Sachverhalt/Lösung
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Vermittlungsmakler oder beides (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 652 Rn. 25 m.w.N.).<br />
Nach den Vorgaben des <strong>Sachverhalt</strong>s soll die Y-GmbH eine Provision für jeden<br />
erfolgreich „vermittelten“ Grundstückskaufvertrag erhalten. Vermittlung bedeutet das<br />
unmittelbare oder mittelbare Einwirken auf den Willensentschluss des vorgesehenen<br />
Vertragspartners (Münchener Kommentar/Roth, BGB, 5. Aufl. 2009, § 652 Rn. 106;<br />
Palandt/Sprau, a.a.O., § 652 Rn. 27). Ausreichend ist auch eine nur mittelbare<br />
Einwirkung. Im Einzelnen ist unter Vermittlung das bewusste und zweckgerichtete<br />
Herbeiführen oder Fördern der Abschlussbereitschaft des künftigen Vertragspartners<br />
zu verstehen (vgl. BGH, NJW 1997, S. 884). Auch wenn es sich hierbei um eine den<br />
Anforderungen im Einzelfall gerecht werdende Vermittlungstätigkeit handeln muss,<br />
dürften die Angaben im <strong>Sachverhalt</strong> für das Grundstück in Kleinmachnow genügen,<br />
um eine provisionsauslösende Vermittlungstätigkeit der Y-GmbH anzunehmen. Sie hat<br />
gegenüber der X-GmbH zunächst den K als Käufer benannt und mit diesem drei<br />
Besichtigungstermine wahrgenommen. Zudem hat sie beim konkreten notariellen<br />
Vertragsschluss mitgewirkt.<br />
c. Die Maklertätigkeit müsste auch kausal für einen späteren Kaufvertragsschluss<br />
gewesen sein. Zudem [das kann auch getrennt geprüft werden] darf er nicht<br />
nachträglich wegen einer im Vertragsschluss selbst liegenden Unvollkommenheit<br />
wieder beseitigt worden sein (vgl. st. Rspr. BGH, NJW-RR 2005, S. 1506; NZV 2008,<br />
S. 218; Münchener Kommentar/Roth, a.a.O., § 652 Rn. 158).<br />
aa) Dies setzt zunächst das Zustandekommen des beabsichtigten Hauptvertrages voraus.<br />
Das ist in der Regel mindestens der schuldrechtliche Kaufvertrag. Ein solcher<br />
Kaufvertrag ist hier zunächst nach den Vorgaben des <strong>Sachverhalt</strong>s am 13. März 2010<br />
geschlossen und gem. § 311 b BGB notariell beurkundet worden.<br />
Fraglich könnte sein, ob es für das Entstehen des Provisionsanspruchs auch auf das<br />
dingliche Erfüllungsgeschäft, bei einem Grundstückskaufvertrag also auch auf die<br />
Eigentumsübertragung ankommt, da es hierzu im vorliegenden Fall nicht mehr<br />
gekommen ist. Nach der ganz einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur<br />
ist das Zustandekommen des Erfüllungsgeschäfts für den Provisionsanspruch<br />
grundsätzlich ohne Belang. Systematisch wird dies damit begründet, dass § 652 BGB<br />
insoweit anders als § 87 a Abs. 1 S. 1 HGB die Ausführung des vermittelten<br />
Geschäftes gerade nicht verlangt (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 652 Rn. 32; BGH,<br />
652.doc letzte Änderung: 8.08.12 Frey Seite 3