Sachverhalt/Lösung
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(vgl. Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 174 Rn. 2), also auch für die Kündigung.<br />
Die Kündigung der X-GmbH dürfte hier dennoch nicht wirksam gemäß § 174 S. 1 BGB<br />
zurückgewiesen worden sein. Zwar wurden der Kündigung keine Originalvollmachten<br />
des unterzeichnenden Prokuristen P beigelegt. Jedoch dürfte sich die Y-GmbH hierauf<br />
nicht berufen, da § 174 S. 2 BGB eingreift. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen,<br />
wenn der Vollmachtgeber den Empfänger von der Bevollmächtigung in Kenntnis setzt.<br />
Hier dürfte die X-GmbH die Y-GmbH von der Bevollmächtigung des P durch die<br />
Eintragung der Prokura im Handelsregister und deren Bekanntmachung durch das<br />
Registergericht in Kenntnis gesetzt haben (vgl. auch Münchener<br />
Kommentar/Schramm, a.a.O., § 174 Rn. 8). Dies folgt aus den Grundsätzen der<br />
Publizität des Handelsregisters gem. § 15 HGB. Ist eine Tatsache in das<br />
Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht worden, so muss ein Dritter sie<br />
gem. § 15 Abs. 2 S. 1 HGB gegen sich gelten lassen:<br />
§ 15 Abs. 2 S. 1 HGB gilt nach der ganz überwiegenden Auffassung in<br />
Rechtsprechung und Literatur seinem Wortlaut gemäß wie auch seinem Sinn und<br />
Zweck entsprechend auch im Rahmen des § 174 S. 2 BGB (BAG, ZIP 1992, S. 497;<br />
Münchener Kommentar/Schramm, a.a.O., § 174 Rn. 8; Palandt/Ellenberger, a.a.O.,<br />
§ 174 Rn. 7; LAG Hamm, 29.5.2009, 7 Sa 1643/08 zitiert nach juris; Baumbach/Hopt,<br />
HGB, 34. Aufl. 2010, § 49 Rn. 1; kritisch hierzu Lux, Ausschluss des<br />
Zurückweisungsrechts nach § 174 S. 2 BGB wegen Eintragung im Handelsregister?<br />
NZA-RR 2008, S. 393 ff.). Im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des<br />
Rechtsverkehrs geht die Vorschrift von der tatsächlichen Kenntnisnahme des Dritten<br />
von der eingetragenen Tatsache aus, unabhängig davon, ob dieser das<br />
Handelsregister tatsächlich eingesehen oder in sonstiger Weise von der<br />
eingetragenen Tatsache Kenntnis erlangt hat oder nicht (vgl. LG Halle, NZV 2009,<br />
S. 297). Dem Schutzbedürfnis des Dritten wird u.a. dadurch Rechnung getragen, dass<br />
er sich nach dieser Vorschrift nur richtige Tatsachen entgegen halten lassen muss.<br />
Anmerkung: Mit entsprechender Auffassung dürfte auch die vereinzelt gebliebene<br />
Gegenauffassung vertretbar sein, wonach § 15 Abs. 2 S. 1 HGB nur eine<br />
Geltungsfiktion begründe, jedoch keine Tatsachenfiktion darstellen könnte (vgl. Lux,<br />
a.a.O., S. 393, 397, 398). Wer dieser Auffassung folgt, müsste sich mit den weiteren<br />
Fragen hilfsgutachterlich auseinandersetzen.<br />
652.doc letzte Änderung: 8.08.12 Frey Seite 13