grundsätzen der<br />

Publizität des Handelsregisters gem. § 15 HGB. Ist eine Tatsache in das<br />

Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht worden, so muss ein Dritter sie<br />

gem. § 15 Abs. 2 S. 1 HGB gegen sich gelten lassen:<br />

§ 15 Abs. 2 S. 1 HGB gilt nach der ganz überwiegenden Auffassung in<br />

Rechtsprechung und Literatur seinem Wortlaut gemäß wie auch seinem Sinn und<br />

Zweck entsprechend auch im Rahmen des § 174 S. 2 BGB (BAG, ZIP 1992, S. 497;<br />

Münchener Kommentar/Schramm, a.a.O., § 174 Rn. 8; Palandt/Ellenberger, a.a.O.,<br />

§ 174 Rn. 7; LAG Hamm, 29.5.2009, 7 Sa 1643/08 zitiert nach juris; Baumbach/Hopt,<br />

HGB, 34. Aufl. 2010, § 49 Rn. 1; kritisch hierzu Lux, Ausschluss des<br />

Zurückweisungsrechts nach § 174 S. 2 BGB wegen Eintragung im Handelsregister?<br />

NZA-RR 2008, S. 393 ff.). Im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des<br />

Rechtsverkehrs geht die Vorschrift von der tatsächlichen Kenntnisnahme des Dritten<br />

von der eingetragenen Tatsache aus, unabhängig davon, ob dieser das<br />

Handelsregister tatsächlich eingesehen oder in sonstiger Weise von der<br />

eingetragenen Tatsache Kenntnis erlangt hat oder nicht (vgl. LG Halle, NZV 2009,<br />

S. 297). Dem Schutzbedürfnis des Dritten wird u.a. dadurch Rechnung getragen, dass<br />

er sich nach dieser Vorschrift nur richtige Tatsachen entgegen halten lassen muss.<br />

Anmerkung: Mit entsprechender Auffassung dürfte auch die vereinzelt gebliebene<br />

Gegenauffassung vertretbar sein, wonach § 15 Abs. 2 S. 1 HGB nur eine<br />

Geltungsfiktion begründe, jedoch keine Tatsachenfiktion darstellen könnte (vgl. Lux,<br />

a.a.O., S. 393, 397, 398). Wer dieser Auffassung folgt, müsste sich mit den weiteren<br />

Fragen hilfsgutachterlich auseinandersetzen.<br />

652.doc letzte Änderung: 8.08.12 Frey Seite 13

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