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Sachverhalt/Lösung

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Vermittlungsmakler oder beides (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 652 Rn. 25 m.w.N.).<br />

Nach den Vorgaben des <strong>Sachverhalt</strong>s soll die Y-GmbH eine Provision für jeden<br />

erfolgreich „vermittelten“ Grundstückskaufvertrag erhalten. Vermittlung bedeutet das<br />

unmittelbare oder mittelbare Einwirken auf den Willensentschluss des vorgesehenen<br />

Vertragspartners (Münchener Kommentar/Roth, BGB, 5. Aufl. 2009, § 652 Rn. 106;<br />

Palandt/Sprau, a.a.O., § 652 Rn. 27). Ausreichend ist auch eine nur mittelbare<br />

Einwirkung. Im Einzelnen ist unter Vermittlung das bewusste und zweckgerichtete<br />

Herbeiführen oder Fördern der Abschlussbereitschaft des künftigen Vertragspartners<br />

zu verstehen (vgl. BGH, NJW 1997, S. 884). Auch wenn es sich hierbei um eine den<br />

Anforderungen im Einzelfall gerecht werdende Vermittlungstätigkeit handeln muss,<br />

dürften die Angaben im <strong>Sachverhalt</strong> für das Grundstück in Kleinmachnow genügen,<br />

um eine provisionsauslösende Vermittlungstätigkeit der Y-GmbH anzunehmen. Sie hat<br />

gegenüber der X-GmbH zunächst den K als Käufer benannt und mit diesem drei<br />

Besichtigungstermine wahrgenommen. Zudem hat sie beim konkreten notariellen<br />

Vertragsschluss mitgewirkt.<br />

c. Die Maklertätigkeit müsste auch kausal für einen späteren Kaufvertragsschluss<br />

gewesen sein. Zudem [das kann auch getrennt geprüft werden] darf er nicht<br />

nachträglich wegen einer im Vertragsschluss selbst liegenden Unvollkommenheit<br />

wieder beseitigt worden sein (vgl. st. Rspr. BGH, NJW-RR 2005, S. 1506; NZV 2008,<br />

S. 218; Münchener Kommentar/Roth, a.a.O., § 652 Rn. 158).<br />

aa) Dies setzt zunächst das Zustandekommen des beabsichtigten Hauptvertrages voraus.<br />

Das ist in der Regel mindestens der schuldrechtliche Kaufvertrag. Ein solcher<br />

Kaufvertrag ist hier zunächst nach den Vorgaben des <strong>Sachverhalt</strong>s am 13. März 2010<br />

geschlossen und gem. § 311 b BGB notariell beurkundet worden.<br />

Fraglich könnte sein, ob es für das Entstehen des Provisionsanspruchs auch auf das<br />

dingliche Erfüllungsgeschäft, bei einem Grundstückskaufvertrag also auch auf die<br />

Eigentumsübertragung ankommt, da es hierzu im vorliegenden Fall nicht mehr<br />

gekommen ist. Nach der ganz einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur<br />

ist das Zustandekommen des Erfüllungsgeschäfts für den Provisionsanspruch<br />

grundsätzlich ohne Belang. Systematisch wird dies damit begründet, dass § 652 BGB<br />

insoweit anders als § 87 a Abs. 1 S. 1 HGB die Ausführung des vermittelten<br />

Geschäftes gerade nicht verlangt (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 652 Rn. 32; BGH,<br />

652.doc letzte Änderung: 8.08.12 Frey Seite 3

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